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PVG 2014 4 • VG GR PVG 2014 4 KI-generiert

Appeal on Administrative Jurisdiction over Pecuniary Employment Dispute

Geschäftsnummer PVG 2014 4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned a governmental decision to upgrade a position to a higher functional class, which inherently entails a higher salary, thus classifying the matter as a pecuniary dispute. The court reasoned that according to established legal practice and the relevant statute, disputes concerning rights that are primarily economic in nature fall under the jurisdiction of the Administrative Court, irrespective of the difficulty in precisely calculating the monetary value. Consequently, the administrative court correctly assumed jurisdiction over the timely and formal appeal concerning this financially significant employment reclassification.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 4 lit. b PG, Art. 66 cpv. 4 lett. b LCPers, Art. 63 Abs. 1 lit. e VRG, Art. 51 VRG; Appeal on Administrative Jurisdiction over Pecuniary Employment Dispute: – Eine Höhereinreihung um eine Funktionsklasse zieht einen höheren Lohn nach sich; deswegen handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wofür das Verwaltungsgericht gemäss Art. 66 Abs. 4 lit. b PG zuständig ist.

Schlagwörter

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vermögensrechtliche Angelegenheit wirtschaftliche Rechte funktionelle Zuständigkeit massgebender Lohn erworbener Anspruch Gesuch an eine Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

3/4 Personalrecht PVG 2014

Personalrecht 3 Dretg dal persunal

Diritto del personale

4 Höhereinreihung um eine Funktionsklasse. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes.

– Eine Höhereinreihung um eine Funktionsklasse zieht einen höheren Lohn nach sich; deswegen handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wofür das Verwaltungsgericht gemäss Art. 66 Abs. 4 lit. b PG zuständig ist.

Inserimento in una classe di funzione superiore. Competenza del Tribunale amministrativo.

– L’inserimento in una classe di funzione superiore comporta un maggior salario; si tratta pertanto di una controversia di carattere pecuniario sulla quale il Tribunale amministrativo è competente a statuire giusta l’art. 66 cpv.

4 lett. b LCPers.

Erwägungen:

1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Beschluss der Regierung vom 18., mitgeteilt am 19. Juni 2013 betreffend Höhereinreihung der Stelle «Chef bei der Dienststelle N. » um eine Funktionsklasse. Gemäss Art. 66 Abs. 4 lit. b PG können Lohnkürzungen von mehr als einem Monatslohn und weitere vermögensrechtliche Ansprüche innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Vorliegend ist die Höhereinreihung das zentrale Thema. Eine Höhereinreihung würde einen höheren Lohn nach sich ziehen, weshalb es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Zudem hat auch das Bundesgericht im Entscheid 4A_239/2014 vom 2. Juli 2014 in Erwägung 2.3 festgehalten, dass nach konstanter Praxis als nicht vermögensrechtlich bloss Streitigkeiten über Rechte zu betrachten seien, die ihrer Natur nach nicht in Geld geschätzt werden könnten (unter Verweis auf BGE 139 II 404 E.12.1 S. 448; 108 II 77 E. 1a S. 78). Es müsse sich um Rechte handeln, die weder zum Vermögen einer Person gehörten noch mit einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden seien. Dass die genaue Berechnung des

3/4 Personalrecht PVG 2014

Streitwertes nicht möglich oder dessen Schätzung schwierig sei, genüge nicht, um eine Streitsache als eine solche nicht vermögensrechtlicher Natur erscheinen zu lassen. Massgebend sei, ob mit der Klage (vorliegend: Beschwerde) letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt werde. Sei dies der Fall, liege eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (unter Verweis auf BGE

139 II 404 E.12.1 S. 448; 135 III 578 E.6.3 S. 581, je mit Hinweisen). Auch im Lichte dieser Ausführungen des Bundesgerichts kann vorliegend ohne Zweifel von einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ausgegangen werden und der Beschwerdeführer hat somit korrekterweise eine Beschwerde nach Art. 66 Abs. 4 lit. b PG an das Verwaltungsgericht gerichtet. Anzumerken bleibt, dass Art. 63 Abs. 1 lit. e VRG, wonach das Verwaltungsgericht vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Dienstverhältnis im Klageverfahren beurteilt, hinter die spezialgesetzliche Norm des Personalgesetzes zurücktritt und vorliegende Sache auch deshalb im Beschwerdeverfahren beurteilt wird. Auf die überdies fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 51 VRG, wobei vorliegend insbesondere die Überprüfungsbefugnis hinsichtlich einer möglichen Überschreitung und eines Missbrauchs des Ermessens im Zentrum steht. U 13 56 Urteil vom 4. September 2014