Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PVG 2016 19 • VG GR PVG 2016 19 KI-generiert

Neighborhood Development Plan Cost Allocation Challenge

Geschäftsnummer PVG 2016 19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a neighborhood development plan procedure, parties challenged the final cost allocation, which significantly exceeded the initial cost estimate by over 100% due to project-related adjustments. The court reasoned that because the initial cost estimate is not legally regulated and the process had advanced to the cost allocation phase, which is determined by actual incurred expenses and a binding distribution key, the actual costs, even when vastly exceeding the preliminary estimate, cannot be contested.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 20 Abs. 1 KRVO; Neighborhood Development Plan Cost Allocation Challenge: The court reasoned that because the initial cost estimate is not legally regulated and the process had advanced to the cost allocation phase, which is determined by actual incurred expenses and a binding distribution key, the actual costs, even when vastly exceeding the preliminary estimate, cannot be contested.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenverlegung Erschliessungskosten Parteientschädigung Planungsverfahren Grundstückspreis Aufteilungsplan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20 Abs. 1 KRVO

Cited as the basis for establishing the final cost distribution key according to actual expenditures in the second phase of the procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

11/19 Raumordnung PVG 2016

19 Quartierplanverfahren. Kostenüberschreitung.

anschlag. Kostenverteiler.

Kostenvor-

– Die infolge vorgenommener projektbezogener Anpassungen tatsächlich angefallenen Kosten gemäss definitivem Kostenverteiler können auch bei einer Abweichung von über 100 % gegenüber den geschätzten Kosten nicht beanstandet werden.

Pianificazione di quartiere. Superamento dei costi. Preventivo dei costi. Ripartizione dei costi.

– I costi effettivamente insorti in seguito ad adeguamenti progettuali, secondo la chiave di ripartizione dei costi definitiva, non possono essere contestati nemmeno quando questi superano per più del 100 % i costi inizialmente preventivati.

Erwägungen:

3. b) Die Beschwerdeführer 1 und 2 beschweren sich zunächst über die – in der Tat – beträchtliche Kostenüberschreitung, die sich aus der Differenz zwischen dem am 30. November 2009 mitgeteilten Kostenvoranschlag und den definitiven Kostenverteilern vom 27. Juni 2014 bzw. 8. Juli 2014 ergibt.

Der Kostenvoranschlag ist gesetzlich nicht geregelt. Deshalb erscheint hier angebracht, auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich des Beitragsverfahrens abzustellen. Der zufolge werden die ungefähren Kosten des öffentlichen Bauwerks den betroffenen Grundeigentümern in der ersten Phase des Beitragsverfahrens (= Einleitungsphase) − wenn überhaupt − nur orientierungshalber zur Kenntnis gebracht. Erst in einer zweiten Phase (= Phase des Kostenverteilers), erarbeitet die Gemeinde schliesslich nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Abnahme des Werkes den Kostenverteiler. Dieser wird sodann auch nicht aufgrund der eingeholten Offerten, sondern anhand der tatsächlichen Abschlussrechnungen der beteiligten Unternehmungen erstellt (VGU A 13 39 vom 3. Juni 2014 E.7b). Das hier massgebende Quartierplanverfahren kann ebenso in zwei Phasen getrennt werden: Die erste Phase betrifft den Erlass des Quartierplans und die zweite die Erstellung des Kostenverteilers. Dieser wird gemäss Art. 20 Abs. 1 KRVO aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen und des verbindlichen Verteilschlüssels erstellt.

Da hier die Quartierpläne – wie oben erwähnt – bereits erlassen und in Rechtskraft getreten sind, befindet man sich in der

11/19 Raumordnung PVG 2016

zweiten Phase, nämlich in derjenigen des Kostenverteilers. Dabei gibt es für eine sinngemässe Anwendung von privatrechtlichen Regeln gestützt auf die klare Vorschrift des soeben zitierten Art. 20 Abs. 1 KRVO und in Anlehnung an die vorerwähnte Rechtsprechung über das Beitragsverfahren keinen Raum. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Bestimmungen der SIA-Norm 102 über die Genauigkeit des Kostenvoranschlags des Planers ist hier – wie er selber zugibt – deshalb nicht einschlägig. Zudem greift hier der Vertrauensschutz nicht, zumal – wie die Beschwerdeführer 1 selbst zugeben – nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind (insbesondere gelingt den Beschwerdeführern der Nachweis einer nachteiligen Disposition nicht). Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die infolge vorgenommener projektbezogener Anpassungen tatsächlich angefallenen Kosten gemäss Kostenverteiler auch bei einer Abweichung von über 100 % gegenüber den geschätzten Kosten nicht beanstandet werden können. R 14 91 und 92 Urteil vom 28. Juni 2016