Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PVG 2018 23 • VG GR PVG 2018 23 KI-generiert

Service of Building Permit Triggers Appeal Deadline

Geschäftsnummer PVG 2018 23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A mere decision rejecting an objection to a building application has no independent legal effect; the building permit itself must be served upon the objectors, even if the rejection decision was served separately, as the appeal deadline only commences upon service of the building permit, which is the sole determinant of whether construction is permitted. The court reasoned that since the objectors were aware of the building permit at the latest by the date of their submission concerning an extension of time, and failed to appeal the permit itself within the statutory thirty-day period, their subsequent appeal against the decision concerning the objection was time-barred because the deadline to challenge the underlying permit had already expired.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG, Art. 46 KRVO, Art. 52 Abs. 1 VRG; Service of Building Permit Triggers Appeal Deadline: cc) Aus Art. 46 KRVO kann abgeleitet werden, dass für die Anfechtung eines Baubescheids der Zeitpunkt entscheidend ist, an dem die Gemeinde die Baubewilligung – möglichst gleichzeitig mit dem Einspracheentscheid – auch den Einsprechern zustellt bzw. eröffnet. Erst zu jenem Zeitpunkt beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG zu laufen. In ihrem Schreiben an das Gericht vom 13. September 2017 betreffend Fristerstreckung, Edition der Baubewilligung und Gewährung der aufschiebenden Wirkung führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aus, eine Baubewilligung sei erteilt, seiner Mandantschaft jedoch nicht zugestellt worden.

Schlagwörter

KI-generiert
Bauzeitverlängerung gesetzliche Frist Legitimation gegen Baubewilligung Grenzabstandsverletzung verspätete Einwendungen Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

6/23 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2018

23 Anfechtungsobjekt bei Beschwerde gegen Baubewilligung und Baueinspracheentscheid.

– Einem blossen abweisenden Baueinspracheentscheid kommen keinerlei selbständige Rechtswirkungen zu;

der Baubescheid muss den Einsprechern selbst dann eröffnet werden, wenn der Baueinspracheentscheid separat ergangen ist; erst von diesem Zeitpunkt an läuft die Beschwerdefrist.

Oggetto d’impugnazione in caso di ricorso contro la licenza edilizia e la decisione su opposizione.

– La sola decisione, con cui l’opposizione edilizia viene respinta, non genera degli effetti giuridici indipendenti dalla licenza edilizia; la licenza edilizia deve essere notificata agli opponenti anche se la decisione su opposizione è stata notificata separatamente; solo allora inizia a decorrere il termine di ricorso.

Erwägungen:

2. c/aa) Grundsätzlich ist der nicht gleichzeitige Erlass (also die nicht gleichzeitige Eröffnung) von Einspracheentscheid und Baubewilligung durch eine Baubehörde nicht verboten. Der Entscheid über das Baugesuch und die Einsprachen bzw. deren Eröffnung erfolgt zweckmässigerweise jedoch uno actu (vgl. Hänni, Planungs-, Bauund besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2016,

6. Aufl., S. 348). Gemäss langjähriger Praxis des Verwaltungsgerichts können Einspracheentscheide, die nicht gleichzeitig auch die Baubewilligung enthalten oder gleichzeitig mit der Baubewilligung ergehen, nicht als Entscheide im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a des früheren Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (aVGG) – entspricht dem heutigen Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG – gelten (vgl. PVG 1991 Nr. 22). Das Verwaltungsgericht hielt im zitierten Entscheid fest, dass einem blossen Einsprache-Abweisungsentscheid keinerlei selbständige Rechtswirkung zukomme, insbesondere gewähre er dem Baugesuchsteller als solchem noch keinerlei Rechte (PVG 1991 Nr. 22 S. 68). Ob gebaut werden dürfe oder nicht, entscheide sich allein anhand des Baubescheids, mit dessen Erlass erst allenfalls feststehe, dass die Gemeinde das Bauvorhaben bewillige. Der Baubescheid sei den Einsprechern selbst dann zu eröffnen, wenn der Einspracheentscheid separat ergangen sei, und erst von diesem Zeitpunkt an laufe die Rekurs-(bzw. neu Beschwerde-) frist (PVG 1991 Nr. 22 mit Hinweis auf PVG 1976 Nr. 110). Dement-

6/23 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2018 sprechend schreibt auch Art. 46 KRVO vor, dass die kommunale Baubehörde, nach Abschluss des Auflageverfahrens sowie Einholung notwendiger Stellungnahmen anderer betroffener Behörden, über das Baugesuch und allfällige Einsprachen entscheidet und den Bauentscheid erlässt (Abs. 1) sowie, dass Bauentscheide den Baugesuchstellenden und allfälligen Einsprechenden gleichzeitig zu eröffnen ist (Abs. 2 Satz 1).

cc) Aus Art. 46 KRVO kann abgeleitet werden, dass für die Anfechtung eines Baubescheids der Zeitpunkt entscheidend ist, an dem die Gemeinde die Baubewilligung – möglichst gleichzeitig mit dem Einspracheentscheid – auch den Einsprechern zustellt bzw. eröffnet. Erst zu jenem Zeitpunkt beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG zu laufen. In ihrem Schreiben an das Gericht vom 13. September 2017 betreffend Fristerstreckung, Edition der Baubewilligung und Gewährung der aufschiebenden Wirkung führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aus, eine Baubewilligung sei erteilt, seiner Mandantschaft jedoch nicht zugestellt worden. Tatsächlich wird diese Frage in der nachfolgenden Replik vom 9. Oktober 2017 aber nicht mehr aufgeworfen, was wohl darauf hinweisen dürfte, dass die Behauptung des Rechtsvertreters im Schreiben vom 13. September 2017 (seinen Mandanten sei die Baubewilligung nicht zugstellt worden) nicht zutraf, ansonsten sich die Beschwerdeführer dazu geäussert hätten bzw. hätten äussern müssen. Das heisst auch, dass die Beschwerdeführer spätestens am 13. September 2017 von der Baubewilligung Kenntnis hatten, wie sie da ja auch selbst ausführten. Hätten sie diesen Entscheid also nicht bereits davor zugestellt erhalten, hätten sie den Baubescheid spätestens ab diesem Datum innert der 30-tägigen Beschwerdefrist anfechten müssen, da die Baubewilligung in diesem Fall spätestens an diesem Datum als ihnen gegenüber eröffnet und demnach wirksam zu gelten hätte. Indessen haben die Beschwerdeführer die Baubewilligung bis heute nicht angefochten, obwohl die Beschwerdegegner 2 in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2017 auf diese Unterlassung hingewiesen hatten. Dies alles bedeutet, dass die 30-tägige Frist zur Anfechtung der Baubewilligung in jedem Fall abgelaufen ist, sei es im Falle der Zustellung am

6. Juni 2017, sei es im Falle einer späteren Zustellung (spätestens mit deren Kenntnis im Verlaufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im August/September 2017). R 17 56 Urteil vom 5. Dezember 2017

6/23 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2018

Auf die verspätet an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 22. Juni 2018 nicht eingetreten (1C_295/2018).