Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PVG 2019 21 • VG GR PVG 2019 21 KI-generiert

Municipal Penalty Overturned Due to Insufficient Investigation

Geschäftsnummer PVG 2019 21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case concerning a municipal offense, the court found the evidence insufficient to uphold a penalty because the municipal authority failed to adequately fulfill its duty to investigate; specifically, the initial complaint, based on vague reports of an observed person in a restricted area during twilight with light snowfall, was supported only by undocumented photos and an undated sketch, requiring the authority, before issuing a penalty decision, to at least question the complainant as an informant, as the existing evidence could not conclusively establish the alleged breach.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 4 Abs. 2 EGzStPO, Art. 12 Abs. 2 Satz, Art. 12 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 VRG, Art. 12 Abs. 2 Satz 2 VRG; Municipal Penalty Overturned Due to Insufficient Investigation: Im vorliegenden Fall ist ein kommunaler Straftatbestand zu beurteilen, weshalb sich das Verfahren nach dem VRG richtet (Art. 4 Abs. 2 EGzStPO). Danach hat die Behörde die zur Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise zu erheben (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 3 VRG).

Schlagwörter

KI-generiert
Pflichtverletzung ungenügende Sachverhaltsabklärung Untersuchung wegen Steuerhinterziehung Untersuchungsrichter Entlastungsbeweis unbezahlte Bussen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 12 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 VRG

The municipal authority failed its duty to investigate by not questioning the complainant as an informant before issuing the penalty order.

Art. 12 Abs. 2 Satz 2 VRG

Cited to confirm that questioning the complainant as a witness was not appropriate in this context.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

9/21 Verfahren PVG 2019

Verfahren 9 Procedura Procedura

21 Sachverhaltsermittlung bei einem kommunalen Straftatbestand. Unzulänglichkeit der Beweise für eine Bestrafung.

– Um ihrer Untersuchungspflicht nachzukommen, hätte die Gemeinde angesichts der unzureichenden Beweismittel vor Erlass eines Strafentscheides wenigstens den Anzeigeerstatter als Auskunftsperson befragen müssen;

eine Zeugeneinvernahme wäre aber ausgeschlossen gewesen.

Accertamento dei fatti nel contesto di una fattispecie penale comunale. Insufficienza di prove per una sanzione.

– Vista l’insufficienza dei mezzi di prova, al fine di soddisfare l’obbligo di accertamento prima di emanare una decisione penale il Comune avrebbe dovuto perlomeno interrogare il denunciante come persona informata sui

fatti; un interrogatorio quale teste non sarebbe tuttavia stato possibile.

Erwägungen:

5. Im vorliegenden Fall ist ein kommunaler Straftatbestand zu beurteilen, weshalb sich das Verfahren nach dem VRG richtet (Art. 4 Abs. 2 EGzStPO). Danach hat die Behörde die zur Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise zu erheben (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 3 VRG).

5.1. Der Anzeige, und zwar den zwei E-Mails vom 21. März 2018 (Bg-act. 5), ist nicht zu entnehmen, dass der Anzeigeerstatter den Beschwerdeführer am 21. März 2018 um 6.30 Uhr im vom Betretungsverbot erfassten Gebiet in Flareinas identifiziert hat. Diese E-Mails geben lediglich darüber Auskunft, dass der Anzeigeerstatter am besagten Morgen das Auto des Beschwerdeführers unten auf der Strassenkreuzung bei Flareinas geparkt sah und angeblich eine Person auf der Wiese mit Betretungsverbot entdeckte. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass er die von ihm erkannte Person offenbar beim Vorbeifahren in der Morgendämmerung und bei leichtem Schneefall in einer Distanz von ca. 80 m beobachtet hat (vgl. Bg-act. 6). Die Skizze (Bg-act. 6), die bei den Akten der Beschwer-

9/21 Verfahren PVG 2019

degegnerin liegt, trägt kein Datum und keine Kennzeichnung ihres Verfassers. Sie enthält nur Angaben zur Zeit (6.25 Uhr) und Witterung (leichter Schneefall) und zeigt den Standpunkt des parkierten Autos (Strassenkreuzung in Flareinas) und einer Person (Wiese auf Parzelle 2330). Die aktenkundigen Fotos (Bg-act. 23) tragen ebenfalls kein Datum. Sie zeigen das Auto des Beschwerdeführers aber nicht etwa auch eine Person auf der mit Betretungsverbot belegten Wiese.

5.2. Der angefochtene Strafentscheid stützt sich demnach auf eine Drittaussage, eine weder datierte noch unterzeichnete Skizze und auf Fotos, die alle den Beschwerdeführer nicht als Täter zu identifizieren vermögen. Zudem bleibt völlig unklar, wie die Skizze in die Verfahrensakten gelangt ist und von wem sie erstellt wurde. Es könnte sein, dass der Anzeigeerstatter diese Skizze spontan eingereicht hat oder aber jemand bei der Beschwerdegegnerin die Skizze aufgrund der Angaben des Anzeigeerstatters erstellt hat. Es könnte aber auch sein, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Anzeigeerstatter auch nach Eingang der Anzeige ein mündlicher oder schriftlicher – aber nicht dokumentierter – Austausch stattgefunden hat. Dasselbe gilt für die bei den Akten befindlichen Fotoaufnahmen. Es ist den Akten nicht zu entnehmen, wann und durch wen diese aufgenommen wurden und zu welchem Beweiszweck. Es ist zumindest davon auszugehen, dass diese Aufnahmen nicht durch den Anzeigeerstatter am frühen Morgen des

21. März 2018 erstellt wurden. Unter diesen Umständen ist nicht erstellt, dass sich der Beschwerdeführer auf Gebiet mit Betretungsverbot aufhielt und strafbar gemacht hätte. Der Sachverhalt ist nicht hinreichend geklärt bzw. die Beweismittel sind für eine Strafverhängung unzureichend. Um ihrer Untersuchungspflicht nachzukommen, hätte die Beschwerdegegnerin vor Erlass eines Strafentscheides wenigstens den Anzeigeerstatter als Auskunftsperson befragen müssen (Art. 12 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 VRG). Eine Zeugeneinvernahme wäre – gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Satz 2 VRG und entgegen der Rüge des Beschwerdeführers – nicht in Frage gekommen. Die Sache ist somit nicht spruchreif und wird deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der nötigen Abklärungen neu entscheidet oder das Verfahren einstellt. U 18 37 Urteil vom 28. Februar 2019