Appellant Ordered to Bear Full Costs and Pay Indemnity for Bad Faith Conduct in Property Revaluation Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled to exceptionally order the losing appellant to bear the full costs of the administrative court proceedings because the appellant failed to timely notify the opposing administrative authority of a requested property revaluation, forcing the authority to engage in proceedings without waiting for the revised official valuation, thereby justifying the court costs being imposed despite the general rule. Furthermore, due to the appellant's breach of duty and bad faith conduct throughout the assessment, objection, and appeal processes, the court also granted an exceptional procedural indemnity to the prevailing administrative authority to compensate for the undue effort caused by the appellant's actions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 73 Abs. 1 VRG, Art. 78 VRG; Appellant Ordered to Bear Full Costs and Pay Indemnity for Bad Faith Conduct in Property Revaluation Dispute: Furthermore, due to the appellant's breach of duty and bad faith conduct throughout the assessment, objection, and appeal processes, the court also granted an exceptional procedural indemnity to the prevailing administrative authority to compensate for the undue effort caused by the appellant's actions.
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KI-generiertApplied to justify the exceptional imposition of court costs on the appellant, who was the losing party.
Applied to justify the exceptional granting of an inconvenience allowance to the respondent administrative unit.
Volltext
11/20 Verfahren PVG 2015
20 Gerichtskosten. Umtriebsentschädigung.
– Ausnahmsweise Auferlegung der Gerichtskosten an die obsiegende Beschwerdeführerin (E.6a).
– Ausnahmsweise Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an eine Verwaltungseinheit (E.6b).
Costi del procedimento. Indennità d’inconvenienza.
– Accollamento eccezionale dei costi della procedura alla parte che vince la causa (cons. 6a).
– Assegnazione eccezionale di un’indennità d’inconvenienza ad un’unità amministrativa (cons. 6b).
Erwägungen:
6. a) Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Vorliegend gilt es jedoch was folgt zu beachten: Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin bereits in den Einspracheentscheiden der Steuerperiode 2010 vom 24. September 2012 explizit darauf hingewiesen, dass ab der Steuerperiode 2012 auf die Werte der revidierten amtlichen Schätzung abgestellt werde und die Beschwerdeführerin noch im Jahr 2012 eine Neuschätzung beantragen solle. Im Laufe des Einspracheverfahrens der Steuerperioden 2012 und 2013 hat die Beschwerdeführerin schliesslich am 30. März 2015 schriftlich eine Neuschätzung beantragt. Dabei hat es die Beschwerdeführerin indes unterlassen, die Vorinstanz über die beantragte Neuschätzung in Kenntnis zu setzen. Dementsprechend hatte die Beschwerdegegnerin gar nicht die Möglichkeit, das hängige Einspracheverfahren zu sistieren und das Vorliegen der neuen amtlichen Schätzung abzuwarten. Selbst im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin die neue amtliche Schätzung vom 10. Juli 2015 nicht eingereicht. All dies rechtfertigt es vorliegend ohne Weiteres, die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
b) Gemäss Art. 78 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Abs. 1). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Abs. 2). Vorliegend war die Beschwerdegegnerin zwar unstrittig in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig.
11/20 Verfahren PVG 2015
Aufgrund der vorstehend aufgezeigten Verletzungen der Mitwirkungspflicht sowie dem treuwidrigen Verhalten der Beschwerdeführerin sowohl im Veranlagungsals auch im Einspracheund im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hat diese aber unbestrittenermassen Aufwand nicht nur beim Gericht, sondern auch bei der Beschwerdegegnerin verursacht. Denn die Beschwerdeführerin wusste bereits nach Erlass der Einspracheentscheide des Steuerjahres 2010 vom 24. September 2012, dass die Beschwerdegegnerin ab der Steuerperiode 2012 auf die Werte der revidierten amtlichen Schätzung abstellen wird. Indem sie dennoch erst am
30. März 2015 eine neue amtliche Schätzung beantragte und die Beschwerdegegnerin überdies im Einspracheverfahren darüber nicht in Kenntnis setzte, war die Beschwerdegegnerin gezwungen, statt das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen der neuen amtlichen Schätzung zu sistieren, im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine Vernehmlassung und eine Duplik zu verfassen. Dies rechtfertigt es im vorliegenden Fall, der Beschwerdegegnerin ausnahmsweise eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 1000.– zuzusprechen. A 15 25 Urteil vom 24. September 2015