Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PVG 2019 6 • VG GR PVG 2019 6 KI-generiert

Exceptional Reversion Pension Entitlement Based on Disability-Linked Pension Shortfall

Geschäftsnummer PVG 2019 6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a claim for an exceptional reversion pension under military insurance, which may be granted to surviving spouses if the deceased's other pension benefits are missing or significantly reduced due to prior disability. The court reasoned that while the deceased met the objective criteria of receiving a disability pension for at least five years at a 40% rate, the central requirement is that any pension shortfall must demonstrably result from the insured disability, not from other factors. Given the deceased's history of self-employment and significant assets, the insurance authority failed to adequately investigate whether the actual or potential shortfall in provision was attributable to the disability or to the lifestyle choices concerning non-classical pension arrangements associated with self-employment, necessitating a further comprehensive review of the financial circumstances to ensure equitable treatment.

Legislator-Regeste

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Art. 54 MVG, Art. 54 LAM, Art. 54 Rz, Art. 15 MVV, Art. 61 Rz, Art. 54 Abs. 2 MVG; Exceptional Reversion Pension Entitlement Based on Disability-Linked Pension Shortfall: The court reasoned that while the deceased met the objective criteria of receiving a disability pension for at least five years at a 40% rate, the central requirement is that any pension shortfall must demonstrably result from the insured disability, not from other factors. Given the deceased's history of self-employment and significant assets, the insurance authority failed to adequately investigate whether the actual or potential shortfall in provision was attributable to the disability or to the lifestyle choices concerning non-classical pension arrangements associated with self-employment, necessitating a further comprehensive review of the financial circumstances to ensure equitable treatment.

Schlagwörter

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Anspruch auf Invalidenrente Revision ausserordentliche Umstände Versicherungsleistung der Militärversicherung Vorschriften über das Ruhegehalt Leistung der Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 54 MVG

This article forms the central legal basis for the existence of the claim for a reversion pension, which the court requires the authority to re-examine.

Art. 61 lit. c und d ATSG

Cited as a procedural basis for the court's duty to review certain prerequisites ex officio.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the allocation of court costs in the final decision.

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Volltext

4/6 Sozialversicherung PVG 2019

6 Militärversicherung. Anspruch auf eine Reversionsrente.

– Die Militärversicherung kann ausserordentliche Hinterlassenenrenten an überlebende Ehegatten und Waisen ausrichten, wenn wegen einer vorausgegangenen Invalidität der versicherten Person die übrigen Vorsorgeleistungen fehlen oder erheblich vermindert sind; der im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu treffende Entscheid über die Gewährung einer Reversionsrente hängt von einem konkreten Bedürfnis ab; Voraussetzungen für die Zusprache einer Reversionsrente; Grundsatz für die Berechnung der Höhe einer Reversionsrente (E.4); konkrete Berechnung des jährlichen Vorsorgebedarfes gemäss den (verwaltungsinternen) Weisungen der Militärversicherung (E.4.1).

– Vorliegend wurde ungenügend geprüft, ob ein allfälliges Manko beim Vergleich des jährlichen (Vorsorge-)Einkommens mit dem jährlichen, angemessenen Vorsorgebedarf tatsächlich invaliditätsbedingt wäre (E.5, 5.1); Bestandteile der übrigen Vorsorgeleistungen gemäss Art. 54 MVG und eine von der EO-Bemessung abweichende Bestimmung des jährlichen, angemessenen Vorsorgebedarfes im Rahmen der Prüfung des Anspruches auf eine Reversionsrente; zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Versicherten ist eine umfassende Betrachtungsweise der finanziellen Verhältnisse anzuwenden (E.5.2); im vorliegenden Fall gibt es gewichtige Hinweise darauf, dass der verstorbene Ehegatte sowie auch die Beschwerdeführerin selbst keine klassische Vorsorgelösung gewählt haben; die zentrale Voraussetzung von Art.

54 MVG, wonach das Fehlen bzw. die Verminderung von Vorsorgeleistungen auf die versicherte Gesundheitsschädigung bzw. Invalidität zurückgeführt werden muss, wurde vorliegend ungenügend abgeklärt und ist durch die Militärversicherung nachzuholen (E.5.3, 5.4).

Assicurazione militare. Diritto a una rendita di reversione.

– L’assicurazione militare può corrispondere delle rendite straordinarie ai coniugi o agli orfani se a causa dell’invalidità della persona assicurata le altre prestazioni previdenziali ordinarie mancano o sono ridotte in modo rilevante; la decisione sull’assegnazione di una rendita di reversione, da prendere nel quadro del potere discre-

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zionale, dipende dalla concreta necessità; requisiti per l’assegnazione di una rendita di reversione; principi per il calcolo dell’ammontare della rendita di reversione (consid.

4); calcolo concreto del bisogno previdenziale annuo secondo le direttive (interne) dell’assicurazione militare (consid. 4.1).

– Nel caso di specie non è stato sufficientemente valutato se un eventuale deficit nel paragone tra il reddito (da previdenza) e l’adeguato fabbisogno annuo di previdenza sia effettivamente riconducibile a invalidità (consid. 5, 5.1);

componenti delle altre prestazioni previdenziali giusta l’art. 54 LAM e determinazione dell’adeguato fabbisogno di previdenza annuo, divergente dal calcolo IPG, nel quadro dell’esame di un diritto a una rendita di reversione;

onde garantire la parità di trattamento di tutti gli assicurati occorre analizzare in modo completo la situazione finanziaria (consid. 5.2); nel caso di specie vi sono indizi importanti che il coniuge deceduto e la ricorrente stessa non avevano scelto una soluzione classica di previdenza; il presupposto centrale dell’art. 54 LAM, secondo cui la mancanza o la riduzione delle prestazioni di previdenza deve essere ricondotta al danno alla salute assicurato o all’invalidità, non è stato sufficientemente appurato e deve essere riesaminato dall’assicurazione militare (consid. 5.3, 5.4).

Erwägungen:

4. Gemäss Art. 54 MVG kann die Militärversicherung bei gegebenen Voraussetzungen ausserordentliche Hinterlassenenrenten an überlebende Ehegatten und Waisen ausrichten, wenn wegen einer vorausgegangenen Invalidität der versicherten Person die übrigen Vorsorgeleistungen, umfassend AHV, obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge, aber auch die Selbstvorsorge fehlen oder erheblich vermindert sind. Art. 54 MVG ist als «Kann- Vorschrift» formuliert, womit der Beschwerdegegnerin grundsätzlich ein pflichtgemäss wahrzunehmendes Ermessen zusteht. Der im Rahmen dieses pflichtgemässen Ermessens zu beurteilende Anspruch auf eine Reversionsrente, hängt von einem konkreten Bedürfnis ab. Kumulativ vorausgesetzt ist für eine Reversionsrente, dass die versicherte Person im Zeitpunkt ihres Todes seit fünf Jahren eine mindestens 40%ige Invalidenrente der Militärversicherung bezogen hat und die übrigen Vorsorgeleistungen

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durch die Invalidität erheblich beeinträchtigt sind. Die Höhe der Reversionsrente wird praxisgemäss anhand der konkreten Umstände bemessen, wobei der Vergleich zwischen den (effektiv) vorhandenen und der als genügend erachteten Vorsorgeleistungen ausschlaggebend ist. Bei Vorliegen dieser kumulativen Voraussetzungen wird auf einen Kausalzusammenhang zwischen dem Tod und der versicherten Gesundheitsschädigung grundsätzlich verzichtet (vgl. zum Ganzen Frésar /Moser-szeless, L‘assurance-accidents obligatoire, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016,

S. 1168 Rz. 1025; scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 18 Rz. 75; scHlauri, Die Militärversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 1137 f. Rz. 204 ff.; MaescHi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Art. 54 Rz. 2 ff.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 27. Juni 1990, BBl 1990 III

201 S. 219 f.).

4.1. In der vorliegenden Angelegenheit ist, wie bereits erwähnt, unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin während (mindestens) fünf Jahren eine Invalidenrente (der Militärversicherung) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % bezogen hat (vgl. vorstehende Erwägung 3.1). Ferner ist der jährliche Vorsorgebedarf im Betrag von Fr. 57‘678.50 unbestritten. Dieser steht auch mit dem in der MVG-Weisung Nr. 16 vom 20. Mai 2003, Anhang 2, sowie der MV-Weisung 55.2 vom

25. November 2013, Tabelle «Reversionsrenten nach Artikel 54 MVG», festgehaltenen, praxisgemässen prozentualen Ansatz von 55 % des massgebenden anrechenbaren Jahresverdienstes des Verstorbenen von Fr. 104‘870.– im Einklang. Dies aufgrund der Höhe des massgebenden anrechenbaren Jahresverdienstes im Verhältnis zum höchstversicherten Jahresverdienst gemäss Art. 15 MVV in der Fassung vom 1. Januar 2014 (Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginnes) im Betrag von Fr. 149‘423.–.

5. Gemäss vorstehender Erwägung 4 setzt die Zusprache einer (Ehegatten-)Reversionsrente kumulativ voraus, dass die versicherte Person im Zeitpunkt ihres Todes seit fünf Jahren eine mindestens 40%ige Invalidenrente der Militärversicherung bezogen hat und die übrigen Vorsorgeleistungen durch die Invalidität erheblich beeinträchtigt sind. Die erste Voraussetzung ist zweifellos erfüllt (vgl. vorstehende Erwägung 3.1 und 4.1). Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung, nämlich der invaliditätsbedingten Beein-

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trächtigung der Vorsorgeleistungen, sind sich die Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdegegnerin hingegen in vielen Punkten uneinig. Namentlich wie das jährliche (Vorsorge-)Einkommen in Anbetracht der nicht unerheblichen Vermögenswerte der Beschwerdeführerin zu bestimmen ist und ob eine mit einer Reversionsrente zu füllende Vorsorgelücke bestehe. Diesbezüglich stellen sich nämlich vielfältige Fragen hinsichtlich der Berücksichtigung von Vermögenswerten. Insbesondere ist umstritten, wie deren Wert zu bestimmen ist und wie bzw. ob reale und/oder hypothetische Erträge des Vermögens für die Beurteilung eines Reversionsrentenanspruches zu berücksichtigen sind. Diese Punkte wurden denn auch im vorliegenden Verfahren ausgiebig thematisiert und jeweils die eigene Position dargelegt bzw. verteidigt.

5.1. Die Beschwerdegegnerin verweist hinsichtlich der (vollen) Anrechenbarkeit von Einkommen, auch aus Vermögen, mit einer gewissen Berechtigung auf die Praxis der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, weil es sich bei der Militärversicherung nicht grundsätzlich anders verhalte. Die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung von Vorsorgeleistungen im Sinne von Art. 54 MVG weist neben dem Vergleich des jährlichen (Vorsorge-)Einkommens mit dem jährlichen, angemessenen Vorsorgebedarf aber auch noch einen weiteren Gesichtspunkt auf, welcher von den Parteien nicht thematisiert wurde, aber als Anspruchsvoraussetzung für eine Reversionsrente gemäss Art. 54 MVG von Amtes wegen und ohne Bindung an die Rechtsbegehren zu prüfen ist (vgl. vgl. Art. 61 lit. c und d ATSG; BGE

144 V 153 E.4.2.2; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2015, Art. 61 Rz. 96 ff. und 146 ff.). Nämlich ob die Vorsorgelücke tatsächlich auf die Invalidität zurückzuführen ist und diese nicht vielmehr aufgrund von invaliditätsfremden Umständen entstanden ist. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin setzt der Anspruch auf eine Reversionsrente denn auch nicht bloss einen fünfjährigen Rentenbezug sowie einen Mindestinvaliditätsgrad von 40 % voraus. Neben diesen objektiven, problemlos überprüfbaren Kriterien wird in der Hauptsache nämlich eine Beeinträchtigung der Vorsorge infolge der (versicherten) Invalidität vorausgesetzt. Auch wenn MaescHi im Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung mit Verweis auf die Botschaft zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 27. Juni 1990 (BBl 1990 III 201) festhält, dass bei Erfüllung der (Mindest-)Rentenbezugsdauer von 5 Jahren sowie des Mindestinvaliditätsgrades von 40 % dies «in der Regel gegeben» sei, ändert dies nichts am Umstand, dass die zentrale Anspruchsvoraussetzung eine erheb-

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liche Beeinträchtigung der Vorsorge aufgrund der (versicherten) Gesundheitsschädigung bzw. Invalidität sein muss (MaescHi, a.a.O., Art.

54 Rz. 5). Zutreffend relativiert MaescHi diese Aussagen denn auch dahingehend, dass bei einem mangelhaften Vorsorgeschutz aus invaliditätsfremden Gründen, wie beispielsweise bei einer ungenügenden Versicherung eines Selbständigerwerbenden, kein Rentenanspruch bestehe (MaescHi, a.a.O., Art. 54 Rz. 8).

5.2. Zu den in Art. 54 MVG genannten (fehlenden oder erheblich verminderten) übrigen Vorsorgeleistungen gehören neben den (obligatorischen) Vorsorgeleistungen der AHV und der beruflichen Vorsorge auch die weitergehende berufliche Vorsorge sowie Leistungen der gebundenen, steuerlich begünstigten privaten Vorsorge (Säule 3a) sowie andere private Vorsorgeleistungen wie Lebensbzw. Todesfallversicherungen (MaescHi, a.a.O., Art. 54 Rz. 9). Denn nach dem klaren Willen des Gesetzgebers ist der Anspruch auf eine Reversionsrente von einem konkreten Bedürfnis abhängig (MaescHi, a.a.O., Art. 54 Rz. 11 f.). Dieses Bedürfnis bemisst sich aber nicht nach Massgabe der Bedürftigkeit gemäss der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen, sondern soll den Hinterlassenen die (angemessene) Fortführung der bisherigen Lebenshaltung ermöglichen. Dementsprechend wird der Vorsorgebedarf auch aufgrund der Höhe des anrechenbaren massgebenden Jahresverdienstes des verstorbenen Versicherten bemessen (vgl. dazu auch vorstehende Erwägungen 3.1 und 4.1). Wenn die Reversionsrente bis zum Maximalbetrag gemäss Art. 54 Abs. 2 MVG (1/2 der ordentlichen Ansätze gemäss Art. 52 f. MVG) aber als eine von einem Bedürfnis abhängige Leistung ausgestaltet wurde, muss unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Versicherten eine umfassende Betrachtungsweise zum Zuge kommen. Insbesondere bei nicht gemäss Art. 2 f. BVG dem BVG-Obligatorium unterstellten Personen, wie dies vornehmlich bei (früher) selbständigerwerbenden Personen zutreffen kann, muss auch eine «freie» (Alters-) Vorsorge durch Investition von Kapital in Wertschriften oder andere Guthaben und Wertgegenstände wie Immobilien berücksichtigt werden können. Etwas anderes liesse sich unter dem Aspekt der Gleichbehandlung von versicherten Personen mit (möglichen) unterschiedlichen Lösungen für die Altersvorsorge nicht rechtfertigen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Hürzeler, System und Dogmatik der Hinterlassenenversicherung im Sozialversicherungsund Haftpflichtrecht, Bern 2014, welcher infolge der Mitberücksichtigung des Vermögens die Gefahr sehe, dass der Bedarf an Hinterlassenenleistungen von allgemeinen Bedürftigkeitsüberle-

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gungen überlagert werde, ergibt sich so nicht aus der entsprechenden Belegstelle (S. 294), und diese Lehrmeinung erscheint für die konkrete Fragestellung auch gar nicht einschlägig. Denn Hürzeler befasst sich im Umfeld der zitierten Belegstelle insbesondere mit den im Sozialversicherungsund Haftpflichtrecht nicht immer einheitlich und konsistent verwendeten Begriffen des Bedarfes und der Bedürftigkeit.

5.3. Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass weder die Beschwerdeführerin, noch deren verstorbene Ehegatte (zuletzt) über Rentenleistungen der 2. Säule bzw. gemäss BVG verfügten bzw. verfügen (siehe beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 77

S. 1 und 7; Bg-act. 91 S. 19, 33 und 35; Bg-act. 63 f.; beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3 und 4). Für den Zeitraum ab November 2000 liegen Belege vor, dass die Lebensversicherung einst (Erwerbsunfähigkeits-)Leistungen erbrachte (siehe beschwerdegegnerische EEV-Akten [Bg-act. EEV] 229 S. 2 und Bg-act. EEV 222

S. 2). Infolge der kinderlos gebliebenen Ehe bestanden keine entsprechenden Betreuungspflichten. Der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin führte gemäss den Akten nach dem Unfall im Militärdienst bis ins Jahre 1979 das Hotel C. in Y. , wobei seine Ehegattin ebenfalls mithalf. Die Aufgabe des Hotels C. führte der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin auf den am 4. Mai 1976 erlittenen Verkehrsunfall im Militärdienst zurück. Das Hotel C. hatte er in Jahre 1973 nach der Absolvierung der Wirteprüfung übernommen. Bis 1965 hatte er neben der Grundschulbildung, eine Handelsdiplomausbildung sowie eine Ausbildung als Metzger und Koch abgeschlossen und arbeitete danach unter anderem im Metzgereibetrieb seines Vaters sowie anderen Metzgereibetrieben. Der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin arbeitete ab ca. 1980 bis ca. 1988 in nebenamtlicher Funktion im Zivilschutz. Von 1982 bis ca. 1986 übte er noch eine (selbständige) Beratertätigkeit in einem Treuhandbüro aus. Von 1997 bis 2002 war der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin in einem (geringen) Jahrespensum für die Betreuung der Wasserversorgung in der Wohnortgemeinde zuständig, wo er seit 1990 lebte. Zusätzlich übte er in diesem Zeitraum auch eine selbständige Beratertätigkeit im Bereich Gastronomie und Lebensmittel aus. Zwischen 1992 und 1994 führte er gemäss den Akten wiederum einen Gastronomiebetrieb an seinem Wohnort (siehe zum Ganzen Bg-act. EEV 343 S. 33 f. und 56 f., teilweise etwas abweichend Bg-act. EEV 343 S. 28 f; siehe auch Bg-act. EEV 265 ff., 229, 218, 193 ff.,172 und 128 sowie jeweils den Sachverhalt im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons

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Graubünden [VGU] S 07 111 vom 11. September 2007 und Urteil des Bundesgerichts 8C_514/2008 vom 31. März 2009). Ab November 2001 (im Alter von 56 Jahren) erhielt er eine volle IV-Rente (siehe Verfügung IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 18. März 2005 [Bg-act. EVV 253 und 249 f.]; vgl. auch Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2011, mit rückwirkender Rentenzusprache per

1. November 2001 [Bg-act. 47]). Der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin erwirtschaftete im Rahmen seiner Erwerbslaufbahn ab dem Jahre 1966 (1. Januar nach Vollendung des zwanzigsten Altersjahres; vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG) bis zur Berentung im Jahre 2001 erheblich schwankende (AHV-pflichtige) (Bruttoerwerbs- )Einkommen im Bereich von Fr. 1‘950.– bis Fr. 98‘998.– (siehe Bgact. EEV 253 S. 3), wobei in der (Wieder-)Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin durch den behandelnden Arzt von einer seit 1997 stetig ansteigenden Arbeitsunfähigkeit berichtet wurde (siehe Bg-act. EEV 166 S. 2). Hinsichtlich der in diesem Zeitraum ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit kann auch noch darauf hingewiesen werden, dass in solchen Konstellationen unter Umständen vielfältige Einflussmöglichkeiten der Geschäftsinhaber auf den finanziellen Mittelfluss von der Unternehmung zu den mitarbeitenden Eigentümern bestehen können (vgl. dazu etwa luKas Müller, Optimierung von Lohn und Dividende des Unternehmers, in: AJP 10/2017 S. 1194 ff.; BGE 145 V 50 E.3.1 ff., BGE 141 V 634 E.2.1 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2014 vom 8. April 2015 E.1.1 ff. m.H.a. BGE 134 V 297 E.2.1 ff. und 122 V 178 E.3b). Aus den Akten geht weiter hervor, dass der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstellung eines medizinischen Gutachtens noch angab, dass er seit Aufgabe des Hotels im Jahre 1979 bis zum Tod eines Elternteils im Jahre 1999 mit Erbvorbezügen im Betrag von Fr. 500‘000.– bedient worden sei (siehe Bg-act. EEV 343

S. 55). Den aktenkundigen Steuerunterlagen lässt sich schliesslich entnehmen, dass bereits im Jahre 1997 ein nicht unerhebliches Privatvermögen in Form von Privatliegenschaft sowie Wertschriften vorlag (siehe Bg-act. EEV 220 ff. und 193 ff.). Am 4. Februar 1980 hatte der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin um den Auskauf einer ab dem 1. März 1980 dauerhaft verlängerten Integritätsschadenrente von 15 % aufgrund (gewisser) Unfallfolgen vom

4. Mai 1976 ersucht. Dies in Hinblick auf die Eröffnung des Pedikürund Kosmetiksalons seiner Ehegattin. Einer Auszahlung der kapitalisierten Summe dieser Integritätsschadenrente stimmte die Militärversicherung am 22. Februar 1980 zu (siehe Bg-act. EEV 132, 128 und 126). Im Anschluss an die Aufgabe des Hotels C. im Jahre

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1979, eröffnete und führte die Beschwerdeführerin bis ca. 1988 also einen Pedikürund Kosmetiksalon am gemeinsamen Wohnort.

5.4. Insofern ergeben sich aus den in der vorstehenden Erwägung 5.3 dargelegten Umständen gewichtige Hinweise darauf, dass der verstorbene Ehegatte (sowie auch die Beschwerdeführerin selbst) infolge der selbständigen Erwerbstätigkeiten keine klassische (Altersund Invaliditäts-)Vorsorge mit einer Rentenlösung der beruflichen Vorsorge gemäss BVG wählten. Es stellt sich also in diesem Zusammenhang die Frage, ob und wie allfällige Vorsorgeleistung zur Deckung des Vorsorgebedarfes im Alter bzw. infolge von Invalidität seitens des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin (sowie der Beschwerdeführerin selbst) abgesichert werden sollten und ob diese durch die Gesundheitsschädigung bzw. Invalidität infolge des versicherten Ereignisses nun fehlen oder erheblich vermindert sind.

Auch nach dem erlittenen Unfall war der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin noch mehrere Jahrzehnte mit teilweise nicht unerheblichen, aktenkundigen (Bruttoerwerbs-)Einkommen erwerbstätig und es hätte somit grundsätzlich die Möglichkeit für die Äufnung von Vorsorgeleistungen bestanden. Auch die nicht mit Betreuungspflichten betraute Beschwerdeführerin war gemäss den Akten zumindest im Zeitraum von 1980 bis ca. 1988 selbständig erwerbstätig. Infolge der primär selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeit, bestanden im Vergleich zu unselbständig erwerbstätigen Personen hingegen erheblich grössere Spielräume, wie eine entsprechende Vorsorge aufgebaut werden konnte (vgl. dazu hingegen Art. 2 f. betreffend die obligatorische Versicherungspflicht gemäss BVG sowie die freiwillige Versicherung gemäss Art. 4 und 44 ff.

BVG; siehe auch vorstehende Erwägung 5.3). So ist es insbesondere denkbar, dass anstelle einer institutionalisierten Vorsorgelösung oder einer entsprechenden, privaten Versicherungslösung eine «freie» (Alters-) Vorsorge mittels Aufbaus eines Immobilienund Guthaben-/Wertschriftenvermögens angestrebt wurde oder eine Vorsorge, infolge der durch die primär selbständige Erwerbstätigkeit gewährten diesbezüglichen Freiheiten, überhaupt nicht oder nicht im erforderlichen Ausmass umgesetzt wurde. Die für den Anspruch auf eine Reversionsrente nach Art. 54 MVG zentrale Voraussetzung des Fehlens bzw. einer Verminderung von Vorsorgeleistungen infolge der (versicherten) Gesundheitsschädigung bzw. Invalidität prüfte die Beschwerdeführerin aber nur insofern, als dass sie die erheblichen Vermögenswerte in die Berechnung eines allfälligen Vorsorgebedarfes miteinbeziehen will.

Ob eine allfällige Lücke aber nicht

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(auch) auf invalditätsfremde Gründe infolge der primär selbständigen Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin (sowie der Beschwerdeführerin selbst) zurückzuführen ist bzw. keine Lücke besteht, weil ein Teil des Vermögens als «freie» (Alters- )Vorsorge angehäuft wurde, prüfte die Beschwerdegegnerin hingegen nicht vertieft. Dies hat die Beschwerdegegnerin noch nachzuholen. S 17 134 Urteil vom 28. Mai 2019