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PVG 2016 6 • VG GR PVG 2016 6 KI-generiert

Cantonal Costs for Special Educational Measures and Parental Contribution

Geschäftsnummer PVG 2016 6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The costs for high-threshold special educational measures ordered by the competent authority are generally borne by the Canton, but relevant regulations stipulate a cost contribution from the custodial parents, which becomes part of the child support obligation under civil law owed by the parent (in this case, the mother). If the responsible parent cannot meet this specific cost contribution, they become eligible for social assistance, meaning the competent municipality must cover these expenses through public support, including the costs for ordered relief weekends/holidays arranged through child protective services if the parent is in financial distress and no cantonal coverage applies.

Legislator-Regeste

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Art. 68 SchlV, Art. 276 ZGB, Art. 68 OS, Art. 276 CC, Art. 48 Abs. 2 SchlG; Cantonal Costs for Special Educational Measures and Parental Contribution: und Sport (AVS) angeordneten (Art. 48 Abs. 2 SchlG) hochschwelligen sonderpädagogischen Massnahme in der Casa D. grundsätzlich zu Lasten des Kantons. Gemäss Art. 68 SchlV ist bei der Sonderschulung aber (zulässigerweise) eine Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten vorgesehen. Damit wird diese nicht vom Kanton zu tragende Beteiligung an den Erziehungskosten Teil des vorliegend von der Mutter zu erbringenden Kindesunterhalts nach Art. 276 ZGB. Soweit die Mutter diese Kosten nicht aufbringen kann, erweist sie sich als unterstützungsbedürftig, weshalb die zuständige Gemeinde im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterstützung dafür aufzukommen hat.

Schlagwörter

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Unterstützungskosten Kindesunterhalt Schulgeldbeitrag finanzielle Mittel Sonderschulbeitrag elterliche Gewalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

5/6 Erziehung PVG 2016

Erziehung 5 Educaziun Educazione

6 Hochschwellige sonderpädagogische Massnahmen. Kostenübernahme. Sozialhilfe.

– Die Kosten der vom zuständigen Amt angeordneten, hochschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen gehen grundsätzlich zu Lasten des Kantons.

– Gemäss Art. 68 SchlV ist bei der Sonderschulung aber eine Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten vorgesehen; damit wird diese nicht vom Kanton zu tragende Beteiligung an den Erziehungskosten Teil des vorliegend von der Mutter zu erbringenden Kindesunterhalts nach Art.

276 ZGB.

– Soweit die Mutter diese Kosten nicht aufbringen kann, erweist sie sich als unterstützungsbedürftig, weshalb die zuständige Gemeinde im Rahmen der öffentlichrechtlichen Unterstützung dafür aufzukommen hat.

Provvedimenti di pedagogia specializzata nel settore ad alta soglia. Assunzione dei costi. Assistenza sociale.

– I costi dei provvedimenti di pedagogia specializzata nel settore ad alta soglia ordinati dal competente ufficio vanno principalmente a carico del Cantone.

– Giusta l’art. 68 OS è tuttavia prevista una partecipazione ai costi da parte dei titolari dell’autorità parentale; questo contributo ai costi per l’istruzione scolastica speciale, non assunto dal Cantone, diviene così parte del mantenimento del figlio secondo l’art. 276 CC ed è da prestare, in questo caso, dalla madre.

– Qualora la madre non riuscisse a sostenere tali costi, essa è persona nel bisogno, per cui i costi incombono al Comune competente nell’ambito dell’assistenza sociale.

Erwägungen:

4. a) Zunächst ist die Frage zu klären, ob die geltend gemachten Kosten von der öffentlich-rechtlichen Unterstützung erfasst werden. Zwar gehen die Kosten der vom Amt für Volksschule

5/6 Erziehung PVG 2016

und Sport (AVS) angeordneten (Art. 48 Abs. 2 SchlG) hochschwelligen sonderpädagogischen Massnahme in der Casa D. grundsätzlich zu Lasten des Kantons. Gemäss Art. 68 SchlV ist bei der Sonderschulung aber (zulässigerweise) eine Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten vorgesehen. Damit wird diese nicht vom Kanton zu tragende Beteiligung an den Erziehungskosten Teil des vorliegend von der Mutter zu erbringenden Kindesunterhalts nach Art. 276 ZGB. Soweit die Mutter diese Kosten nicht aufbringen kann, erweist sie sich als unterstützungsbedürftig, weshalb die zuständige Gemeinde im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterstützung dafür aufzukommen hat. Für die Kosten für die von der KESB Nordbünden angeordneten Entlastungswochenenden bzw. -ferien bei der Pflegefamilie trifft die Gemeinde im Falle finanzieller Notlage der Mutter wiederum mangels Kostentragungsregelung zu Lasten des Kantons eine Unterstützungspflicht. Die hier geltend gemachten Kosten sind also nicht etwa vom Kanton, sondern grundsätzlich von der unterstützungspflichtigen Gemeinde zu tragen. U 15 95 Urteil vom 23. August 2016