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PVG 2019 11 • VG GR PVG 2019 11 KI-generiert

Building Permit Objection Cost Allocation

Geschäftsnummer PVG 2019 11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the allocation of costs incurred during the treatment of objections to building permit applications. Citing prior federal court jurisprudence, the court held that building authorities may only pass these administrative costs onto unsuccessful objectors if the objection was filed with demonstrably abusive intent, aligning with the right to be heard. In the absence of such abuse, and applying the polluter pays principle consistent with cantonal and communal regulations, the costs of the objection procedure must fundamentally be borne by the building applicant, as the application filing is what necessitates the processing of non-abusive objections.

Legislator-Regeste

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Art. 96 Abs. 2 Satz, Art. 5 Satz, Art. 1 Abs. 2 Satz; Building Permit Objection Cost Allocation: 7/11 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2019 nArt. 96 Abs. 2 KRG]). Dementsprechend ist auch Art. 5 Satz 1 des kommunalen Gebührengesetzes, der eine Kostentragung der Einsprecher im Verhältnis ihres Unterliegens vorsieht, in dieser Form nicht mehr anwendbar.

Schlagwörter

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Kostenverlegung Baubewilligung Verwaltungskosten Gesuch an eine Behörde Anspruch auf rechtliches Gehör prozessuale Einreden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 96 Abs. 2 Satz
Infolge dieser Bundesgerichtspraxis ist Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG – wie oben bereits erwähnt – in dieser Fassung bundesrechtswidrig und nicht mehr anwendbar.
Art. 5 Satz
Dementsprechend ist auch Art. 5 Satz 1 des kommunalen Gebührengesetzes, der eine Kostentragung der Einsprecher im Verhältnis ihres Unterliegens vorsieht, in dieser Form nicht mehr anwendbar.
Art. 1 Abs. 2 Satz
2 Satz 1 KRG sowie in Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des kommunalen Gebührengesetzes verankert.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

7/11 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2019

11 Einsprachekosten im Baubewilligungsverfahren. Kostentragung durch den Bauherrn aufgrund des Verursacherprinzips.

– Gemäss Rechtsprechung des Bundegerichts dürfen die Baubehörden den unterlegenen Baueinsprechenden die durch die Einsprachebehandlung verursachten Kosten nur dann überbinden, wenn die Einsprache in offensichtlich missbräuchlicher Absicht eingereicht worden ist (E.5.2).

– Bei nicht offensichtlich missbräuchlichen Einsprachen gehen die Kosten des Einspracheverfahrens gemäss dieser Rechtsprechung und den kantonalen und kommunalen Bestimmungen in Anwendung des Verursacherprinzips grundsätzlich zu Lasten des Baugesuchstellers (E.5.3).

Costi della procedura di opposizione edilizia. Attribuzione delle spese al committente giusta il principio di causalità.

– Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale le autorità edilizie possono accollare i costi per il trattamento dell’opposizione agli opponenti soccombenti soltanto qualora l’opposizione sia stata inoltrata con intenzioni palesemente abusive (consid. 5.2).

– In mancanza di palese abusività dell’opposizione, in applicazione di questa giurisprudenza e delle norme cantonali e comunali giusta il principio di causalità i costi della procedura d’opposizione sono fondamentalmente posti a carico del richiedente (consid. 5.3).

Erwägungen:

5.2. In BGE 143 II 467 schützt das Bundesgericht insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör der Einsprechenden und verbietet daher die Auferlegung der Einsprachekosten an die Einsprecher, unter Ausnahme offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung (vgl. BGE 143 II 467 E.2.5 f.). Infolge dieser Bundesgerichtspraxis ist Art. 96 Abs. 2 Satz 2 KRG – wie oben bereits erwähnt – in dieser Fassung bundesrechtswidrig und nicht mehr anwendbar. Im Lichte der Rechtsprechung ist er nun so auszulegen, dass die Baubehörden den unterlegenen Baueinsprechenden die durch die Einsprachebehandlung verursachten Kosten nur dann überbinden können, wenn die Einsprache in offensichtlich missbräuchlicher Absicht eingereicht worden ist [s. dazu auch

7/11 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2019 nArt. 96 Abs. 2 KRG]). Dementsprechend ist auch Art. 5 Satz 1 des kommunalen Gebührengesetzes, der eine Kostentragung der Einsprecher im Verhältnis ihres Unterliegens vorsieht, in dieser Form nicht mehr anwendbar.

5.3. Mit BGE 143 II 467 wurde einerseits klar beschlossen, dass die Kosten des Einspracheverfahrens ausser bei – hier nicht vorliegender – offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung nicht den Einsprechern auferlegt werden dürfen. Das Bundesgericht führte andererseits aber auch noch aus, dass die Kosten des Einspracheverfahrens in Anwendung des Verursacherprinzips grundsätzlich zu Lasten des Baugesuchstellers gehen (vgl. BGE 143 II 467 E.2.5 bzw. PRA 2018, Heft 8, Nr. 94). Das Verursacherprinzip ist auch in den vorzitierten Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG sowie in Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des kommunalen Gebührengesetzes verankert. Demnach gehen die Einsprachekosten gestützt auf das Verursacherprinzip zulasten des Baugesuchstellers, der mit Einreichung seines Baugesuchs auch die folgenden Kosten für die Behandlung der dagegen erhobenen, nicht offensichtlich missbräuchlichen Einsprachen verursacht hat. R 19 10 Urteil vom 12. Februar 2019