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PVG 2018 17 • VG GR PVG 2018 17 KI-generiert

Municipal Tax Collection Jurisdiction and Security Limits

Geschäftsnummer PVG 2018 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The competent municipal authority, not the cantonal tax administration, is responsible for the collection and securing of municipal taxes. Furthermore, security for taxes in a current procedure can only be demanded up to the presumed conclusion of the security procedure, not for the entire tax period, as security is generally only permissible for already owed taxes, not future tax claims. Therefore, the original decision improperly secured municipal taxes for the entire fiscal periods of 2016 and 2017 and erred by asserting jurisdiction over municipal tax matters.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 4 GKStG, Art. 169 Rz, Art. 170 Abs. 1 DBG, Art. 78 StHG, Art. 158a Abs. 1 StG; Municipal Tax Collection Jurisdiction and Security Limits: Januar 1990 E.4). Das streitberufene Gericht erachtet die Ansicht von richner /Frei/K auF- mann/meuter und von locher, wonach in einer laufenden Steuerperiode nur die bis zum Erlass der Verfügung pro rata temporis geschuldeten Steuern gesichert werden können, als zu eng gefasst. Es kann nämlich nicht angehen, dass die Behörde beispielsweise am 1. April 20xx eine Sicherstellung verfügt und für das Jahr 20xx eine Sicherstellung für die Steuerforderungen nur pro rata temporis für drei Monate verlangen kann. In diesem Fall könnte − gestützt auf Art. 170 Abs. 1 DBG bzw. Art. 78 StHG i.V.m.

Schlagwörter

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Gemeindesteuern Steuerbezug Steuersicherstellung Steuerbehörde Gemeindepolizei Legitimation der Gemeinde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2A.135/1989
Urteil des Bundesgerichtes 2A.135/1989 vom 15.
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Volltext

5/17 Steuern PVG 2018

Steuern 5 Taglias Imposte

17 Sicherstellungsverfügung. Zuständigkeit für Sicherstellung der Gemeindesteuern. Sicherstellung bis zum mutmasslichen Abschluss des Sicherstellungsverfahrens.

– Sowohl der Bezug der Gemeindesteuern als auch eine allfällige Sicherstellung derselben obliegt der jeweils zuständigen Gemeinde und nicht der kantonalen Steuerverwaltung (E.6b).

– Für das laufende Verfahren kann Sicherstellung nicht für die gesamte Steuerperiode, sondern lediglich bis zum mutmasslichen Abschluss des Sicherstellungsverfahrens verlangt werden (E.6c).

Decisione di garanzia. Competenza per la garanzia di imposte comunali. Garanzia fino alla presunta conclusione della procedura di garanzia.

– Sia la riscossione che una eventuale decisione di garanzia delle imposte comunali spettano al competente comune e non all’amministrazione imposte cantonale (cons. 6b).

– Per la pendente procedura possono essere pretese garanzie non per l’intero periodo fiscale, ma solo fino alla presunta conclusione della procedura di garanzia (cons. 6c).

Erwägungen:

6. b) Zunächst gilt es festzuhalten, dass der Steuerbezug der Einkommensund Vermögenssteuern gemäss Art. 4 Abs. 4 GKStG in die Zuständigkeit der Gemeinde fällt. Wenn aber der Steuerbezug der kommunalen Einkommensund Vermögenssteuern den Gemeinden obliegt, hat dies folgerichtig auch für die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten kommunalen Steuerbetrags zu gelten, bezweckt der Erlass einer Sicherstellungsverfügung doch, dass der mutmassliche Steueranspruch bei Eintritt der Fälligkeit bzw. dem Vorliegen eines rechtskräftigen Steuerentscheids auch tatsächlich bezogen werden kann (vgl. Frey, in: ZweiFel /Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017,

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Art. 169 Rz. 2 in fine; Blumenstein/locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, S. 400); der Erlass einer Sicherstellungsverfügung dient mithin unmittelbar dem Steuerbezug. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts von Art. 4 Abs. 4 GKStG darf die kantonale Steuerverwaltung weder Gemeindesteuern einziehen noch hierfür Sicherstellung verfügen. Vielmehr obliegt sowohl der Bezug der Gemeindesteuern als auch eine allfällige Sicherstellung für Gemeindesteuern der jeweils zuständigen Gemeinde. Dementsprechend hätte aber die Beschwerdegegnerin keine Sicherstellung für die Gemeindesteuern der Steuerperioden 2016 und 2017 verfügen dürfen; zuständig hierfür wäre vielmehr die Gemeinde X. . Die Frage, ob − entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 GKStG − eine Delegation des Steuerbezugs von der Gemeinde auf den Kanton möglich ist und − falls ja − ob dies auch für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung gölte, braucht im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht beantwortet zu werden, da hierfür zumindest eine Vereinbarung zwischen dem Kanton und der entsprechenden Gemeinde bzw. eine Delegation des Steuerbezugs von der Gemeinde an den Kanton erforderlich wäre und die Beschwerdegegnerin im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren weder eine entsprechende Vereinbarung noch eine Delegation und auch sonst keine Unterlagen dazu eingereicht hat. Als Zwischenergebnis lässt sich somit festhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Sicherstellungsverfügung vom 6. Juli 2017 zu Unrecht Sicherstellung für die Gemeindesteuern der Steuerperioden 2016 und 2017 verfügt hat.

c) Des Weiteren kann Sicherstellung grundsätzlich nur für geschuldete Steuern (inkl. der aufgelaufenen Zinsen und Vollstreckungskosten) verlangt werden; die geschuldeten Steuern müssen aber weder fällig noch durch eine rechtskräftige Entscheidung festgesetzt worden sein. Für künftige Steuerforderungen hingegen kann mangels einer gesetzlichen Grundlage keine Sicherstellung verlangt werden (Frey, a.a.O., Art. 169 Rz. 5; richner /Frei/K auFmann/ meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 169 Rz. 5; locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 169 Rz. 21 ff.). Bezüglich der Frage, ob die ganze Steuerperiode, in welcher die Sicherstellungsverfügung erlassen wird, in den sicherzustellenden Betrag miteinzurechnen ist, gehen die Lehrmeinungen auseinander. Frey ist der Auffassung, dass die ganze Steuerperiode in den sicherzustellenden Betrag

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miteinzubeziehen ist; dafür spreche der Umstand, dass eine Sicherung von mutmasslichen Steuerforderungen, nebst Nachund Strafsteuern, meist Steuerjahre betreffe, in denen eine subjektive Steuerpflicht bestehe und folglich die Gefährdung des Steuerbezugs für die ganze provisorisch eingeschätzte Steuerperiode bestehe. Zudem spreche für den Einbezug einer ganzen Jahressteuer die jährliche Fälligkeit der ganzen Steuer Ende März des dem Steuerjahr nachfolgenden Kalenderjahres (vgl. Frey, a.a.O., Art. 169 Rz. 6). Demgegenüber schliessen richner /Frei/K auFmann/meuter aus der Tatsache, dass Sicherstellung grundsätzlich nur für geschuldete Steuern verlangt werden kann, dass eine Sicherstellung nur möglich ist für die bis zum Tag des Erlasses der Sicherstellungsverfügung geschuldeten Steuern (pro rata temporis).

Für künftige Steuerforderungen könne keine Sicherstellung verlangt werden; es könnten aber grundsätzlich mit dem Zeitablauf fortschreitende neue Sicherstellungen verlangt werden (richner /Frei/K auFmann/ meuter, a.a.O., Art. 169 Rz. 5). Auch locher stellt sich auf den Standpunkt, dass in einer laufenden Steuerperiode nur die bis zum Erlass der Verfügung pro rata temporis geschuldeten Steuern gesichert werden können (vgl. locher, a.a.O., Art. 169 Rz. 25). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zur Sicherstellung im DBG einen bis zum mutmasslichen Abschluss des Sicherstellungsverfahrens verlangten Steuerbetrag geschützt und dabei ausgeführt, dass die Behörden ihrer Verfügung den mutmasslichen Höchstbetrag an Steuern zugrunde legen dürften, der nach dem Stand der Untersuchung in Betracht fallen könne; sie dürften jedoch den sicherzustellenden Betrag nicht offensichtlich zu hoch festsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2A.135/1989 vom 15.

Januar 1990 E.4). Das streitberufene Gericht erachtet die Ansicht von richner /Frei/K auF- mann/meuter und von locher, wonach in einer laufenden Steuerperiode nur die bis zum Erlass der Verfügung pro rata temporis geschuldeten Steuern gesichert werden können, als zu eng gefasst. Es kann nämlich nicht angehen, dass die Behörde beispielsweise am 1. April 20xx eine Sicherstellung verfügt und für das Jahr 20xx eine Sicherstellung für die Steuerforderungen nur pro rata temporis für drei Monate verlangen kann. In diesem Fall könnte − gestützt auf Art. 170 Abs. 1 DBG bzw. Art. 78 StHG i.V.m.

Art. 158a Abs. 1 StG − nur für den Steuerbetrag dreier Monate Arrest gelegt werden. Wird beispielsweise auf einem Konto für den Betrag Fr. x.– Arrest gelegt, kann der Steuerschuldner den überschüssigen Betrag (Betrag über Fr. x.–) vom entsprechenden Konto abziehen. Bis das Sicherstellungsverfahren abgeschlossen ist, verstreichen

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einige Wochen oder Monate und für die laufenden Steuern dieser Wochen und Monate würde unter Umständen selbst eine neuerliche Sicherstellungsverfügung nichts bringen, zumal der Steuerschuldner, gewarnt durch die erste Sicherstellungsverfügung bzw. den Arrest, das übrige Vermögen dem Zugriff der Steuerbehörde entziehen könnte. Es ist daher mit dem Bundesgericht davon auszugehen, dass für das laufende Verfahren Sicherstellung bis zum mutmasslichen Abschluss des Sicherstellungsverfahrens verlangt werden darf. Dies zumal die von Frey vertretene Auffassung, wonach die ganze Steuerperiode in den sicherzustellenden Betrag miteinzubeziehen ist, nur schwer vereinbar ist mit der Tatsache, dass Sicherstellung grundsätzlich nur für geschuldete Steuern (inkl. der aufgelaufenen Zinsen und Vollstreckungskosten) verlangt werden darf, während für künftige Steuerforderungen mangels gesetzlicher Grundlage keine Sicherstellung verlangt werden kann. Dementsprechend hat aber die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht auch für die Steuerperiode 2017 Sicherstellung verlangt, wobei nach dem vorstehend Gesagten lediglich für den Steuerbetrag bis zum mutmasslichen Abschluss des Sicherstellungsverfahrens Sicherstellung verlangt werden kann, nicht aber für die gesamte Steuerperiode 2017. Da die Beschwerdegegnerin die ganze Steuerperiode 2017 in den sicherzustellenden Betrag miteinbezogen hat, erweist sich die angefochtene Sicherstellungsverfügung vom

6. Juli 2017 auch diesbezüglich als nicht rechtens. Richtigerweise hätten die Kantonssteuern der Steuerperiode 2017 − wie gesehen − lediglich bis zum mutmasslichen Abschluss des Sicherstellungsverfahrens sichergestellt werden dürfen. A 17 40 Urteil vom 6. Dezember 2017