Cantonal Tax Law Challenge: Marriage Penalty and Single-Parent Family Tax Relief
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe situation involved a challenge to cantonal tax law concerning marriage penalties and the treatment of single-parent families. The court determined that the existing partial splitting method (divisor of 1.9) for taxing married couples in the canton did not result in an unconstitutional marriage penalty for cantonal and communal taxes, as the resulting tax difference compared to single individuals was minimal (less than 10% deviation). However, the court found that the sustained regulation regarding single-parent families provided an excessive tax relief compared to married couples with children, thereby violating the constitutional principle of taxation according to economic capacity.
Legislator-Regeste
AmtlichHeiratsstrafe. Verfassungswidrige Begünstigung Alleinerziehender im kantonalen Steuerrecht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E | Praxis Verwaltungsgericht
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KI-generiertThe ruling found that the regulation in this article led to an inadmissible, excessive tax relief for single-parent families, violating the principle of taxation according to economic capacity.
Volltext
5/11 Steuern PVG 2020
Steuern 5 Taglias Imposte
11 Heiratsstrafe. Verfassungswidrige Begünstigung Alleinerziehender im kantonalen Steuerrecht.
– Durch das Teilsplitting besteht keine Heiratsstrafe bei den Kantonsund Gemeindesteuern in Graubünden (E.5).
– Hingegen verletzt die übermässige steuerliche Entlastung Alleinerziehender den verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (E.7).
Penalizzazione del matrimonio. Favoreggiamento anticostituzionale delle famiglie monoparentali nel dritto fiscale cantonale.
– Nei Grigioni con lo splitting parziale non sussiste alcuna penalizzazione del matrimonio per le imposte cantonali e comunali (consid. 5).
– L’eccessivo sgravio fiscale per le famiglie monoparentali, invece, viola il principio costituzionale dell’imposizione secondo la capacità economica (consid. 7).
Erwägungen:
5.3. Die Vorgabe von Art. 11 Abs. 1 StHG wird im Kanton Graubünden so umgesetzt, dass zur Ermittlung des Steuersatzes von gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten das steuerbare Einkommen durch den Divisor von 1.9 geteilt wird (Art. 39 Abs. 2 StG). Mit diesem Teilsplitting (bzw. Verheiratetentarif) wird berücksichtigt, dass aus dem Einkommen des Ehepaars zwei Personen leben müssen und dass die Faktorenaddition von Mann und Frau ohne diese Korrektur zu einer höheren Progression, d.h. zu einem höheren Steuersatz führen würde. Mit dem Teilsplitting wird das steuerbare Einkommen zu einem tieferen Steuersatz besteuert. Weil ein Ehepaar gegenüber einem Alleinstehenden mit eigenem Haushalt gewisse Einsparungen erzielen kann, kann das Einkommen nicht einfach halbiert werden (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 8. August 2006, Heft Nr. 10/2006–2007, S. 1167). Deshalb wurde der Divisor, wie in der Botschaft vorgeschlagen, auf 1.9 festgesetzt.
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5.8. […] Entscheidend ist hier der Vergleich der Steuerbelastung als Alleinstehende (ohne Kinder) und als Ehepaar (vgl. mittlere und rechte Spalte der Tabelle [im Urteil aufgeführt]). In der rechten Spalte ergibt sich der Kantonssteuerbetrag aus der Faktorenaddition und dem Verheiratetentarif, in der mittleren Spalte aus dem Alleinstehendentarif. Die Differenz zwischen diesen Steuerbelastungen (Fr. 20‘106.– ./. Fr. 19‘824.– = Fr. 282.–) zum Steuerbetrag als Ehepaar beträgt 1.42 %. Diese Differenz liegt weit unter dem vom Bundesgericht erwähnten Grenzwert von 10 %. Es kann daher nicht von einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung die Rede sein. Eine Verletzung von Art. 8 BV bzw. Art. 127 Abs. 2 BV liegt nicht vor. Dies gilt für die Kantonssteuer und – aufgrund der Festlegung der Gemeindesteuer in Prozenten der einfachen Kantonssteuer – auch für die Gemeindesteuer.
7.4. Das Verwaltungsgericht stellt […] fest, dass die weiterhin geltende Regelung in Art. 39 Abs. 3 StG zu einer unzulässigen, übermässigen Entlastung der Einelternfamilien im Vergleich zu einem Ehepaar mit Kind führt und damit gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstösst. A 19 13 Urteil vom 31. März 2020
Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 7. August 2020 abgewiesen (2C_616/2020).