Insurance Contribution Liability Determination Based on Gainful Employment Threshold
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the determination of contribution liability for old-age and survivors' insurance, specifically whether the individual was fully and permanently gainfully employed, which affects whether contributions are calculated as an employed or non-employed person. The court reasoned that full gainful employment requires at least 50% of the usual working time, and in this instance, the insured's salaried employment at approximately 10% did not meet this threshold, confirming the assessment as a non-employed person for that activity. Regarding self-employment, the court ruled that full and permanent gainful activity cannot be determined solely by comparing annual profits to the average income of comparable dependent employment; instead, the actual economic circumstances must be clarified to assess the time commitment involved. Consequently, the prior decision was overturned and the matter remanded for further investigation into the self-employment status for the relevant year.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3 Abs. 1 Satz, Art. 4 Abs. 1 AHVG, Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 10 Abs. 3 AHVG, Art. 10 Abs. 2 AHVG, Art. 28 Abs. 1 AHVV; Insurance Contribution Liability Determination Based on Gainful Employment Threshold: The court reasoned that full gainful employment requires at least 50% of the usual working time, and in this instance, the insured's salaried employment at approximately 10% did not meet this threshold, confirming the assessment as a non-employed person for that activity. Regarding self-employment, the court ruled that full and permanent gainful activity cannot be determined solely by comparing annual profits to the average income of comparable dependent employment; instead, the actual economic circumstances must be clarified to assess the time commitment involved. Consequently, the prior decision was overturned and the matter remanded for further investigation into the self-employment status for the relevant year.
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KI-generiertThe decision remands the case for further clarification based on the comparison calculation rule for persons who are not continuously and fully gainfully employed.
Although not explicitly cited in the operative part, the judgment is a final decision in the sense of Art. 90 LTF, but the disposition implicitly uses procedural grounds related to the nature of the decision being reviewed, which is typical for final rulings in this context, however, strictly following the rule, only provisions cited in the dispositive are included. Since no explicit procedural rule from Art. 93 LTF or similar is in the final orders, we check for costs.
The judgment quashes the decision in the applicant's favor (to the extent admissible) and remits the matter to the authority below, implying a decision on costs is required in the ultimate disposition, which is implied by the remand context, but since no explicit costs provision is listed in the final order text provided in the prompt's structure, we must rely strictly on what is present in the final orders (which are summarized in the last paragraph before the signature block).
Volltext
4/7 Sozialversicherung PVG 2019
7 Altersund Hinterlassenenversicherung. Beiträge. Festlegung des Beitragsstatuts.
– Beitragspflichtige Personen sowie Beiträge der erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Versicherten (E.3.1, 3.2).
– Beiträge der nicht dauernd voll erwerbstätigen Personen und Vergleichsrechnung (E.3.3).
– Begriff der Erwerbstätigkeit (E.3.4).
– Volle Erwerbstätigkeit wird bei einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 50 % bejaht; hier wurde eine volle Erwerbstätigkeit bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Umfang von ca. 10 % verneint (E.5.1– 5.3).
– Bei Selbständigerwerbenden darf dauernde volle Erwerbstätigkeit nicht einfach aufgrund einer Gegenüberstellung der erzielten Jahresgewinne mit dem Durchschnittsverdienst einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit angenommen oder verworfen werden; massgebend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, welche hier noch abzuklären sein werden (E.5.4, 5.5).
Assicurazione vecchiaia e superstiti. Contributi. Determinazione dell’obbligo contributivo.
– Persone soggette all’obbligo contributivo e contributi degli assicurati esercitanti e non esercitanti un’attività lucrativa (consid. 3.1, 3.2).
– Contributi delle persone non esercitanti appieno e in modo continuo un’attività lucrativa e calcolo comparativo (consid. 3.3).
– Nozione di attività lucrativa (consid. 3.4).
– Il pieno esercizio di un’attività lucrativa si ammette a partire da un esercizio di almeno il 50 %; nel caso di specie si è negato un pieno esercizio di un’attività lucrativa in presenza di un’attività lucrativa dipendente nella misura del 10 % (consid. 5.1–5.3).
– Riguardo a lavoratori indipendenti non è dato ammettere o negare un pieno e continuo esercizio di un’attività lavorativa semplicemente in base alla comparazione degli utili annui realizzati con il guadagno medio di un’attività lucrativa dipendente corrispondente; determinanti sono piuttosto le circostanze economiche concrete da chiarire nel caso concreto (consid. 5.4, 5.5).
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Erwägungen:
3.1. Die in der Altersund Hinterlassenenversicherung versicherten Personen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG).
3.2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge von Nichterwerbstätigen nach deren sozialen Verhältnissen bemessen. Gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG hat der Bundesrat nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge erlassen. Die Beiträge für Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag (vgl. Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ob eine versicherte Person dem Beitragsstatut einer Erwerbstätigen oder Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob sie im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art.
10 Abs. 1 Satz 3 AHVG) und von bestimmtem zeitlichem Umfang (Art.
10 Abs. 1 Satz 4 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV) ausübte oder nicht (vgl. BGE 115 V 161 E.4b, 139 V 12 E.5.2).
3.3. Nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art.
28 AHVV erreichen (Art. 28bis Abs. 1 Satz 2 AHVV). Damit wird verhindert, dass die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit umgangen werden kann. Mit Art. 28bis AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtstheorie zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert (vgl. BGE
115 V 161 E.8; Urteil des Bundesgerichts 9C_105/2012 vom
14. März 2012 E.1). Als nicht dauernd voll erwerbstätige Personen gelten solche, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder aber voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Je nach Ergebnis der Ver-
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gleichsrechnung gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV leisten sie Beiträge als Nichterwerbstätige. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2019, Rz. 2033 f.). Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2007 vom 6. Juni 2008 E.2; WSN Rz. 2035). Volle Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, wenn die beitragspflichtige Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (vgl. BGE 115 V 161 E.10d; Urteile des Bundesgerichts 9C_105/2012 vom 14. März 2012 E.1, 9C_545/2007 vom 9. Juli 2008 E.1; WSN Rz. 2039).
3.4. Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (vgl. BGE 139 V 12 E.4.3,
125 V 383 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2016 vom 1. Juli 2016 E.2; Kieser, Die Abgrenzung zwischen Erwerbsund Nichterwerbstätigen (einschliesslich Festsetzung der Beiträge von Nichterwerbstätigen), in: schaffhauser /Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 76). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die beitragspflichtige Person sich selber – subjektiv
– qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann die planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht in Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (vgl. BGE 125 V 383 E.2a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_168/2016 vom 1. Juli 2016 E.2, 9C_356/2012 vom
24. Januar 2013 E.4.3; Kieser, Altersund Hinterlassenenversicherung, in: Murer /stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf
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2012, Art. 4 Rz. 1). Weder ein hohes Renteneinkommen noch ein vergleichsweise tiefer Lohn sprechen gegen eine den Nichterwerbstätigen-Status ausschliessende Erwerbsabsicht im AHV-beitragsrechtlichen Sinne. Wer Beiträge in der Höhe des Minimalbeitrages oder mehr entrichtet, ist nach dem Willen des Gesetzgebers stets als Erwerbstätiger zu erfassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er über Vermögen oder Renteneinkommen verfügt und darauf mehr Beiträge als auf dem Erwerbseinkommen zu bezahlen hätte. Die gegenteilige Auffassung bedeutete, dass allen Versicherten, die es sich leisten könnten, überhaupt nicht (mehr) erwerbstätig zu sein, von vornherein der Erwerbstätigenstatus abzuerkennen wäre, was offensichtlich weder dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 AHVG (und Art.
6 Abs. 1 AHVV) noch Sinn und Zweck dieser Regelung entspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2016 vom 1. Juli 2016 E.4.1).
5.1. Vorliegend hält die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass sie die Erwerbsabsicht des Beschwerdeführers weder für die selbständige (Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft und Gewinn aus Geschäftsliegenschaft) noch für die unselbständige (D. GmbH) Erwerbstätigkeit je in Frage gestellt habe (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1
S. 2). Somit liegt nach übereinstimmender Ansicht der Parteien eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV vor. Allerdings zweifelt die Beschwerdegegnerin die volle Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers an und geht somit von einer nicht dauernd voll erwerbstätigen Person aus, weshalb sie unter Anwendung der Vergleichsrechnung gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV zum Schluss gelangt, dass für das Jahr 2015 die Beiträge wie Nichterwerbstätige geschuldet seien (vgl. Bf-act. 1 S. 2 ff.). Demgegenüber stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer während mehr als neun Monaten und zu einem Pensum von mindestens 50 % mit seiner Arbeit als Geschäftsführer bei der D. GmbH beschäftigt sei. Diese Tätigkeit übe er von zu Hause aus sowie in seinem Büro bei der G. AG an der Voa E. , Y. , aus. Die besagte Liegenschaft gehöre zu seinem Geschäftsvermögen.
F. sei der Inhaber der G. AG und könne als Zeuge die Präsenz und die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers bestätigen (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 238 S. 3 f. und Beschwerde vom 21. Juni 2018 S. 7). Nachfolgend ist demnach der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdegegnerin betreffend das Jahr 2015 eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 50 % (volle Erwerbstätigkeit) zu Recht verneint.
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5.2. Hinsichtlich der unselbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (Geschäftsführer bei der D. GmbH) machen die Beschwerdeführer – wie bereits gesehen – geltend, dass der Beschwerdeführer während des ganzen Jahres und zeitlich zu einem Pensum von mindestens 50 % mit seiner Arbeit für die D. GmbH beschäftigt sei. Dies steht – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – in Diskrepanz zu den Selbstangaben des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einsprache vom 3. März 2015 gegen die provisorischen Beitragsverfügungen für Nichterwerbstätige vom 13.
Februar 2015 am 17. März 2015 nämlich auf, genauere Angaben zu seinem Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 sowie zu seinem Pensum bei der D. GmbH zu machen (vgl. Bg-act. 160). In der Folge ging am 27. April 2015 bei der Beschwerdegegnerin ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin dieser unter anderem angab, im Jahr 2015 bei der D. GmbH lediglich in einem Pensum ca. 10 % angestellt zu sein (vgl. Bg-act. 163). Darauf ist abzustellen und die dargelegten Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Einsprache und Beschwerde sind als reine Schutzbehauptungen und daher als unerheblich zu qualifizieren.
Im Übrigen liegen denn auch keine Unterlagen wie Arbeitsvertrag, Arbeitsabrechnungen etc. bei den Akten, welche das behauptete Arbeitspensum des Beschwerdeführers bei der D. GmbH von mindestens 50 % belegen könnten. Weshalb es die Beschwerdeführer unterlassen haben, solche Unterlagen einzureichen, ist unerklärlich; geht es doch vorliegend genau um die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Jahr 2015 erwerbstätig war. Hinsichtlich des angebotenen Zeugen ist sodann festzuhalten, dass auf die Einvernahme von F. gestützt auf die antizipierte Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d).
Einerseits ist nicht ersichtlich, weshalb der offerierte Zeuge in der Lage sein sollte, im konkreten Fall zweckdienliche Hinweise in Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der D. GmbH anzubringen. Dies, weil die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde selbst ausführen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die D. GmbH auch von zu Hause aus und somit nicht immer in seinem Büro bei der G. AG erledige (vgl. Beschwerde vom 21. Juni 2018 S. 7). Anderseits erscheint fraglich, ob allfällige Aussagen von F. glaubwürdig wären, zumal dieser Inhaber der G.
AG ist, welche sich in der zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers gehörenden
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Liegenschaft an der Voa E. , Y. , befindet (vgl. Bg-act. 238
S. 3). Nach dem Gesagten durfte auch die Beschwerdegegnerin ohne Willkür auf die Einvernahme von F. verzichten, weshalb von einer Gehörsverletzung keine Rede sein kann. Schliesslich indiziert auch das vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 erzielte Einkommen als Geschäftsführer in unselbständiger Stellung bei der
D. GmbH in der Höhe von Fr. 19‘213.– (vgl. Bf-act. 3 S. 2 und Bgact. 222 S. 1; vgl. auch Bg-act. 163) ein deutlich niedrigeres Pensum als
50 %.
5.3. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer betreffend die unselbständige Erwerbstätigkeit bei der D. GmbH im Jahr 2015 im Umfang von ca. 10 % im Sinne des AHVG erwerbstätig war. Eine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ist damit nicht ausgewiesen.
5.4. Bleibt noch die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft [Jahreseinkommen: Fr. 5‘898.–] und Gewinn [2015: Fr. 31‘924.–] aus der Geschäftsliegenschaft an der Voa E. , Y. [vgl. Bf-act. 3 S. 2, Bg-act. 238 S. 5 f. und Bg-act. 222 S. 1]) im Jahr 2015 zu prüfen. Im angefochtenen Einspracheentscheid stellt die Beschwerdegegnerin das vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit von (brutto) Fr. 48‘300.– (dieser Betrag ist allerdings für das angerufene Gericht nicht nachvollziehbar, da das Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss der AHV-Steuermeldung sowie der definitiven Steuerveranlagung 2015 Fr. 57‘035.– beträgt [vgl. Bf-act. 3 S. 2 und Bg-act. 222 S. 1]) dem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 171‘110.55 gegenüber(vgl. Bfact. 1 S. 2). Dasgenannte Valideneinkommen bezieht sich auf die unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer bei der Firma H. AG, Zürich, im Jahr 2007 (vgl. Bgact. 14 S. 1). Gestützt auf diese Gegenüberstellung gelangt die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass ein Beschäftigungsgrad von lediglich 28.25 % und somit keine volle Erwerbstätigkeit vorliege (vgl. Bf-act. 1 S. 2).
5.5. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 9C_545/2007 vom
9. Juli 2008 mit Bezug auf Selbständigerwerbende folgendermassen geäussert (vgl. die dortige Erwägung 3.1):
«Bei Selbständigerwerbenden darf dauernde volle Erwerbstätigkeit nicht einfach aufgrund einer Gegenüberstellung der erzielten Jahresgewinne mit dem Durchschnittsverdienst einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit ange-
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nommen oder verworfen werden. Massgebend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Es ist durchaus möglich, dass eine selbständige Betätigung unter Umständen erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder sich trotz vollumfänglicher Erwerbstätigkeit zwischenzeitlich Ertragseinbrüche ergeben. Ebenso können Investitionen, Amortisationen, ausserordentliche Aufwendungen, Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc. die Jahresrechnung eines Betriebs negativ beeinflussen (Urteile H 73/01 vom 23. August 2002, E. 3.2, und H 64/98 vom 14. September 1999, E. 5c). Bei einer nebenamtlichen Tätigkeit zugunsten eines Gemeinwesens fallen diese Gesichtspunkte jedoch ausser Betracht; der Konnex zwischen dem Zeitaufwand und dem Einkommen ist – anders als im Fall von Selbständigerwerbenden – insoweit grundsätzlich gegeben, so dass die Einkommenssituation hier grösseres Gewicht hat.»
Wie in Erwägung 5.4 dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin vorliegend die volle Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund einer Gegenüberstellung der aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Jahresgewinne mit dem Jahresverdienst des Beschwerdeführers als Geschäftsführer in unselbständiger Stellung im Jahr 2007 verworfen. Nach der soeben dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung kann darauf aber nicht abgestellt werden. Massgebend sind nämlich – wie bereits erwähnt – die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, welche von der Beschwerdegegnerin noch abzuklären sein werden. Denn im konkreten Fall sind keine Unterlagen vorhanden, anhand derer der zeitliche Umfang der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2015 festgestellt werden könnte. Mit anderen Worten lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht überprüfen, ob die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2015 nur von bescheidenem Umfang war oder ob mindestens 40 % (Pensum von ca. 10 % bei der D. GmbH ausgewiesen, vgl. E.5.2 f.) der üblichen Arbeitszeit eines Selbständigen im Bereich «Liegenschaftsverwaltung und -bewirtschaftung» beansprucht wurde. Sollte die Beschwerdegegnerin im Rahmen von weiteren Abklärungen zum Schluss kommen, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2015 voll erwerbstätig gewesen, hat sie die dauernde Erwerbstätigkeit bezüglich des Jahres 2015 zu prüfen (vgl. E.3.3). Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
22. Mai 2018 in Gutheissung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten ist) aufzuheben und die Sache für weitere Abklärungen sowie zum Erlass von neuen Verfügungen über
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die AHV-Beitragspflicht der Beschwerdeführer für das Jahr 2015 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. S 18 84 Urteil vom 2. Dezember 2019