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PVG 2019 18 • VG GR PVG 2019 18 KI-generiert

Low Bid Acceptance Upheld Absent Evidence of Unfair Practice

Geschäftsnummer PVG 2019 18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court held that submitting an unusually low price offer does not automatically violate public procurement law or bidding statutes; such bids are generally permissible, even if they involve calculated risk, provided eligibility and award criteria are met, as price undercutting is rarely disallowed under procurement law if the reasons are legitimate, such as utilizing excess capacity or covering fixed costs. The court reasoned that bids are only inadmissible if they violate the principles of fair competition, such as through secret agreements or non-compliance with labor agreements, and in this case, there was no evidence of unfair conduct, meaning the awarding authority was not obligated to conduct further inquiries regarding the lowest bidder's price advantage, which appeared to stem from efficient organization.

Legislator-Regeste

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Art. 26 SubV; Low Bid Acceptance Upheld Absent Evidence of Unfair Practice: The court reasoned that bids are only inadmissible if they violate the principles of fair competition, such as through secret agreements or non-compliance with labor agreements, and in this case, there was no evidence of unfair conduct, meaning the awarding authority was not obligated to conduct further inquiries regarding the lowest bidder's price advantage, which appeared to stem from efficient organization.

Schlagwörter

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Pactum de licitando unlauterer Wettbewerb öffentliches Beschaffungswesen Ablauf des Auswahlverfahrens Vorteilsannahme fester Preis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 26 SubV
Vor diesem Hintergrund war der Beschwerdegegner nicht verpflichtet, weitere Erkundigungen einzuziehen, um sich zu vergewissern, ob die Zuschlagsempfängerin trotz des tiefsten Angebotspreises alle Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfüllen kann (Art. 26 SubV).
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Volltext

8/18 Submission PVG 2019

18 Einwand Unterangebot. Lauterbarkeitsgrenze.

– Ein ungewöhnlich niedriges Preisangebot verstösst nicht automatisch gegen die IVöB oder das SubG; nicht zulässig sind aber Unterangebote, welche die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verletzen; Beispiele für zulässige und unzulässige Unterangebote im liberalisierten Submissionsrecht (E.2.6.4).

Censura di offerta insufficiente. Soglia della correttezza.

– Un’offerta anormalmente bassa non contrasta automaticamente contro il CIAP o la Lap; inammissibili sono tuttavia delle offerte sottocosto che violano i principi della concorrenza leale; esempi di offerte sottocosto ammissibili e inammissibili nel diritto d’appalto liberalizzato (consid. 2.6.4).

Erwägungen:

2.6.4. Das streitberufene Verwaltungsgericht stellt zu diesem Einwand hier klar: Im Anwendungsbereich der IVöB wird es heute als weitestgehend zulässig erachtet, wenn ein Anbieter mit einkalkuliertem Risiko ein bezüglich des Preises (zu) niedriges Angebot einreicht, solange die Eignungsund Zuschlagsbedingungen erfüllt werden. Ein ungewöhnlich niedriges Angebot sanktioniert somit weder die IVöB noch das SubG mit einem Ausschluss. Unterangebote sind somit kaum mehr verpönt, sondern werden in den Grenzen des lauteren Wettbewerbs toleriert (Galli/Moser / l anG, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N 1115). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat mehrfach festgehalten, dass es grundsätzlich Sache der Unternehmer sei, wie und mit welchem Risiko sie ihre Preise kalkulierten (PVG 1998 Nr. 60; sowie weitere Entscheide des Verwaltungsgerichts [VGU] U 06

140 vom 23. Januar 2007 E.2, U 06 22 vom 8. Mai 2006 E.4, U 06 9 vom 24. Februar 2006 E.2d, U 07 40 vom 6. Juli 2007 E.2, U 07 41 vom 6. Juli 2007 E.2 und U 10 26 vom 7. April 2010 E.2b, vgl. dazu insbesondere Fn 2376 in Galli/Moser /l anG). Preisunterbietungen sind somit beschaffungsrechtlich in der Regel nicht relevant, denn Gründe für ein Unterangebot können vielseitig und durchaus lauter sein, nämlich etwa zwecks Überbrückung von Überkapazitäten, Deckung von Fixkosten oder Erhaltung von Arbeitsplätzen. Im vorliegenden Fall ist für das Gericht bereits unklar, ob überhaupt von einem Unterangebot gesprochen werden kann, wenn die Zuschlagsempfängerin rund 25% tiefer offeriert als die

8/18 Submission PVG 2019

zweitgünstigste Beschwerdeführerin, denn offensichtlich hat die Organisation der Abläufe und der eingesetzten Fahrzeuge einen erheblichen Einfluss auf den Preis, was die Zuschlagsempfängerin offenbar geschickter als die Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten genutzt hat. Selbst aber wenn ein Unterangebot vorläge, wäre dies zulässig, solange es lauter ist. Anzeichen dafür, dass ein unlauteres Angebot (wie z.B. Nichteinhalten von Gesamtarbeitsverträgen, Preisabsprachen etc.) vorliegt, gibt es aber gerade nicht. Vor diesem Hintergrund war der Beschwerdegegner nicht verpflichtet, weitere Erkundigungen einzuziehen, um sich zu vergewissern, ob die Zuschlagsempfängerin trotz des tiefsten Angebotspreises alle Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfüllen kann (Art. 26 SubV). Auch diese Rüge ist somit abzuweisen. U

19 13 Urteil vom 2. Juli 2019