Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PVG 2019 23 • VG GR PVG 2019 23 KI-generiert

Clarification and Correction of Judgment Regarding Administrative Decision Citation Error

Geschäftsnummer PVG 2019 23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed requests for clarification and correction of a prior judgment, distinguishing between clarification for ambiguity/contradictions and correction for editorial/calculation errors in the disposition. The court granted a correction request because the original judgment mistakenly cited the second paragraph instead of the third paragraph of the appealed administrative decision for annulment, which was clearly an editorial error evident from the reasoning, thus amending the disposition to correctly cite the third paragraph. However, the court dismissed the accompanying clarification request because it contained substantive challenges to the merits of the original decision, which must instead be raised via appeal to the higher court, with the deadline for appealing the judgment that wrongly dismissed the clarification request beginning upon notification of the current decision, but not restarting the deadline for appealing the original judgment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 66 Abs. 1 VRG, Art. 66 Abs. 2 VRG, Art. 67 VRG; Clarification and Correction of Judgment Regarding Administrative Decision Citation Error: The court granted a correction request because the original judgment mistakenly cited the second paragraph instead of the third paragraph of the appealed administrative decision for annulment, which was clearly an editorial error evident from the reasoning, thus amending the disposition to correctly cite the third paragraph. However, the court dismissed the accompanying clarification request because it contained substantive challenges to the merits of the original decision, which must instead be raised via appeal to the higher court, with the deadline for appealing the judgment that wrongly dismissed the clarification request beginning upon notification of the current decision, but not restarting the deadline for appealing the original judgment.

Schlagwörter

KI-generiert
materieller Fehler Revision eines Entscheids Eröffnung des Entscheids verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Entschädigung für Justizirrtümer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 2 VRG

Used to correct paragraph 1 of the dispositive of the prior judgment due to a clerical error in referencing the incorrect section of the initial decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

9/23 Verfahren PVG 2019

23 Ausserordentliche Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe (Erläuterung und Berichtigung).

– Eine Erläuterung kommt in Frage, wenn ein Urteil Unklarheiten oder Widersprüche im Dispositiv oder im Verhältnis der entscheidenden Erwägungen zum Dispositiv enthält (E.2.1); eine Berichtigung ist vorgesehen, wenn ein Entscheid Redaktionsoder Rechnungsfehler enthält, die sich im Dispositiv auswirken (E.2.2).

– Wenn im Urteils-Dispositiv die falsche Ziffer des Dispositivs des angefochtenen kommunalen Einsprachentscheids aufgeführt ist bzw. aufgehoben wird, was sich aus den Entscheiderwägungen ergibt, handelt es sich eindeutig um einen redaktionellen Fehler, der nicht bei der Entscheidfindung des Gerichts, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung des gefällten Urteils unterlaufen und daher zu berichtigen ist (E.3.1).

– Enthält das Erläuterungsgesuch materielle/inhaltliche Rügen gegen das ergangene Urteil, ist darauf nicht einzutreten; vielmehr sind diese Rügen mit Beschwerde an das Bundesgericht vorzubringen (E.4.1), wobei die Beschwerdefrist gegen das ursprüngliche Urteil nicht neu zu laufen beginnt (E.4.2.1).

– Gegen das vorliegende Urteil, mit dem auf das Erläuterungsgesuch nicht eingetreten wird, ist dasselbe Rechtsmittel gegeben wie gegen das ursprüngliche Urteil, allerdings nur mit der Rüge, es sei zu Unrecht auf die Erläuterung verzichtet worden; die entsprechende Frist beginnt mit der Mitteilung des vorliegenden Urteils (E.4.2.1).

Rimedi giuridici straordinari risp. espedienti giuridici (spiegazione e rettifica).

– Una spiegazione viene in considerazione se una decisione contiene ambiguità o contraddizioni nel dispositivo oppure nel rapporto tra considerandi decisivi e dispositivo (consid. 2.1); una rettifica è prevista nel caso in cui la decisione contenga errori di redazione o di calcolo che hanno effetto sul dispositivo (consid. 2.2).

– Se nel dispositivo della decisione è fatto un riferimento errato a un punto del dispositivo della decisione comunale impugnata risp. se tale punto viene annullato e questo errore può essere desunto dai considerandi della

9/23 Verfahren PVG 2019

decisione, si tratta chiaramente di un errore di redazione che non ha la sua origine nella decisione del tribunale, ma nel formulare per iscritto la decisione già presa, e che va quindi rettificato (consid. 3.1).

– Se una domanda di spiegazione contiene delle censure riguardo al contenuto della decisione rilasciata, il tribunale non ci entra in merito; piuttosto queste censure sono da rivolgere al Tribunale federale mediante ricorso (consid. 4.1), tuttavia il termine di ricorso contro la decisione originaria non inizia a decorrere nuovamente (consid. 4.2.1).

– Contro la presente decisione con cui il tribunale non entra nel merito della domanda di spiegazione è dato lo stesso rimedio giuridico come contro la decisone originaria, tuttavia limitato alla censura che il tribunale abbia rinunciato ingiustificatamente alla spiegazione; il relativo termine inizia a decorrere con la comunicazione della presente decisione (consid. 4.2.1).

Erwägungen:

2. Als ausserordentliche Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe sieht das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) die Erläuterung (Art. 66 Abs. 1 VRG), die Berichtigung (Art. 66 Abs. 2 VRG) und die Revision (Art. 67 VRG) vor.

2.1. Eine Erläuterung nach Art. 66 Abs. 1 VRG kommt in Frage, wenn ein Urteil Unklarheiten oder Widersprüche im Dispositiv oder im Verhältnis der entscheidenden Erwägungen zum Dispositiv enthält.

Einer Erläuterung bedarf ein Entscheid dann, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidungsgründen aufweist (Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d Rz. 24). Allein auf die Erwägungen kann sich die Erläuterung nur beziehen, wenn sich Sinn und Tragweite des Dispositivs erst aus der Begründung des Entscheids ergibt, wie dies etwa bei Rückweisungen im Sinne der Erwägungen der Fall ist (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d Rz. 24; Kölz / häner /Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1319). Zuständig für die Erläuterung ist die Behörde, die das zu erläuternde Urteil gefällt hat, wobei die Mitwirkung der gleichen Personen nicht verlangt wird (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d Rz. 25).

9/23 Verfahren PVG 2019

2.2. Eine Berichtigung nach Art. 66 Abs. 2 VRG ist vorgesehen, wenn ein Entscheid Redaktionsoder Rechnungsfehler enthält, die sich im Dispositiv auswirken.

Als Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der Willensbildung der Behörde, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d Rz. 27). Es handelt sich dabei um sogenannte Kanzleifehler, worunter im Wesentlichen nur blosse Schreiboder Rechnungsfehler fallen (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d Rz. 27). Zur Korrektur selbst offensichtlicher Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder der Rechtsanwendung ist die Berichtigung nicht gegeben (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d Rz. 27). Die Berichtigung ist zugunsten und zulasten der Betroffenen möglich, Letzteres jedenfalls dann, wenn sie ohne zeitliche Verzögerung erfolgt und kein berechtigtes Vertrauen enttäuscht (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d Rz. 27). Zuständig zur Berichtigung ist die Behörde, welche die Verfügung oder den zu berichtigenden Rechtsmittelentscheid gefällt hat (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d Rz. 27).

3. Strittig ist vorliegend die Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019. Darin hielt das Verwaltungsgericht fest, die Beschwerde werde teilweise gutgeheissen, die Ziff. 2 des Dispositivs des Einspracheentscheids vom 22./25. Oktober 2018 aufgehoben und die Beschwerde im Übrigen abgewiesen.

3.1. Die Formulierung in Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 steht ganz klar im Widerspruch zu den

Erwägungen im entsprechenden Urteil. Dort wurde festgehalten, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin 1, dem Beschwerdeführer eine Entscheidgebühr aufzuerlegen, aufgehoben werde (vgl.

Erwägungen 8.4 und 9). Der Entscheid des Verwaltungsgerichts, die Beschwerde einzig betreffend den Kostenpunkt gutzuheissen, ergibt sich klar und eindeutig aus diesen Erwägungen. Die angefochtene und aufzuhebende Kostenregelung ist aber in Dispositiv- Ziff. 3 des Einspracheentscheids vom 22./25. Oktober 2018 enthalten und nicht in Dispositiv-Ziff. 2. Folglich hätte es in Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 heissen müssen, die Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids werde aufgehoben. Wenn hier die Dispositiv-Ziff. 2 aufgeführt ist, handelt es sich eindeutig um einen redaktionellen Fehler, der nicht bei der Entscheidfindung des Gerichts, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung des gefällten Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni

9/23 Verfahren PVG 2019

2019 unterlaufen ist. Folglich ist das Berichtigungsgesuch der Beschwerdegegnerin 2 gutzuheissen und die Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 gestützt auf Art. 66 Abs. 2 VRG zu berichtigen. Neu heisst die Dispositiv-Ziff. 1:

«Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 3 des Einspracheentscheids vom 22. Oktober 2018, mitgeteilt am 25. Oktober 2018, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.»

3.2. Das Berichtigungsurteil (wie auch eine allfällige Ablehnung des Gesuchs oder ein Nichteintretens-Entscheid) kann mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das gegen die zu Grunde liegende Anordnung gegeben war; hingegen besteht kein Anlass, gegen die ursprüngliche Verfügung bzw. den ursprünglichen Rechtsmittelentscheid nochmals den Rechtsweg zu öffnen, da die Berichtigung keine Änderung mit sich bringt (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d Rz. 27).

4. Da das Verwaltungsgericht dem Berichtigungsgesuch der Beschwerdegegnerin 2 stattgegeben hat und die Dispositiv- Ziff. 1 des Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 berichtigt, ist gemäss Antrag des Beschwerdeführers dessen Erläuterungsgesuch zu prüfen.

4.1. Diesbezüglich stellt das Verwaltungsgericht fest, dass es sich bei den Begehren des Beschwerdeführers um materielle/ inhaltliche Rügen handelt, die er mit Beschwerde an das Bundesgericht hätte vorbringen müssen bzw. vorzubringen hat. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Dispositiv des Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 unklar, unvollständig oder widersprüchlich wäre oder Widersprüche zu den Entscheidungsgründen enthalten würde. Er macht vielmehr wiederholt geltend, dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit seiner Beschwerde übereinstimmten und Widersprüche entstehen würden, wenn die

Dispositiv-Ziff. 2 des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin 1 vom 22./25. Oktober 2018 – entgegen der nunmehr berichtigen

Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 – nicht aufgehoben würde. Der Beschwerdeführer verkennt dabei einerseits, dass das Verwaltungsgericht seine Beschwerde ausser im Kostenpunkt abgewiesen hat, das Dispositiv des Urteils R 18 93 vom 5./14. Juni 2019 also, ausser in diesem Punkt, mit dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 22./25. Oktober 2018 und nicht mit seiner Beschwerde übereinzustimmen hat. Andererseits ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer allein die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 des Einspracheentscheids der Beschwerde-

9/23 Verfahren PVG 2019

gegnerin 1 (Bewilligung des Baugesuchs mit separatem Entscheid) nichts bringen würde, weil die Baubewilligung mit separatem Entscheid ergangen ist und er sich dazu in seinem Erläuterungsgesuch nicht äussert. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer kein regelrechtes Erläuterungsgesuch gestellt hat, weshalb auf sein Gesuch nicht einzutreten ist.

4.2. In seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2019 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur Anfechtungsfrist nach ergangener Erläuterung.

4.2.1. Einerseits ist dazu festzuhalten, dass auf das Erläuterungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer steht daher gegen das vorliegende Urteil R 19 46 (Nichteintreten gegen das Erläuterungsbegehren) lediglich dasselbe Rechtsmittel zu wie gegen das ursprüngliche Urteil, allerdings nur mit der Rüge, es sei zu Unrecht auf die Erläuterung verzichtet worden (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d Rz. 26; Urteil des Verwaltungsgerichts R 14 8 vom 17. März 2015 E.1e). Die entsprechende Frist (nur für diese spezifische Rüge) beginnt mit der Mitteilung des vorliegenden Urteils. Die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde gegen das ursprüngliche Urteil R 18

93 vom 5./14. Juni 2019 beginnt hingegen nicht neu zu laufen (vgl. Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d Rz. 26) (vgl. dazu Erwägung 1).

4.2.2. Sofern der Beschwerdeführer dem Gericht einen Antrag stellen möchte, die Beschwerdefrist an das Bundesgericht solle allgemein (auch gegen das ursprüngliche Urteil R 18 93 vom 5./14. Juni 2019) mit der Zustellung des Erläuterungsurteils R 19 46 beginnen, kann dieser nicht gehört werden. Das Gericht kann, entgegen dem, was der Beschwerdeführer mit seinem Antrag anzustreben scheint, betreffend Fristen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, keine anderslautenden Beschlüsse fassen. R 19 46 Urteil vom 17. Juli 2019