Dismissal of Denial of Justice Claim Regarding Refuse Collection Point Closure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint for denial of justice regarding the closure of a refuse collection point was dismissed because, under the canton's chosen direct, single-step system for challenging material acts that affect private rights, the authority was not obligated to issue a formal appealable decision, even though the appellant reasonably viewed the lack of such a decision as a denial of justice. The court reasoned that the canton permits direct appeal of the material act itself if it infringes upon rights, meaning there is no systematic entitlement to a preceding appealable decree, and consequently, the authority's refusal to issue one did not constitute an unlawful failure to act, despite a higher court later finding that the material act itself warranted review concerning the impact on the complainants' rights to reasonable refuse disposal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 49 Abs. 1 lit. a VRG, Art. 50 VRG, Art. 51 Abs. 1 VRG, Art. 52 Abs. 1 VRG, Art. 49 Abs. 3 VRG, Art. 29 Abs. 1 BV; Dismissal of Denial of Justice Claim Regarding Refuse Collection Point Closure: der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG).
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KI-generiertVolltext
14/27 Verfahren PVG 2016
Rechtsverweigerungsbeschwerde. Anfechtung eines Realakts.
27 – Von einer unzulässigen Rechtsverweigerung kann nur die Rede sein, wenn eine Verwaltungsbehörde untätig bleibt, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (E.1, 2b).
– Der Kanton Graubünden hat sich bezüglich der Anfechtbarkeit von Realakten für ein direktes, einstufiges System entschieden; demnach haben Private keinen Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung, sondern können unmittelbar den Realakt anfechten, sofern dieser in deren Rechte und Pflichten eingreift (E.2c).
– Gemäss Bundesgericht hat das Verwaltungsgericht die Anfechtbarkeit der Sammelstellenschliessung zu Unrecht verneint (siehe Auszug des Urteils des Bundesgerichts 1C_517/2016 vom 12. April 2017).
Ricorso per diniego di giustizia. Impugnabilità di un atto materiale.
– È dato parlare di un inammissibile diniego di giustizia solo qualora un’autorità amministrativa resti inattiva malgrado sia tenuta ad agire (cons.1, 2b).
– Per quanto concerne l’impugnabilità di atti materiali, il Cantone dei Grigioni si è deciso per un sistema diretto ad una sola fase; in questo senso i privati non hanno diritto al rilascio di una decisione impugnabile, ma possono impugnare direttamente l’atto materiale se questo tange i loro diritti o obblighi (cons. 2c).
– Secondo il Tribunale federale il Tribunale amministrativo ha a torto negata l’impugnabilità della chiusura del posto di raccolta dei rifiuti (vedi sentenza del Tribunale federale 1C_517/2016 del 12 aprile 2017).
Erwägungen:
1. a) Beim Verwaltungsgericht können Entscheide von Gemeinden angefochten werden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind (Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG). Zur Führung einer solchen Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG). Im Rahmen
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der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG).
b) Von dieser allgemeinen Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterscheidet sich die gegen eine Gemeinde gerichtete Rechtsverzögerungsoder Rechtsverweigerungsbeschwerde insofern, als in diesem Fall kein anfechtbarer Entscheid vorliegt, weil eine Gemeinde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obgleich sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Solche behördlichen Unterlassungen setzt Art. 49 Abs. 3 VRG den beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheiden gleich. Durch diese gesetzliche Fiktion wird für formelle Rechtsverweigerungen sowie Rechtsverzögerungen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ein taugliches Anfechtungsobjekt geschaffen, jedoch nur für den Fall, dass der verweigerte bzw. verzögerte Entscheid beim Verwaltungsgericht angefochten werden könnte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] A 09 60 und 61 vom 12. Januar 2010 E.3a; Kölz / Häner / BertscHi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1308). Wird Art. 49 Abs. 3 VRG in diesem Sinne als reine Verfahrensregel zum Anfechtungsobjekt verstanden, ergibt sich daraus, dass die Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ansonsten grundsätzlich den gleichen Anforderungen wie alle anderen Verwaltungsgerichtsbeschwerden zu genügen hat. Sie ist allerdings im Regelfall nicht an eine Rechtsmittelfrist gebunden. Wenn aber die angegangene Behörde den Erlass eines anfechtbaren Entscheids ausdrücklich ablehnt, ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Beschwerde innerhalb einer nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist einzureichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002 vom 18. Dezember 2002 E.2.2; BVGE 2008/15 E.3.2; Kölz / Häner / BertscHi, a.a.O., N. 1310; BossHart / BertscHi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19 N 46 sowie zum Ganzen VGU V 13 6 vom 4. November 2014 E.1).
2. b) In materieller Hinsicht ist daran zu erinnern, dass eine unzulässige Rechtsverweigerung dann vorliegt, wenn eine Verwaltungsbehörde untätig bleibt, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Eine Rechtsverweigerung fällt somit nur dann
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in Betracht, wenn ein Anspruch der Privaten auf Behandlung ihrer Begehren besteht (vgl. vorstehend Erwägung 1b sowie Häfelin / Müller / UHlMann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2016, Rz. 1045 m.w.H.). In Anbetracht der unmissverständlichen Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. März und
22. April 2016, wonach es sich bei der fraglichen Aufhebung der Kehrichtsammelstelle um einen reinen, nicht anfechtbaren Verwaltungsentscheid handle und deshalb kein beschwerdefähiger Entscheid zugestellt werden könne, sind die Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht von einer Rechtsverweigerung ausgegangen. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, scheitert die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde jedoch daran, dass die Beschwerdegegnerin nicht zu einem Tätigwerden verpflichtet gewesen war.
c) Beim mittels Schreiben vom 18. Dezember 2015 bekannt gemachten Beschluss der Beschwerdegegnerin, die Annahmemöglichkeit für Hauskehricht beim Kehrichthäuschen per 6. Januar 2016 einzustellen, handelte es sich um eine Verwaltungsmassnahme, die nicht auf einen rechtlichen, sondern einen tatsächlichen Erfolg gerichtet war und keine unmittelbaren Rechte und Pflichten der Privaten begründet hatte, mithin um einen Realakt (vgl. Häfelin / Müller / UHlMann, a.a.O., Rz. 1408 ff.). Anders als etwa auf Bundesebene oder im Kanton Zürich, wo in Bezug auf den Rechtsschutz bei Realakten eine zweistufige Lösung gewählt wurde (unter gewissen Voraussetzungen besteht Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung, welche in einem zweiten Schritt sodann angefochten werden kann; vgl. etwa Art. 25a VwVG oder den weitestgehend identischen Art. 10c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich), hat sich der Kanton Graubünden bezüglich der Anfechtbarkeit von Realakten für ein direktes, einstufiges System entschieden. Indem mit Art. 28 Abs. 4 (für das Verwaltungsverfahren) und Art. 49 Abs. 3 (für das Verwaltungsgerichtsverfahren) VRG das Anfechtungsobjekt auf Realakte ausgedehnt wurde, ist eine unmittelbare Anfechtung von Realakten möglich, sofern diese in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen (vgl. zu den beiden Systemen Griffel, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 10c N 3 ff. sowie Häfelin / Müller / UHlMann, a.a.O., Rz. 1435 f.). Mit anderen Worten hat der Kanton Graubünden zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV im Zusammenhang mit Realakten eine von der bundesrechtlichen Regelung abweichende Lösung getroffen, welche dem Privaten keinen Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung einräumt. Die Frage nach dem
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Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung nach einem Realakt kann sich im Kanton Graubünden demnach systembedingt gar nicht stellen. Damit war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, hinsichtlich der beabsichtigten Aufhebung der Kehrichtsammelstelle eine anfechtbare Verfügung zu erlassen resp. war sie nicht zu einem entsprechenden Tätigwerden verpflichtet, weshalb diesbezüglich nicht von einer unzulässigen Rechtsverweigerung die Rede sein kann. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin erweist sich – obschon deren Begründung, wonach zufolge der Zuständigkeit des Gemeindevorstands, des bestehenden Ermessensspielraumes sowie des fehlenden Mitspracherechts der Einwohner keine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei, nicht zu folgen ist – im Ergebnis demnach als rechtmässig. Damit ist die vorliegende Beschwerde sowohl hinsichtlich des Antrags auf Feststellung einer Rechtsverweigerung als auch hinsichtlich der beantragten Anweisung der Beschwerdegegnerin, betreffend die Aufhebung der Kehrichtsammelstelle unverzüglich eine Verfügung zu erlassen, abzuweisen. U 16 36 Urteil vom 16. August 2016
Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde (1C_517/2016) in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist teilweise gutgeheissen worden mit folgender Begründung: «Vorliegend haben die Beschwerdeführer gegenüber der Gemeinde und dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, die nächstgelegene Sammelstelle liege in 1,6 km Entfernung. Dies erschwere die Entsorgung, insbesondere sei es nicht mehr zumutbar, den Abfall zu Fuss zur Sammelstelle zu bringen. Damit machen sie in genügender Weise geltend, die strittige Aufhebung der Sammelstelle berühre ihre Pflicht zur gesetzeskonformen Entsorgung ihres Hauskehrichts bzw. ihren Anspruch, von der Gemeinde eine zumutbare Sammelstelle zur Verfügung gestellt zu erhalten. Der angefochtene Akt berührt sie demnach in ihrer Rechtsstellung und es liegt ein Rechtsstreit im Sinne der verfassungsmässigen Rechtsschutzgarantie von Art. 29a BV vor. Ob die neue Entsorgungslösung den Beschwerdeführern unter den konkreten Umständen zumutbar ist (wie die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung darlegt), ist Sache der materiellen Prüfung.»