Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PVG 2018 9 • VG GR PVG 2018 9 KI-generiert

Pension Eligibility Despite Lack of Formal Disability Determination

Geschäftsnummer PVG 2018 9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Where a pension plan regulation stipulates a professional disability pension (BVG-Invalidenrente) starting at a disability degree of 25% as determined by the disability insurance (IV) or accident insurance (SUVA), but no official determination from these bodies exists, the court reasoned that a pension must still be considered if a disability-qualifying work capacity limitation is otherwise proven. The court applied standard contract interpretation principles, prioritizing the parties' actual intent, and concluded that in the absence of a demonstrable mutual intent regarding the lack of a formal IV/SUVA finding, the regulation must be interpreted against the provider, meaning a documented work restriction sufficient to warrant a pension, as proven through other evidence like medical reports, should qualify the claimant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 50 fusst, Art. 18 Abs. 1 OR, Art. 50 ih, Art. 8 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 18 Abs. 1 UVG; Pension Eligibility Despite Lack of Formal Disability Determination: The court applied standard contract interpretation principles, prioritizing the parties' actual intent, and concluded that in the absence of a demonstrable mutual intent regarding the lack of a formal IV/SUVA finding, the regulation must be interpreted against the provider, meaning a documented work restriction sufficient to warrant a pension, as proven through other evidence like medical reports, should qualify the claimant.

Schlagwörter

KI-generiert
Festsetzung der Invalidenrente Vorsorgevertrag Versicherungsreglement Feststellung der Erwerbsfähigkeit Invaliditätsversicherung Invaliditätsgrad

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 18 Abs. 1 OR

This provision on contract content interpretation was used as a general principle applied to the interpretation of the pension plan's regulations.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

3/9 Sozialversicherung PVG 2018

9 BVG-Invalidenrente. Auslegung eines Vorsorgereglements.

– Wenn das Vorsorgereglement eine BVG-Invalidenrente bereits ab einem von der IV oder der SUVA bestimmten IV- Grad von 25 % vorsieht, so ist in Ermangelung eines Entscheides seitens der IV oder der SUVA dennoch die Zusprechung einer Rente in Betracht zu ziehen, falls eine rentenbegründende Erwerbseinschränkung anderweitig nachgewiesen ist.

Rendita di invalidità della previdenza professionale. Interpretazione di un regolamento di previdenza.

– Nel caso in cui il regolamento di previdenza preveda una rendita di invalidità già a partire da un grado di invalidità pari al 25 %, determinato dall’AI o dall’INSAI, e tuttavia non esiste una decisione né dell’AI né dell’INSAI, occorre considerare la possibilità di assegnare una rendita se una limitazione lavorativa rilevante per una rendita è altrimenti attestata.

Erwägungen:

4.4. Da weder die Invalidenversicherung noch die Suva einen Invaliditätsgrad festgelegt hat, fragt sich sodann, wie die vorzitierten Art. 50 f. des Vorsorgereglements auszulegen sind. Denn Art.

50 fusst für den Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente auf einer mindestens 25%igen Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung und Art. 51 basiert für die Berechnung der Höhe der BVG-Invalidenrente auf einem Invaliditätsgrad der IV oder der Suva.

4.4.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrags nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang. Nur wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, ist deren mutmasslicher Wille zu ermitteln, indem ihre Erklärungen aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen sind, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (vgl. BGE 138 III

659 E.4.2.1 m.H.). Diese Grundsätze gelten auch für Statuten und Reglemente privater Vorsorgeeinrichtungen (BGE 134 V 369 E.6.2 m.H.). Da vorliegend in Bezug auf die Definition des Invaliditätsgrades gemäss IV bzw. Suva von mindestens 25 %, wie es vorsorgereglementarisch für die Ausrichtung einer berufsvor-

3/9 Sozialversicherung PVG 2018

sorglichen Invalidenrente notwendig ist, kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille festzustellen ist, muss nach dem objektiven Sinn des Erklärungsverhaltens der Parteien gefragt werden. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung – hier der Begriff der 25%igen Invalidität – vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäftsoder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheitsund die Ungewöhnlichkeitsregel. Schliesslich ist bei der Interpretation und Anwendung der Statuten und Reglemente privater Vorsorgeeinrichtungen oder Freizügigkeitsstiftungen u.a. das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot zu beachten (vgl. BGE

134 V 369 E.6.2 m.H.). Unklare, mehrdeutige oder ungewöhnliche Wendungen sind im Zweifel zu Lasten der Vorsorgeeinrichtung auszulegen (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 127 E.3.1 m.H.).

4.4.2. Wenn die Beklagte, wie gesehen, gemäss Art. 50 ihres Vorsorgereglements bereits ab einem IV-Grad von 25 % eine Invalidenrente nach BVG zuspricht, so ist davon auszugehen, dass sie in Ermangelung eines Entscheides über den Invaliditätsgrad seitens der IV oder der Suva die Zusprechung einer Rente dennoch in Betracht ziehen muss, falls eine rentenbegründende Erwerbseinschränkung anderweitig nachgewiesen ist. Die Invalidität wird denn auch sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der Unfallversicherung nicht von einer Institution (IV oder Suva), sondern über die Legaldefinition von Art. 8 ATSG definiert (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 IVG und Art.

1 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 UVG).

Mangels eines Entscheides der IV und der Suva ist nachfolgend somit zu prüfen, ob die medizinischen Akten, insbesondere das gerichtliche AEH-Gutachten vom 9. Februar 2016, Grundlage für die behauptete Invalidität der Klägerin bilden können. S 17 120 Urteil vom 28. August 2018