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PVG 2016 9 • VG GR PVG 2016 9 KI-generiert

Insured Person v. Insurance Carrier Regarding Unemployment Benefit Suspension

Geschäftsnummer PVG 2016 9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned the justified suspension of an insured person's entitlement to unemployment benefits for 46 days due to the alleged factual rejection of two job assignments, one short-term and one permanent/longer-term, occurring concurrently. The court reasoned that the insurance carrier breached its general duty to inform and advise under Article 27 of the ATSG by failing to instruct the claimant on how to reconcile the two overlapping assignments, specifically advising whether the short-term commitment needed to be terminated for the longer position. Because the insurance carrier failed in its advisory duty regarding the potential conflict, any resulting failure to secure the longer employment cannot be attributed to the insured person's fault, rendering the resulting suspension of benefits unjustified regarding the first assignment.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 27 ATSG, Art. 30 cpv. 1 lett. d LADI, Art. 27 LPGA, Art. 17 AVIG, Art. 16 Abs. 1 AVIG; Insured Person v. Insurance Carrier Regarding Unemployment Benefit Suspension: The court reasoned that the insurance carrier breached its general duty to inform and advise under Article 27 of the ATSG by failing to instruct the claimant on how to reconcile the two overlapping assignments, specifically advising whether the short-term commitment needed to be terminated for the longer position. Because the insurance carrier failed in its advisory duty regarding the potential conflict, any resulting failure to secure the longer employment cannot be attributed to the insured person's fault, rendering the resulting suspension of benefits unjustified regarding the first assignment.

Schlagwörter

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Sistierung der Versicherungsleistung Anspruch auf Arbeitslosentaggelder Arbeitslosigkeit Pflichtverletzung Haftung des Versicherungsträgers sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG
The decision concerns the justification for suspension from entitlement to benefits based on this provision, which is referenced in the context of the main issue.
Art. 27 ATSG
The court's final conclusion regarding the first job offer relies on the violation of the general duty to inform and advise stipulated in this article by the insurance carrier.
Art. 30 cpv. 1 lett. d LADI
– Principi per la sospensione dal diritto all’indennità giusta l’art. 30 cpv. 1 lett. d LADI prendendo particolarmente in considerazione il generale dovere di informazione e di consulenza di cui all’art.
Art. 27 LPGA
d LADI prendendo particolarmente in considerazione il generale dovere di informazione e di consulenza di cui all’art. 27 LPGA (cons.
Art. 17 AVIG
a) Gemäss Art. 17 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.
Art. 16 Abs. 1 AVIG
Zwecks Schadensminderung hat ein Versicherter grundsätzlich jede Arbeit anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG), es sei denn, die Arbeit sei aus den in Art.
Art. 16 Abs. 2 AVIG
1 AVIG), es sei denn, die Arbeit sei aus den in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend aufgeführten Gründen als unzumutbar zu qualifizieren und daher von der Annahmepflicht ausgenommen.
Art. 27 Abs. 2 Satz
Gemäss Art. 27 Abs. 2 Satz 1 ATSG hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG

The decision concerns the justification for suspension from entitlement to benefits based on this provision, which is referenced in the context of the main issue.

Art. 27 ATSG

The court's final conclusion regarding the first job offer relies on the violation of the general duty to inform and advise stipulated in this article by the insurance carrier.

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Volltext

7/9 Sozialversicherung PVG 2016

9 Arbeitslosenversicherung. Aufklärungsund Beratungspflicht. Folgen einer Verletzung.

– Grundsätze zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG unter besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Aufklärungsund Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG (E.2).

– Die Verletzung der in Art. 27 ATSG vorgeschriebenen allgemeinen Aufklärungsund Beratungspflicht durch den Versicherungsträger im Rahmen einer doppelten Stellenzuweisung darf im Hinblick auf das Nichtzustandekommen der längeren oder unbefristeten Anstellung nicht dem Versicherten angelastet werden (E.3a).

Assicurazione contro la disoccupazione. Dovere di informazione e consulenza. Conseguenze di una violazione.

– Principi per la sospensione dal diritto all’indennità giusta l’art. 30 cpv. 1 lett. d LADI prendendo particolarmente in considerazione il generale dovere di informazione e di consulenza di cui all’art. 27 LPGA (cons. 2).

– La violazione da parte dell’assicuratore del generale dovere di informazione e consulenza sancito all’art. 27 LPGA – nell’ambito dell’assegnazione di una doppia attività – non può essere accollata all’assicurato dopo la mancata conclusione di un contratto d’impiego a tempo indeterminato o di durata maggiore (cons. 3a).

Erwägungen:

2. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 46 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist, weil er zwei ihm zugewiesene Stellen faktisch abgelehnt haben soll.

a) Gemäss Art. 17 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes, und er muss seine Bemühungen nachweisen können (Abs. 1). Er muss zudem eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit annehmen (Abs. 3); tut er dies nicht, verursacht er schuldhaft einen Schaden im Sinne des Sozialversicherungsrechts, was grundsätzlich gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat. Der Einstellungstatbestand

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der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit ist auch dann erfüllt, wenn eine versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es durch ihr Verhalten aber in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 148). Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b; Urteil des Bundesgerichts C 300/05 vom 9. Februar 2006 E.1 m.w.H.). Zwecks Schadensminderung hat ein Versicherter grundsätzlich jede Arbeit anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG), es sei denn, die Arbeit sei aus den in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend aufgeführten Gründen als unzumutbar zu qualifizieren und daher von der Annahmepflicht ausgenommen.

b) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadensminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeitsund Verschuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_201/2012 vom 5. Juni 2012 E.2 m.w.H.; vgl. auch BGE

133 V 89 E.6.2.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E.3.4.1; vgl. auch BGE 125 V 193 E.2, 121 V 45 E.2a). Zwar ist das Sozialversicherungsrecht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, was die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien je-

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doch insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E.3b m.w.H., 138 V 218 E.6). Eine Beweislosigkeit liegt namentlich erst dann vor, wenn auch von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der Abnahme der von den Parteien angebotenen Beweise, keine Erkenntnisse zu erwarten sind, aufgrund derer sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt (sog. antizipierte Beweiswürdigung, vgl. dazu BGE 124 V 9 E.4b, 122 V 157 E.1d m.w.H. sowie zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts C 102/06 vom 30. Januar 2007 E.4.2.2).

c) In Art. 27 ATSG ist die allgemeine Aufklärungsund Beratungspflicht durch die Versicherungsträger geregelt. Gemäss Art. 27 Abs. 2 Satz 1 ATSG hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Diese Bestimmung stipuliert ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Die Beratungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane dient dazu, der berechtigten Person positiv den Weg aufzuzeigen, auf dem sie zu der gesetzlich vorgesehenen Leistung gelangt. Der Umfang der Beratung richtet sich in erster Linie nach der Schwierigkeit des jeweiligen Normenkomplexes und nach dem Grad der Angewiesenheit der leistungsberechtigten Person auf beratende Hilfe. Zum Kern dieser Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf hinzuweisen, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden kann (BGE 131 V 472 E.4.3 mit Hinweisen). Wird diese Beratungspflicht verletzt, so ist dies einer unrichtig erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleichzusetzen und dieser hat in Nachachtung der Grundsätze zum Vertrauensprinzip hierfür einzustehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, in welchem eine Auskunft, entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, unterbleibt (BGE 131 V 472 E.4.3 und 5; vgl. zu den Folgen der ungenügenden Beratung insbesondere auch PVG 2014 Nr. 11 sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 27 Rz. 28 ff.).

3. Vorliegend sind die Stellenzuweisungen vom 21. Juli 2015 bei der C. GmbH (100 %, befristet auf zwei bis drei Monate)

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und jene vom 29. Juli 2015 bei der D. (60–100 %, unbefristet) zu unterscheiden (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 5).

a) Hinsichtlich der Stellenzuweisung vom 21. Juli 2015 bei der C. GmbH ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des RAV nachgekommen war und sich dort am

23. Juli 2015 beworben hatte (vgl. die vom Beschwerdegegner nachgereichten Akten). Offenbar kam in der Folge aber keine Anstellung zustande, weil der Beschwerdeführer gegenüber dem möglichen Arbeitgeber angab, er habe zur gleichen Zeit eine Anstellung am Openair O.4. und könne deshalb die Stelle nicht antreten. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers ist nachvollziehbar. Diesbezüglich hält auch der Beschwerdegegner fest, dass der Beschwerdeführer diesen lediglich noch auf zwei Tage befristeten Einsatz am 27. und 28. Juli 2015 zum Abbau der Infrastruktur des Openairs O.4. gegenüber dem möglichen neuen Arbeitgeber habe erwähnen dürfen. Zugleich wird von Seiten des Beschwerdegegners allerdings vorgebracht, der Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner Schadenminderungspflicht sodann unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen, dass er alles daran setzen werde, diesen noch zwei Tage dauernden Einsatz zugunsten der länger andauernden Anstellung beim möglichen neuen Arbeitgeber zu beenden. Dem Beschwerdeführer hätte aus Sicht des Beschwerdegegners nämlich bewusst sein müssen, dass eine frühzeitige Beendigung des Einsatzes am Openair O.4. – eventuell auch mit der Unterstützung des RAV – ohne Nachteile für die Organisatoren des Openairs zu bewerkstelligen gewesen wäre. Auf dieser Grundlage erachtet der Beschwerdegegner die vom RAV O.1. zugewiesene Stelle durch den Beschwerdeführer als faktisch abgelehnt. Diese Argumentation verfängt nicht. Gemäss Akten dauerte der vom gleichen RAV am 19. Juni 2015 zugewiesene Einsatz am Openair O.4. , welcher als Zwischenverdienst zu qualifizieren ist, insgesamt vier Tage, nämlich vom 16. bis zum 17. Juli 2015 sowie vom

27. bis zum 28. Juli 2015 (vgl. die vom Beschwerdegegner nachgereichten Akten zur Bescheinigung über den Zwischenverdienst des Beschwerdeführers). Richtigerweise wäre es in der vorliegenden Situation – Zuweisung zu einem befristeten Zwischenverdienst und im gleichen Zeitraum Stellenzuweisung an die C. GmbH durch dasselbe RAV – gestützt auf die in Art. 27 Abs. 2 ATSG stipulierte Beratungspflicht in erster Linie dem zuständigen Personalberater des RAV O.1. oblegen, den Beschwerdeführer entsprechend zu informieren (vgl. zur Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 und

2 ATSG sowie zu den Folgen der ungenügenden Beratung oben

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E.2c). Der Personalberater hätte den Beschwerdeführer vorliegend darauf hinweisen müssen, dass er die zugewiesene Zwischenverdiensttätigkeit zugunsten der anderen, ihm ebenfalls zugewiesenen, länger dauernden Stelle aufgeben müsse, anderenfalls er mit Sanktionen zu rechnen habe. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass jener seiner Beratungspflicht nachgekommen ist. Im Gegenteil fühlte sich der Beschwerdeführer gemäss seiner Beschwerdeschrift offensichtlich dazu verpflichtet, die von ihm angefangene Arbeit beim Openair O.4. seinem Auftrag entsprechend zu erledigen. Er wollte nicht absagen, da er befürchtete, damit seinen Ruf zu ruinieren. Diese Befürchtung des Beschwerdeführers erscheint aus seiner Sicht nachvollziehbar. Ebenso seine Ansicht, dass er für denselben Zeitraum nicht zweimal zugewiesen werden könne (vgl. Bg-act. 7). Daran ändert in diesem konkreten Fall auch nichts, dass im Zeitpunkt der zweiten, für den gleichen Zeitraum erfolgten Stellenzuweisung vom 21. Juli 2015 nur noch zwei (zugewiesene) Arbeitstage am Openair O.4. ausstehend waren. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung durch den Beschwerdegegner erweist sich diesbezüglich deshalb als nicht gerechtfertigt. S 15 123 Urteil vom 12. Januar 2016