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PVG 2014 19 • VG GR PVG 2014 19 KI-generiert

Municipality Wastewater Disposal Requirement for Unconnected Building

Geschäftsnummer PVG 2014 19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned a municipality's requirement to install a sealed holding tank for wastewater from a small building located outside the public sewer system, despite the building not being connected to running water. The court reasoned that under relevant environmental law, municipalities must ensure the satisfactory disposal of wastewater from smaller buildings that cannot be connected to the sewer system for compelling reasons. The definition of "satisfactory" disposal is discretionary, and based on expert guidelines applicable to the building category (residential structure with simple sanitary facilities, low occupancy), the installation of a sealed holding tank was deemed the prioritized method, irrespective of whether the property was actually connected to a water supply.

Legislator-Regeste

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Art. 13 vor, Art. 12 Abs. 2 dafür; Municipality Wastewater Disposal Requirement for Unconnected Building: Für die gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a notwendige Abwasserbehandlung sind die Gemeinden zuständig. Sie sorgen gemäss Art. 12 Abs. 2 dafür, dass verschmutztes Abwasser aus kleineren Gebäuden und Anlagen, welche aus zwingenden Gründen noch nicht an die Kanalisation angeschlossen werden können, auf befriedigende Weise beseitigt wird; die Fachstelle ist anzuhören.

Schlagwörter

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Abwasserbeseitigung Wasserbedarf Wasserversorgung öffentliches Gebäude Immobilienbesitz unterirdische Abfalllagerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13 vor
Art. 12 Abs. 2 dafür
Sie sorgen gemäss Art. 12 Abs. 2 dafür, dass verschmutztes Abwasser aus kleineren Gebäuden und Anlagen, welche aus zwingenden Gründen noch nicht an die Kanalisation angeschlossen werden können, auf befriedigende Weise beseitigt wird; die Fachstelle ist anzuhören.
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Volltext

9/19 Gebühren und Abgaben PVG 2014

19 Abwasserentsorgung. Abflusslose Grube.

– Die Gemeinden sorgen dafür, dass verschmutztes Abwasser aus kleineren Gebäuden und Anlagen, welche aus zwingenden Gründen noch nicht an die Kanalisation angeschlossen werden können, auf befriedigende Weise beseitigt wird (E.4a).

– Je nach Gebäudekategorie können abflusslose Gruben priorisiert werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Baute tatsächlich an das Wasser angeschlossen ist (E.4b).

Eliminazione delle acque di scarico. Pozzo ermetico.

– I comuni provvedono affinché le acque di scarico provenienti da edifici e impianti minori, i quali per ragioni perentorie non possono essere ancora allacciati alla canalizzazione, vengano eliminate in maniera soddisfacente (cons. 4a).

– A seconda della categoria dell’immobile può venir data la priorità a pozzi ermetici, senza dover considerare se l’immobile sia effettivamente allacciato all’acqua potabile (cons. 4b).

Erwägungen:

4. a) Um die Frage zu klären, ob die Gemeinde die Auflage, das Abwasser in einer geschlossenen Grube zu sammeln und deren Inhalt in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage auf eigene Kosten zu entsorgen, zu Recht verfügt hat, gilt es, die einschlägigen Bestimmungen des KGschG beizuziehen:

Art. 11 Grundsätze Die Einleitung und Behandlung von Abwasser richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

a) verschmutztes Abwasser muss behandelt werden;

b) behandeltes Abwasser darf man nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen;

c) den Abwasserreinigungsanlagen darf nur verschmutztes Abwasser zugeführt werden;

d) nicht verschmutztes Abwasser ist versickern zu lassen;

erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, ist es nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans oder mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten.

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Art. 12 Verschmutztes Abwasser

1. Zuständigkeit der Gemeinden

1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass im Bereich der öffentlichen Kanalisation verschmutztes Abwasser in die Kanalisation eingeleitet und der Abwasserreinigungsanlage zugeführt wird.

2 Sie sorgen dafür, dass verschmutztes Abwasser aus kleineren Gebäuden und Anlagen, welche aus zwingenden Gründen noch nicht an die Kanalisation angeschlossen werden können, auf befriedigende Weise beseitigt wird;

die Fachstelle ist anzuhören.

3 Bei Landwirtschaftsbetrieben entscheiden die Gemeinden nach Massgabe des Bundesgesetzes, ob das häusliche Abwasser mit der Gülle verwertet werden darf.

4 Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen sorgen die Gemeinden für die zweckmässige Beseitigung des verschmutzten Abwassers durch besondere Verfahren; die Fachstelle ist anzuhören.

Art. 15 Abwassertechnische Voraussetzungen für die Erteilung von Baubewilligungen

1 Die Gemeinden prüfen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, ob die abwassertechnischen Voraussetzungen erfüllt sind.

2 Ist für das Bauvorhaben die Fachstelle anzuhören oder liegt eine Zuständigkeit der Fachstelle nach Artikel 13 vor, sind die Baugesuchsunterlagen an diese weiterzuleiten.

3 Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung aufzunehmen. Verfügungen der Fachstelle sind den Gesuchstellenden durch die Gemeinden gleichzeitig mit der Baubewilligung zu eröffnen.

Für die gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a notwendige Abwasserbehandlung sind die Gemeinden zuständig. Sie sorgen gemäss Art. 12 Abs. 2 dafür, dass verschmutztes Abwasser aus kleineren Gebäuden und Anlagen, welche aus zwingenden Gründen noch nicht an die Kanalisation angeschlossen werden können, auf befriedigende Weise beseitigt wird; die Fachstelle ist anzuhören.

b) Vorliegend ist streitig, was im konkreten Fall eine «befriedigende Weise» ist. Dies ist grundsätzlich eine Ermessensfrage. Die Anhörung des ANU hat ergeben, dass, je nach Voraus-

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setzungen, entweder das oberflächliche Ausbreiten des Grauwassers und die Entsorgung des Schwarzwassers mittels Komposttoilette oder eben der Einbau einer abflusslosen Grube «befriedigend» ist. Die Voraussetzungen werden in der Tabelle auf Seite 10 beziehungsweise 11 des Merkblattes AM008 des ANU spezifiziert. Gemäss Schreiben des ANU vom 19. Mai 2014, bestätigt anlässlich des Augenscheins, befindet sich das vorliegend in Frage stehende Maiensäss ausserhalb des Gewässerschutzbereiches A. und der Gewässerschutzzone S. , weshalb die Tabelle auf Seite 10 und nicht jene auf Seite 11 anwendbar ist, wovon die Beschwerdeführerin fälschlicherweise ausgegangen ist. Das ANU kategorisierte das vorliegend in Frage stehende Maiensäss zu Recht als Wohnbaute mit einfachen sanitären Einrichtungen mit weniger als acht Einwohnerwerten und einer Belegungsdauer von weniger als

100 Tagen. Auf die tatsächliche Belegung der Hütte kommt es somit nicht an. Der Tabelle auf Seite 10 des genannten Merkblattes kann nun entnommen werden, dass für entsprechende Bauten abflusslose Gruben priorisiert werden. Nicht entscheidend ist, ob die Baute tatsächlich an das Wasser angeschlossen ist, was hier unstreitig nicht der Fall ist, oder ohne Weiteres an das Wasser angeschlossen werden könnte, wobei vorliegend aufgrund der Aktenlage und den Erkenntnissen am Augenschein weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Wasseranschlusses gegeben sind. Der Augenschein hat indessen gezeigt, dass die Einleitung von Meteorwasser oder – von Zeit zu Zeit mittels Gebrauchs eines Gartenschlauches – von Brunnenwasser in einen im Gebäudeinneren zu installierendenTank durchaus im Bereich des Möglichen liegt. Die Installation eines Brauchwassertanks, dessen Benutzung als Wasservorrat und der damit einhergehende Wasserverbrauch ist nach den Erkenntnissen am Augenschein bewilligungsfrei möglich, ebenso der Bezug von Wasser ab dem Brunnen. Der Brunnen steht nach den Erkenntnissen am Augenschein allen Wohngebäudeeigentümern inY. zur Verfügung.

Ist dem aber so, hat die Gemeinde hier zu Recht und offensichtlich praxisgemäss die Installation einer abflusslosen Grube im Sinne des Merkblatts AM008, Seite 10, verfügt. Am Augenschein wurde bestätigt, dass die Gemeinde im fraglichen Gebiet bei Umund Ausbauten von Wohngebäuden praxisgemäss immer den Einbau einer abflusslosen Grube verfügt, unabhängig davon, ob tatsächlich Wasser in das Gebäude geleitet wird oder nicht. Somit wurde die abflusslose Grube vorliegend zu Recht –

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insbesondere auch unter dem Blickwinkel der Rechtsgleichheit – verfügt. R 13 154 Urteil vom 19. Juni 2014