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PVG 2018 26 • VG GR PVG 2018 26 KI-generiert

Spatial Planning Act Governs Utility Connection Entitlement Outside Designated Zones

Geschäftsnummer PVG 2018 26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Local authorities are generally not obligated to provide utility connections, such as drinking water, to properties located outside designated building zones unless specifically mandated by higher law or principles of legal equality allowing such development under planning law, meaning the entitlement to such a connection is governed by the Spatial Planning Act, not the local utility concept. If landowners in this situation choose to accept a municipality's offer to connect to the main water line, they must at least bear the costs associated with the final portion of the distribution infrastructure serving their specific property.

Legislator-Regeste

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Art. 24 RPG; Spatial Planning Act Governs Utility Connection Entitlement Outside Designated Zones: Die Gemeinwesen sind nicht verpflichtet, Grundstücke ausserhalb der Bauzone zu erschliessen, es sei denn, besondere bundesrechtliche oder kantonale Vorschriften würden dies vorsehen (wie z.B. hinsichtlich Abwasserentsorgung) oder die Erschliessungspflicht ergebe sich aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und die Erschliessung sei gemäss RPG in diesen Fällen zulässig (Jeannerat, in: aemisegger /moor /ruch/tschannen (Hrsg.), Praxiskommentar RPG, Zürich 2016, Art. 19 N 50; Waldmann/Henni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 19 N 31; je mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Raumplanungsgesetz Bauzone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen kommunale Gebietskörperschaft Bauträger Planungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

6/26 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2018

26 Trinkwasseranschluss ausserhalb der Bauzone.

– Die Gemeinwesen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Grundstücke ausserhalb der Bauzone zu erschliessen (E.6.2.2, 6.4).

– Massgebend für die Bewilligung einer Trinkwasserleitung ausserhalb der Bauzone ist nicht der GEP, sondern das RPG (E.6.5).

– Nehmen Grundeigentümer die Offerte der Gemeinde zum Anschluss an die Trinkwasserhauptleitung an, so haben sie wenigstens die Feinerschliessungskosten zu übernehmen (E.7.2).

Allacciamento all’acqua potabile fuori zona edificabile.

– Gli enti pubblici di regola non sono obbligati ad allacciare fondi fuori zona (cons. 6.2.2, 6.4).

– Determinante per l’autorizzazione di una rete di distribuzione dell’acqua potabile fuori zona non è il PGU, bensì la LPT (cons. 6.5).

– Se i proprietari fondiari accettano l’offerta del comune di allacciamento alla rete principale dell’acqua potabile, essi devono perlomeno assumersi i costi dell’urbanizzazione particolare (cons. 7.2).

Erwägungen:

6.2.2. Die Gemeinwesen sind nicht verpflichtet, Grundstücke ausserhalb der Bauzone zu erschliessen, es sei denn, besondere bundesrechtliche oder kantonale Vorschriften würden dies vorsehen (wie z.B. hinsichtlich Abwasserentsorgung) oder die Erschliessungspflicht ergebe sich aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit und die Erschliessung sei gemäss RPG in diesen Fällen zulässig (Jeannerat, in: aemisegger /moor /ruch/tschannen (Hrsg.), Praxiskommentar RPG, Zürich 2016, Art. 19 N 50; Waldmann/Henni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 19 N 31; je mit Hinweisen).

6.4. Für die genannten Parzellen besteht weder eine kantonale noch kommunale gesetzliche Pflicht zum Anschluss an das Wasserversorgungsnetz. Die Beschwerdeführer haben somit kein Recht darauf, dass ihre Parzelle mit Trinkwasser erschlossen wird.

6.5. Massgebend für den Trinkwasseranschluss der ausserhalb der Bauzone liegenden Parzelle 513 sind ferner nicht die Angaben des GEP, sondern die Voraussetzungen des RPG (Art. 24 RPG; BAB-Verfahren gemäss Art. 87 ff. KRG). Die neuen Hauptleitungen wurden denn auch im BAB-Verfahren als standortgebunden bewil-

6/26 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2018 ligt, und nicht, weil sie dem GEP der Gemeinde entsprechen. Demnach schadet es auch nicht, dass im GEP lediglich der Verlauf der bisherigen Hauptwasserleitung und (noch) nicht der Verlauf der neuen eingezeichnet ist.

7.2. Wie bereits gesagt, ist die ausserhalb der Bauzone liegende Parzelle der Beschwerdeführer nicht seitens der Gemeinde mit der Wasserversorgung zu erschliessen. Die Möglichkeit zum Anschluss an die neue Hauptleitung für Frischwasser, welche die Gemeinde «verfügt» hat, ist eigentlich eine Art Offerte, die die Grundeigentümer annehmen können oder nicht. Nehmen sie diese an, müssen sie sich daran kostenmässig beteiligen und mindestens die Erstellungskosten der Feinerschliessung ihres Grundstücks übernehmen. Die Beschwerdegegnerin verfügt somit über ein erhebliches Ermessen hierüber und muss ja nicht den Anschlusswünschen der Grundeigentümer, die ausserhalb der Bauzone eigentlich selbst sämtliche Wasserversorgungsanlagen zu erstellen hätten, entgegenkommen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend der von der Beschwerdegegnerin (bzw. sogar auch von den Beschwerdeführern) geforderte Anschlussort im BAB-Verfahren bereits bewilligt wurde. Die Feinerschliessungskosten sind somit von den Beschwerdeführern zu tragen. R 16 55 Urteil vom 28. August 2018