Administrative Revision for Overlooked Factual Error
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that the grounds for revision under the relevant administrative procedure law should be interpreted generously, going beyond the literal text of the provision allowing revision when the authority mistakenly failed to consider a legally relevant fact known to it at the time of the decision, which should have been documented per its official duties. This broader interpretation is justified by systematic and teleological reasoning, as the legislature provided for revision under comparatively relaxed conditions because the statutory provision for revocation of legally binding decisions was drafted more narrowly than in general administrative theory, and this expansive reading is not contradicted by the historical legislative intent or the principle of legitimate expectation. In the specific case concerning underbilled electricity consumption due to an unapplied multiplication factor on the meter reading, the authority had knowledge of the relevant fact (the meter type and factor) which it failed to document and subsequently overlooked, thus qualifying for revision under the interpreted provision, allowing the authority to recalculate and claim the previously unbilled costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 67 Abs. 1 lit. d VRG, Art. 67 Abs. 1 VRG, Art. 67 cpv. 1 lett. d LGA, Art. 67 cpv. 1 LGA, Art. 67 Abs. 2 VRG, Art. 67 Abs. 1 lit. b VRG; Administrative Revision for Overlooked Factual Error: This broader interpretation is justified by systematic and teleological reasoning, as the legislature provided for revision under comparatively relaxed conditions because the statutory provision for revocation of legally binding decisions was drafted more narrowly than in general administrative theory, and this expansive reading is not contradicted by the historical legislative intent or the principle of legitimate expectation. In the specific case concerning underbilled electricity consumption due to an unapplied multiplication factor on the meter reading, the authority had knowledge of the relevant fact (the meter type and factor) which it failed to document and subsequently overlooked, thus qualifying for revision under the interpreted provision, allowing the authority to recalculate and claim the previously unbilled costs.
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KI-generiertThis provision established the ground for allowing the review (revision) based on the court's interpretation that facts known to the authority but not formally recorded can serve as grounds for revision.
Cited in the reasoning to confirm the timeliness of the application for review procedure.
Cited in the reasoning as one of the revision grounds invoked by the respondent.
Volltext
13/33 Verfahren PVG 2017
33 Revisionsgründe. Inhalt und Tragweite von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG.
– Unter dem Blickwinkel der systematischen und teleologischen Auslegung sind die in Art. 67 Abs. 1 VRG verankerten Revisionsgründe grosszügig auszulegen; für Art.
67 Abs. 1 lit. d VRG bedeutet dies, dass dieser Regelung insoweit eine über deren Wortlaut hinausgehende Bedeutung beizumessen ist, als danach auch rechtserhebliche Tatsachen einen Revisionsgrund bilden, welche der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidfällung bekannt waren und von dieser aufgrund der sie treffenden Aktenführungsbzw. Dokumentationspflicht hätten aktenkundig gemacht werden müssen, jedoch aus Versehen bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurden; dieser Auslegung von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG steht weder der ursprüngliche Wille des historischen Gesetzgebers noch das Gebot des Vertrauensschutzes entgegen; damit liegen triftige Gründe vor, die es ausnahmsweise erlauben, insoweit vom an sich klaren Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG abzuweichen.
Motivi di revisione. Contenuto e portata dell’art. 67 cpv. 1 lett.
d LGA.
– I motivi di revisione contenuti all’art. 67 cpv. 1 LGA sono dal punto di vista dell’interpretazione sistematica e teologica da applicare in modo liberale; per l’art. 67 cpv. 1 lett. d LGA questo significa che la regola va interpretata oltre il suo significato letterale nel senso che anche fatti giuridicamente rilevanti – che erano a conoscenza dell’autorità al momento della presa della decisione e che, sulla base del proprio dovere di allestimento di un incarto e dell’obbligo di tenere una documentazione, sarebbero dovuti essere versati all’incarto, ma che per una svista non sono stati presi in considerazione nella decisione – possono costituire motivo di revisione; questa interpretazione dell’art. 67 cpv. 1 lett. d LGA non contraddice la volontà storica del legislatore e neppure contravviene al principio della fiducia; vi sono pertanto validi motivi che permettono eccezionalmente di scostarsi dalla chiara lettera di cui all’art. 67 cpv. 1 lett. d LGA.
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Sachverhalt
1. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B. besteht aus vier Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage, die im Jahr 2006 in X. an der D. -strasse 4–10 errichtet wurden. Als Verwalter der fraglichen Stockwerkeigentümergemeinschaft amtet C. . Die Eheleute A. sind Eigentümer mehrerer Stockwerkeigentumseinheiten.
2. Seit 2007 bezieht die Stockwerkeigentümergemeinschaft B. den Strom von der Gemeinde X. . Beim Auswechseln einer Wärmepumpe tauchten bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft B. Zweifel an der Richtigkeit des in der Vergangenheit festgestellten Stromverbrauchs auf. Deshalb beauftragte die Gemeinde X. die EWZ, Verteilnetz Mittelbünden, die Niederspannungsmessung bezüglich der Mehrfamilienhäuser, D. -strasse 4–10, zu überprüfen. Im Bericht vom 28. April 2016 kam der beauftragte Fachmann zum Schluss, der interessierende Messzähler sei sauber und korrekt installiert worden. Beim Zähler fehle allerdings die Beschriftung über die Ablesekonstante C x 3 (Wandler 300/5; Zähler 100/5), der zu entnehmen sei, dass die erfassten Messdaten mit dem Faktor 3 multipliziert werden müssten, um den effektiven Stromverbrauch zu erhalten.
3. Auf der Grundlage dieses Berichts überprüfte die Gemeinde
X. in der Folge den der Stockwerkeigentümergemeinschaft Residenza
B. seit 2007 in Rechnung gestellten Stromverbrauch. Dabei stellte sie fest, den ermittelten Zählerstand jeweils nicht mit dem Faktor 3 multipliziert zu haben, weshalb sie von der Stockwerkeigentümergemeinschaft Residenza B. von 2007–2015 total Fr. 83‘424.65 zu wenig gefordert habe. Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 teilte die Gemeinde X. der Stockwerkeigentümergemeinschaft Residenza B. daraufhin mit, diese schulde der Gemeinde X. für den von 2011–2015 bezogenen Strom zusätzlich Fr. 44‘346.70. Für die Jahre 2007–2010 werde die Verjährung von Amtes wegen berücksichtigt, weshalb diese Stromkosten nicht nachgefordert würden. Dagegen erhoben sowohl die Eheleute A. als auch die Stockwerkeigentümergemeinschaft Residenza B. Einsprache bei der Gemeinde X. . Mit Entscheid vom 13. Juni 2016 wies die Gemeinde
X. diese Einsprachen ab.
4. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil A 16 36 und 16 42 vom 15. Dezember 2016 ab.
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Erwägungen:
10. a) Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin nur berechtigt, auf die interessierenden Rechnungsverfügungen zurückzukommen, wenn sie diese in Revision ziehen darf. Bei der Revision handelt es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es der Behörde erlaubt, eine rechtskräftige Verfügung im Interesse der Wahrheitsfindung zu korrigieren, wenn sie von Beginn weg an einem Fehler leidet, der als (gesetzlicher) Revisionsgrund anerkannt ist (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., N. 1219; SCHERRER RE- BER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 66
N. 2). Gemäss Art. 67 Abs. 1 VRG revidiert die Behörde, die zuletzt entschieden hat, rechtskräftige Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag hin, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren Beibringung ihr nicht möglich war (lit. a); durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden war (lit. b); eine von der Behörde beurteilte ziviloder strafrechtliche Vorfrage vom zuständigen Ziviloder Strafgericht anders entschieden worden ist (lit. c); die Behörde aktenkundig erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat (lit. d) oder einzelne Punkte des Rechtsbegehrens unbeurteilt geblieben sind (lit. e). Ein Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes bei der letzten Instanz einzureichen (Art. 67 Abs. 2 VRG). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsbegehren nur noch gestützt auf Art. 67 Abs. 1 lit. b VRG zulässig (Art. 67 Abs. 3 VRG).
b) Die Beurteilung eines sich auf Art. 67 VRG stützenden Revisionsgesuchs erfolgt grundsätzlich in drei Schritten: Zunächst ist in formeller Hinsicht über die Zulässigkeit des Revisionsbegehrens zu befinden, danach hat die Revisionsinstanz bejahendenfalls über das Vorliegen des geltend gemachten Revisionsgrundes und schliesslich gegebenenfalls über den Erlass einer neuen Anordnung zu entscheiden (BERTSCHI, a.a.O., § 86d N. 1). Wurde im Revisionsverfahren ein neuer materieller Entscheid getroffen, so bildet dieser den Gegenstand eines allfälligen sich hieran anschliessenden Rechtsmittelverfahrens. Wurde das Revisionsbegehren hingegen abgewiesen oder darauf nicht eingetreten, so kann im Rechtsmittelverfahren die Änderung oder Aufhebung des ursprünglichen Entscheids nicht verlangt werden (KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1348; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., Rz. 1408).
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c) Die Beschwerdegegnerin hat innert 90 Tagen seit Vorlage des Berichts der EWZ vom 28. April 2016 ein Rückkommensverfahren betreffend die gegenüber der Beschwerdeführerin getroffenen Rechnungsverfügungen eingeleitet und dadurch die Revisionsfrist von 67 Abs. 2 VRG gewahrt. Nicht von Belang ist vorliegend ausserdem die zehnjährige Revisionsfrist, da die infrage stehenden Rechnungsverfügungen allesamt vor weniger als zehn Jahren erlassen wurden. Damit sind die formellen Voraussetzungen für ein von Amtes wegen eingeleitetes Revisionsverfahren erfüllt.
d) Hinsichtlich der ursprünglich ergangenen Rechnungsverfügungen ist sodann ausgewiesen und zwischen den Verfahrensparteien im Übrigen unbestritten, dass den infrage stehenden Rechnungsverfügungen ein ursprünglicher Mangel anhaftet, der sich auf den Sachverhalt bezieht (vgl. vorstehende Erwägung 6 und 9b). Folgerichtig beruft sich die Beschwerdegegnerin auf die Revisionsgründe gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. a und d VRG, die der Behebung derartiger ursprünglicher Sachverhaltsfehler dienen. Gemäss dem erstgenannten Revisionsgrund ist ein rechtskräftiger Entscheid in Revision zu ziehen, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war. Tatsachen gelten als neu im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt, da ihre Geltendmachung im Hauptverfahren prozessual zulässig war, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz gebührender Sorgfalt damals nicht bekannt waren und deshalb nicht in das ursprüngliche, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren eingebracht werden konnten (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., N. 1268; SCHERRER REBER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 48 N. 35;a.a.O., Art. 66 N. 26; MÄCH- LER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66
N. 16 f.; BERTSCHI, a.a.O., § 86a N. 14; RHINOW/KOLLER/ KISS/THURN- HERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 1402). Die neu entdeckten Tatsachen oder Beweismittel müssen indessen, um als Revisionsgrund anerkennt zu werden, ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Insofern muss der angefochtene Entscheid auf einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt beruhen, der durch die Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen oder neuer Beweismittel korrigiert werden kann, was zu
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einem anderen Ergebnis führen könnte (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1268; SCHERRER REBER, a.a.O., Art. 66 N. 26; MÄCHLER, a.a.O., Art. 66 N. 18).
e) Im vorliegenden Fall wurden, abgesehen von den interessierenden Rechnungsverfügungen, keine weiteren Papierakten zu den damaligen Verfahren eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch sowohl in der Verfügung vom 17. Mai 2016 als auch im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten, der Beschwerdeführerin im für die Rechnungsstellung verwendeten Programm einen falschen Faktor zugeordnet zu haben. Das Verwaltungsrechtspflegesetz enthält keine spezifischen Anforderungen an die Art und Weise, wie die Akten zu führen sind. In der Praxis der Verwaltungsbehörden reicht das Spektrum der Aktenführung von der physischen Erfassung der schriftlichen Akten in einem Aktendossier bis hin zu IT-gestützten Aktenregistrierungssystemen. Diese Formen der Aktenführung sind, unbesehen ihrer technischen Umsetzung zulässig, solange sie eine systematische Erfassung aller Unterlagen gewährleisten, die für den Nachweis der Verwaltungstätigkeit sowohl mit Blick auf die Sachverhaltsabklärung wie auch bezüglich des Wegs der Entscheidfindung erforderlich sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E.2.2.2 betreffend das Sozialversicherungsrecht). Insofern ist es durchaus zulässig, Akten ausschliesslich in elektronischer Form zu führen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin allerdings die für die Stromkostenrechnungen erforderlichen Daten lediglich elektronisch für die Rechnungstellung aufbereitet. Sie hat kein elektronisches Einzeldossier für die Beschwerdeführerin geführt, in dem sie die einzelnen Verfahrensabschnitte dokumentiert und die vorgenommenen Beweiserhebungen aktenkundig gemacht hätte. Bei den von der Beschwerdeführerin zur Rechnungstellung erfassten Daten handelt es sich daher nicht um elektronische Aktendossiers. Dass der massgebliche Umrechnungsfaktor dort falsch registriert war, bedeutet deshalb nicht, dass diese Tatsache im Zeitpunkt des Verfügungserlasses aktenkundig war. Vielmehr dürften sowohl die Art des auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin installierten Energiezählers als auch der massgebliche Umrechnungsfaktor als neue Tatsachen und der diese beweisende Bericht der EWZ vom
28. April 2016 als neues Beweismittel im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG anzusehen sein. Dennoch liegt im vorliegenden Fall kein entsprechender Revisionsgrund vor, da es für die Beschwerdegegnerin ein Leichtes gewesen wäre, die Art des auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin installierten Energiezählers in Erfahrung
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zu bringen und aktenkundig zu machen, zumal der fragliche Energiezähler im Eigentum der Beschwerdegegnerin steht (Art. 15 Energieverordnung) und von einem von der Beschwerdegegnerin beauftragten Fachmann zur Ermittlung des Energieverbrauchs jährlich abgelesen wird (Art. 14 Energieverordnung). Die Beschwerdegegnerin kann sich demnach nicht auf den Revisionsgrund gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG berufen.
f) Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 67 Abs.
1 lit. d VRG erfüllt sind. Laut der fraglichen Bestimmung kann ein rechtskräftiger Entscheid revidiert werden, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat. Diesem Revisionsgrund kommt in der Praxis erhebliche Bedeutung zu. Er befasst sich mit der sogenannten «Versehensrüge», für die bezeichnend ist, dass die entscheidende Behörde aus Versehen eine Aktenstelle übergangen oder entgegen ihrem objektiven Wortlaut wahrgenommen hat (SCHERRER REBER, a.a.O., Art. 66 N. 32 f.; MÄCHLER, a.a.O., Art. 66 N. 19). Davon ist freilich nur auszugehen, wenn ein offenkundiger Widerspruch zum unmissverständlichen Inhalt der Akten besteht. Kein Revisionsgrund liegt vor, wenn eine Behörde aus Versehen eine Tatsache berücksichtigt hat, die in den Akten nicht enthalten ist. Schliesslich muss die übersehene aktenkundige Tatsache den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (SCHERRER REBER, a.a.O., Art. 66
N. 34; MÄCHLER, a.a.O., Art. 66 N. 19).
g) Die Beschwerdegegnerin hat – wie vorangehend festgehalten (vgl. vorstehende Erwägung 10e) – kein Aktendossier betreffend die interessierenden Rechnungsverfügungen geführt und, abgesehenen von den Rechnungsverfügungen selbst, keine ihrer Handlungen dokumentiert. Der in Frage stehende Energiezähler steht jedoch gemäss Art. 15 Energieverordnung im Eigentum der Beschwerdegegnerin. Als Eigentümerin hatte sie demnach Kenntnis davon, dass es sich hierbei um einen Wandlerzähler Type ZM- D410AT41. 4200S2B22 mit der Ablesekonstante C x 3 handelt (vgl. Bericht der EWZ vom 28. April 2016 [Bf-act. 8]). Diese rechtserhebliche Tatsache hätte die Beschwerdegegnerin aktenkundig machen müssen, um der ihr als zuständiger Verwaltungsbehörde obliegenden Aktenführungsund Dokumentationspflicht zu genügen, die das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichtsund Beweisführungsrecht der Verfahrenspartei bildet (vgl. dazu BGE 138 V 218 E.8.1.2, 130 II 473 E.4.1,
124 V 372 E.3b). Hätte sie sich rechtskonform verhalten, so wäre folglich die Art des Energiezählers und infolgedessen die Notwendigkeit, den gemessenen
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Stromverbrauch mit dem Faktor 3 zu multiplizieren, um den effektiven Stromverbrauch zu erhalten, in sämtlichen Verfahren betreffend die interessierenden Rechnungsverfügungen aktenkundig gewesen. Diese aktenkundige Tatsache hätte die Beschwerdegegnerin bei Erlass der interessierenden Stromrechnungen aus Versehen nicht berücksichtigt und der Beschwerdeführerin dadurch nur einen Drittel der effektiven Stromkosten zur Bezahlung auferlegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin folglich eine rechtserhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt, die sie bei Erlass der interessierenden Rechnungsverfügungen kannte und hätte aktenkundig machen müssen. Es stellt sich die Frage, ob diese Fallkonstellation unter Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG fällt und damit als Revisionsgrund gilt.
h) Die Konkretisierung von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG im Hinblick auf einen zu beurteilenden Lebenssachverhalt geschieht als Teil der Gesetzesanwendung durch Auslegung. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der infrage stehenden Bestimmung. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut allein die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung mit Blick auf die ratio legis. Dabei greift nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein pragmatischer Methodenpluralismus Platz (BGE 134 I 308 E.5.2, HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHEER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 131). Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut einer Norm darf allerdings nur ausnahmsweise abgewichen werden. Dies trifft etwa zu, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historische Auslegung), aus ihrem Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) oder aus der Bedeutung, die der fraglichen Norm im Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematische Auslegung) beigemessen wird, ergeben (BGE 140 III 616 E.3.3, 138 III 359 E.6.2, 137 V 13 E.5.1, 135 V 215 E.7.1; HÄFELIN/HALLER/ KELLER/ THURNHEER, a.a.O., N. 92). Eine historisch orientierte Auslegung ist demnach für sich allein nicht entscheidend. Indes vermag nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers aufzuzeigen, welche wiederum zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur für die richterliche Auslegung bleibt, auch wenn das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung veränderten, vom Gesetzgeber
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nicht vorausgesehenen Umständen angepasst wird (BGE 140 III 616 E.3.3, 138 III 359 E.3.3, 137 V 13 E.5.1, 129 I 12 E.3.3).
aa) Der Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG stimmt in allen amtlichen Fassungen überein. Keine derselben bezieht rechtserhebliche Tatsachen als Revisionsgründe mit ein, welche der Behörde bei der Entscheidfindung bekannt waren und hätten aktenkundig gemacht werden müssen, jedoch bei der Entscheidung aus Versehen unberücksichtigt geblieben sind. Insofern hat der vorliegend zur Diskussion stehende Fall keinen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden, mithin würde dessen Anerkennung als Revisionsgrund über den insofern klaren Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG hinausgehen.
bb) Ob sich der historische Gesetzgeber mit der vorliegend interessierenden Fallkonstellation bei der Ausarbeitung von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG auseinandergesetzt hat, geht aus den Materialien nicht hervor. So finden sich in der Botschaft der Regierung vom 30. März 2006 betreffend die Optimierung der kantonalen Gerichtsorganisation zu Art.
67 VRG keine Ausführungen (vgl. Heft Nr. 6/2006–2007, S. 571 ff., S. 633). Alsdann nahm der Grosse Rat die fragliche Regelung diskussionslos in der von der Regierung sowie der Kommission vorgeschlagenen Fassung an (Protokoll des Grossen Rates 1/2006/2007, Donnerstag, 31. August 2006, S. 25). Bezüglich der zur Beurteilung stehenden Fallkonstellation liegt demnach kein negativer Entscheid des historischen Gesetzgebers vor, der als qualifiziertes Schweigen eine über den Gesetzeswortlaut hinaus gehende Auslegung von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG verbieten würde und der Anerkennung eines solchen Revisionsgrundes entgegenstünde. Ansonsten erlaubt die historische Auslegung keine Rückschlüsse auf Inhalt und Tragweite von Art. 67 Abs.
1 lit. d VRG.
cc) Im Rahmen der systematischen Auslegung ist die interessierende Regelung nicht nur im Zusammenhang mit den anderen Revisionsgründen sowie der Ausgestaltung der Revision als solcher zu beurteilen, sondern es sind hierfür sämtliche im Verwaltungsrechtspflegesetz vorgesehenen Rückkommenstitel (Art. 24 und Art.
25 VRG) zu beachten, die es einer Behörde erlauben, auf rechtskräftige Entscheide zurückzukommen, wenn sich diese als fehlerhaft erweisen. Die Analyse dieser Regelungen zeigt, dass der Gesetzgeber den Widerruf deutlich enger fasst als in der allgemeinen Verwaltungstheorie postuliert und vom Bundesgericht bei fehlenden (anderslautenden) positivrechtlichen Regelungen angenommenen wird (vgl. zur uneinheitlichen Terminologie: KÖLZ/HÄNER/
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BERTSCHI, a.a.O., Rz. 712 und 714; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 N. 22; teils a.A. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O, Rz. 1215). Danach dürfen rechtskräftige Verfügungen widerrufen werden, wenn das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts das Interesse an der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz, im konkreten Einzelfall überwiegt (BGE 137 I 69 E.2.3, 135 V 201 E.6.2; BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 11). Eine rechtskräftige Verfügung kann somit grundsätzlich nicht widerrufen werden, wenn das Interesse am Vertrauensschutz demjenigen an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts vorgeht. Dies trifft in der Regel dann zu, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet worden oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (BGE 137 I 69 E.2.3, 127 II
307 E.7a, 121 II 276 E.1a/ aa; BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a– 86d N. 11; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1215, 1231 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
N. 713; SCHERRER REBER, a.a.O., Art. 66 N. 19; BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 11). Diese von der allgemeinen Verwaltungstheorie und von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Widerrufskonstellationen herausgearbeiteten Fälle erfasst Art. 25 Abs. 1 VRG nur, wenn eine ursprünglich mangelfreie Verfügung an eine nachträgliche Änderung der Sachoder Rechtslage angepasst werden soll (vgl. dazu vorstehende Erwägung 9b). Für ursprünglich fehlerhafte Verfügungen, die einen nicht unbeachtlichen Teil der typischen Widerrufskonstellationen ausmachen, steht das kantonalrechtliche Institut des Widerrufs demnach nicht zur Verfügung. In diesen Fällen erlaubt einzig die Wiedererwägung (Art. 24 VRG) bzw. die Revision (Art.
67 VRG), auf rechtskräftige Verfügungen zurückzukommen. Da erstere nur der betroffenen Person, nicht aber der erlassenden Behörde offensteht, kann im kantonalen Verwaltungsrechtspflegeverfahren ausschliesslich mit der Revision eine von Amtes wegen erfolgende Abänderung eines ursprünglich fehlerhaften Entscheids erwirkt werden.
dd) Dieser Tatsache dürfte sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Revision durchaus bewusst gewesen sein. Wohl deshalb hat er diese unter erleichterten Voraussetzungen zugelas-
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sen, indem er sie nicht auf Beschwerdeentscheide begrenzt, den Katalog der zulässigen Revisionsgründe vergleichsweise weit gefasst und Änderungen des zu revidierenden Entscheids zu Gunsten wie auch zu Lasten der betroffenen Person zugelassen hat (vgl. dazu BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 15; KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz.
723 ff.; TSCHANNEN/ ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 N. 24 ff.). Dadurch können gewisse, ursprünglich fehlerhafte Anordnungen, die nach der allgemeinen Verwaltungstheorie und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Widerrufskonstellationen angesehen werden und bei denen ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer abermaligen Beurteilung grundsätzlich bejaht wird, in Revision gezogen werden, um der materiellen Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen. Die systematische Auslegung spricht somit für eine extensive Auslegung der in Art. 67 Abs. 1 VRG vorgesehenen Revisionsgründe, damit dieser Rückkommenstitel die üblicherweise vom Widerruf übernommene Funktion erfüllen kann.
ee) Dieses Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf die Zweckvorstellung, welche mit den Rückkommenstiteln im Allgemeinen und der Revision im Sinne von Art. 67 VRG im Besonderen verfolgt wird, zu begrüssen. Mithilfe einer Verfügung soll ein Rechtsverhältnis für die Betroffenen in verbindlicher Weise geregelt werden, indem die im Einzelfall bestehenden Rechte und Pflichten begründet, abgeändert oder aufgehoben, bisweilen auch nur festgestellt werden. Insofern ist die Verfügung auf Rechtswirkung ausgerichtet (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 N. 1; HÄ- FELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 849 ff.). Sie erwächst in formelle Rechtskraft, wenn sie mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann und wird spätestens in diesem Zeitpunkt vollstreckbar. Nach Auffassung des Bundesgerichts entspricht es indessen der Eigenart des öffentlichen Rechts und der Natur der öffentlichen Interessen, dass ein Verwaltungsakt, der dem Gesetz nicht oder nicht mehr entspricht, nicht unabänderbar ist (BGE 94 I 336 E.4). Folglich sind selbst formell rechtskräftige Verwaltungsverfügungen nicht unumstösslich und erwachsen im Unterschied zu zivilprozessualen Urteilen nicht in materielle Rechtskraft. Sie werden aber insofern rechtsbeständig, als sie nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen einseitig aufgehoben oder zum Nachteil des Adressaten abgeändert werden können (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., N. 849 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31
N. 9; KÖLZ/HÄNER/ BEUSCH, a.a.O., Rz. 665). Dieser Besonderheit des öffentlichen Rechts ist mit einer entsprechenden Ausgestaltung
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der Rückkommenstitel Rechnung zu tragen, die es der erlassenden Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erlauben, auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückzukommen, wenn das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts das Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt.
ff) Dies ist im Allgemeinen bei Verfügungen ausgeschlossen, die aufgrund eines eingehenden Einspracheund Ermittlungsverfahrens ergehen, in denen die rechtserheblichen Tatsachen ermittelt und die einander gegenüberstehenden Interessen benannt sowie sorgfältig gegeneinander abgewogen wurden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., N. 1250). In diesen Fällen überwiegen in der Regel das Gebot der Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts, weshalb solche Verfügung, wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind, grundsätzlich nicht abgeändert werden dürfen. Gerade umgekehrt verhält es sich bei nichtstreitigen Verfahren in der Massenverwaltung, bei denen Verfügungen typischerweise aufgrund einer summarischen Prüfung der Sachund Rechtslage mit eingeschränkter Interessenabwägung ergehen und erst im Falle einer Rechtsmittelerhebung eine eingehende Prüfung erfolgt. In diesen Fällen besteht in der Regel ein erhebliches öffentliches Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts. Bei solchen (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahren ist es daher mit Blick auf die mit der Revision verbundene Zwecksetzung angezeigt, der erlassenden Behörde durch extensive Auslegung von Art. 67 Abs. 1 VRG die Möglichkeit einzuräumen, auf ihre formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und einen der rechtserheblichen Sachund Rechtslage entsprechenden Verwaltungsakt zu treffen, um den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen. Insofern ist aus teleologischer Sicht eine über den Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG hinausgehende Auslegung zu befürworten, welche als Revisionsgrund rechtserhebliche Tatsachen anerkennt, welche die entscheidende Behörde erhoben, jedoch entgegen der sie treffenden Aktenführungsbzw. Dokumentationspflicht nicht aktenkundig gemacht und alsdann bei ihrer Entscheidung aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
gg) Dies gilt freilich nur solange als diese Auslegung im Einklang mit dem Gebot des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 BV steht. Dieser verfassungsmässige Grundsatz bedeutet, dass Private Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen
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begründendes Verhalten der Behörde geschützt zu werden. Der Vertrauensschutz bedarf als Grundlage zunächst ein Verhalten eines staatlichen Organs, das beim betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen weckt. Grundlage desselben ist bei Revisionsverfahren die Verfügung als qualifizierte Vertrauensgrundlage, besteht doch gerade die Funktion solcher Verwaltungsakte darin, im Einzelfall Klarheit über bestehende Rechte und Pflichten zu schaffen (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., N. 628 und 1228). Deshalb darf eine Behörde nur unter bestimmten Voraussetzungen auf ihre Verfügung zurückkommen und diese abändern. Die dazu von Lehre und Rechtsprechung zu den typischen Widerrufskonstellationen entwickelten Grundsätze stellen insofern eine Konkretisierung des Vertrauensschutzes dar. Hiermit lässt es sich durchaus vereinbaren, in Auslegung von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG Tatsachen als Revisionsgrund anzuerkennen, welche der Behörde bei der Entscheidfindung bekannt waren und hätten aktenkundig gemacht werden müssen, jedoch von ihr bei der Entscheidung aus Versehen nicht berücksichtigt wurden. Eine solche Auslegung von Art. 67 VRG erweist sich folglich in der Regel als verfassungskonform (vgl. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1231; vgl. auch nachfolgende Erwägung 11b). Sollte dies in einem zur Beurteilung stehenden Einzelfall nicht zutreffen, besteht die Möglichkeit der fraglichen Bestimmung die Anwendung zu versagen, da sie zu einem ungerechtfertigten Eingriff in den verfassungsmässigen Vertrauensschutz führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_335/2013 vom 11. Mai 2015 E.3.6.3).
i) Nach dem vorangehend Ausgeführten gelangt das Gericht aufgrund der anerkannten Auslegungsmethoden zum Schluss, dass der Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG zu eng gefasst ist und nicht dem wahren Sinn der fraglichen Bestimmung entspricht. Bei der Bestimmung von Inhalt und Tragweite der in Art. 67 VRG verankerten Revisionsgründe ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Gesetzgeber den Widerruf in Art. 25 Abs. 1 VRG deutlich enger gefasst hat als üblich. Im Gegenzug hat er die Revision unter erleichterten Voraussetzungen zugelassen, um von Praxis und Lehre als (typische) Widerrufskonstellationen anerkannte Fälle im Rahmen der Revision Rechnung tragen zu können. Unter dem Blickwinkel der systematischen und teleologischen Auslegung sind die in Art. 67 Abs. 1 VRG verankerten Revisionsgründe daher grosszügig auszulegen. Für Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG bedeutet dies, dass dieser Regelung insoweit eine über deren Wortlaut hinausgehende Bedeutung beizumessen ist, als danach auch rechtserhebliche Tatsachen
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einen Revisionsgrund bilden, welche der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidfällung bekannt waren und von dieser aufgrund der sie treffenden Aktenführungsbzw. Dokumentationspflicht hätten aktenkundig gemacht werden müssen, jedoch aus Versehen bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurden. Dieser Auslegung von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG steht weder der ursprüngliche Wille des historischen Gesetzgebers noch das Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) entgegen. Damit liegen triftige Gründe vor, die es ausnahmsweise erlauben, insoweit vom an sich klaren Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG abzuweichen. Im Ergebnis gleich hat das Gericht im Übrigen bereits im Urteil 104/91 vom 9. April 1991 betreffend einen gleichgelagerten Fall entschieden, bei welchem die zuständige Behörde es unterlassen hatte, den gemessenen Wasserverbrauch mit dem Faktor 6 bzw. 8 zu multiplizieren. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 2P.153/1991 vom 15. November 1991 abgewiesen. Insofern führt die postulierte Auslegung die Rechtsprechung fort, welche unter den vormals für das kommunale Verwaltungsverfahren geltenden Rückkommenstiteln gemäss Art. 10 und
11 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungsund Verfassungssachen galt.
j) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich die Beschwerdegegnerin auf den Revisionsgrund von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG berufen kann (vgl. dazu vorstehende Erwägung 10 g). Sie war demzufolge berechtigt, auf die Rechnungsverfügungen vom 30. Dezember 2011 (Bf-act. 3), 31. Dezember 2012 (Bf-act. 4),
30. Dezember 2013 (Bf-act. 5), 30. Dezember 2014 (Bf-act. 6) und 31. Dezember 2015 (Bf-act. 7) zurückzukommen, die dadurch formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wieder aufzunehmen und die von der Beschwerdeführerin geschuldeten Stromkosten neu zu berechnen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich auf deren Grundstück ein Wandlerzähler mit der Ablesekonstante C x 3 befindet. A 16 26 und A 16 42 Urteil vom 15. Dezember 2016
Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist noch hängig.