Legal Aid Reimbursement and Non-Owner-Occupied Rental Property Equity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a claim for reimbursement of granted legal aid where the applicant owned a non-owner-occupied rental property with a tax value resulting in a net equity far exceeding the maximum permissible "emergency fund." The court reasoned that an applicant for free legal aid can generally be required to sell or mortgage property to finance legal proceedings, as real estate is considered part of the applicant's assets subject to consideration up to the exemption amount. In this case, the expected net proceeds from the sale of the property would significantly surpass the reimbursement amount without touching the protected emergency fund, making it unnecessary to definitively rule on the possibility of increasing the existing mortgage.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 3 BV; Legal Aid Reimbursement and Non-Owner-Occupied Rental Property Equity: In this case, the expected net proceeds from the sale of the property would significantly surpass the reimbursement amount without touching the protected emergency fund, making it unnecessary to definitively rule on the possibility of increasing the existing mortgage.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed as the general legal basis regarding the possibility of requiring the applicant to finance proceedings by encumbering or selling property.
Volltext
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24 Rückerstattungsanspruch für gewährte unentgeltliche Rechtspflege. Liegenschaftsverkauf bzw. Hypothekenaufstockung.
– Für die Liegenschaft resultiert ein Nettovermögen, welches den maximalen «Notgroschen» bei weitem übersteigt (E.4).
– Einem URP-Gesuchsteller kann grundsätzlich zugemutet werden, dass er sein Grundstück im Rahmen des Möglichen zur Prozessfinanzierung hypothekarisch belastet bzw.
dieses verkauft (E.4.1).
– Im vorliegenden Fall ist mit einem Nettoverkaufserlös zu rechnen, welcher den Rückerstattungsbetrag bei weitem übersteigt ohne dabei den geschützten «Notgroschen»
zu tangieren; die Frage betreffend Möglichkeit einer Hypothekenaufstockung kann daher offen bleiben (E.4.2).
Obbligo di restituzione per il gratuito patrocinio concesso.
Vendita di un immobile o aumento dell’ipoteca.
– In merito all’immobile risulta un patrimonio netto di gran lunga superiore alla parte massima intangibile della sostanza (consid. 4).
– A un richiedente del gratuito patrocinio può di principio essere chiesto di vendere o di gravare con ipoteca il proprio fondo, nel limite del possibile, al fine di finanziare il processo giudiziario (consid. 4.1).
– Nel caso di specie ci si deve attendere un ricavo dalla vendita superante di gran lunga l’importo di restituzione dovuto senza toccare la parte intangibile della sostanza; la questione sulla possibilità di un aumento dell’ipoteca può pertanto rimanere aperta (consid. 4.2).
Erwägungen:
4. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer Liegenschaft in X. , welche sie nicht selbst bewohnt, sondern an Dritte vermietet. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin sowie den Belegen (Bgact 12 ff.) beträgt der Steuerwert der Liegenschaft Fr. 970‘000.–. Betreffend den Verkehrswert bestehen keine Angaben, bzw. wurden dem Verwaltungsgericht keine mitgeteilt. Ob der Verkehrswert der Liegenschaft dem Steuerwert entspricht oder über bzw. unter diesem zu liegen kommt, wurde von keiner der Parteien nachgewiesen, weshalb vorliegend der Steuerwert
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der Liegenschaft als massgebend zu betrachten ist. Ausgehend vom Steuerwert der Liegenschaft (Fr. 970‘000.–) abzüglich der Hypothekarschulden (Fr. 630‘000.–) und der Schulden aus dem Privatdarlehen (Fr. 165‘000.–) resultiert allein für die Liegenschaft ein Nettovermögen von Fr. 175‘000.–. Dieses Vermögen übersteigt den «Notgroschen» von maximal Fr. 20‘000.– bei weitem.
4.1. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob von der Beschwerdeführerin verlangt werden kann, dass sie ihre Liegenschaft verkauft bzw. ob es der Beschwerdeführerin möglich ist, von der Bank eine Erhöhung der Hypothek zu erhalten. Ein Grundstück gehört ebenfalls zum Vermögen des Gesuchstellers und ist deshalb bis auf den Freibetrag bzw. «Notgroschen» im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu berücksichtigen (BGE 119 Ia 11, 12 E.5). Nach Art. 29 Abs. 3 BV kann dem URP-Gesuchsteller grundsätzlich zugemutet werden, dass er sein Grundstück im Rahmen des Möglichen zur Prozessfinanzierung hypothekarisch belastet bzw. dieses verkauft. Ob ein Gesuchsteller über Vermögen in Form von Bargeld, Wertschriften, oder beweglichen Sachen verfügt oder ob er es in Grundstücke angelegt hat, darf für die Beurteilung der Bedürftigkeit keine Rolle spielen (Urteil des Bundesgerichts 4P.313/2006 vom 14. Februar 2007 E.2.4 und E.3.3). Bei Grundstücken ist somit zu prüfen, ob deren Wert bzw. ein Teil davon innert nützlicher Frist zu Geld gemacht werden kann (Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Zürich/St. Gallen 2015,
S. 86). Die Zumutbarkeit eines Liegenschaftsverkaufes bzw. einer weiteren Belehnung dieser hat dabei unberücksichtigt zu bleiben (Wuffli, a.a.O., S. 88).
4.2. Das Schreiben der Bank vom 21. Juni 2019 hält fest, dass die von der Beschwerdeführerin gewünschte Aufstockung der bestehenden Hypothek nicht möglich ist. Wie die Beschwerdegegnerin jedoch richtig festhielt, geht aus diesem Schreiben weder hervor, über welche Betragshöhe um eine Aufstockung der Hypothek nachgesucht wurde noch ob bereits eine Maximalbelehnung gegeben ist. Das Bundesgericht geht davon aus, dass normalerweise eine Belehnung von 80% des Verkehrswertes machbar ist (Urteil BGer 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E.2.4). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfte die Belehnung des Grundstückes in X. von aktuell knapp 65% (Fr. 630‘000.– / Fr. 970‘000.– x 100) eine Aufstockung der Hypothek zulassen. Im vorliegenden Fall aber zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Liegenschaft von der Beschwerdeführerin nicht selbstbewohnt wird und dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, weshalb
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es auch fraglich ist, ob eine Belehnung bis 80% des Verkehrswertes vorliegend möglich ist. Ob die Beschwerdeführerin bereits auf Grund der vorliegenden Belehnungsrate von knapp 65% zur Rückerstattung der bevorschussten Gelder verpflichtet werden kann, kann hier allerdings offen gelassen werden, zumal nach dem Gesagten mit einem Nettoverkaufserlös zu rechnen ist, welcher den Rückerstattungsbetrag von Fr. 3‘255.85 bei weitem übersteigt ohne dabei den geschützten «Notgroschen» zu tangieren. Nicht stichhaltig ist das Argument der Beschwerdeführerin, dass der geringe Betrag der Nachzahlungsforderung den Verkauf der Liegenschaft nicht zu rechtfertigen vermag. Dies aus dem Grund, da bei der Rückerstattung der bevorschussten Gelder alleinig auf das Kriterium der Verfügbarkeit abgestellt wird (Wuffli, a.a.O., S. 88). U 19 58 Urteil vom 9. August 2019