Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PVG 2013 27 • VG GR PVG 2013 27 KI-generiert

Solar Installation Permitting and Municipal Discretion in Construction Zones

Geschäftsnummer PVG 2013 27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns the interpretation of a provision regarding the permitting of solar installations integrated into building surfaces within construction zones. Petitioners argued that the relevant article introduced an automatic approval mechanism for such installations, provided they did not affect nationally or cantonal significant cultural or natural monuments, thereby eliminating municipal discretion. The court reasoned that the legislative intent behind the introduction of Article 18a of the Spatial Planning Act (RPG) was not to establish an automatic approval system that undermines federalism, but rather to signal a clear political preference for renewable energies by requiring a newly oriented and accentuated balancing of interests in the licensing procedure, while still permitting cantonal and municipal regulations to apply, particularly concerning development and environmental protection standards, as long as they do not negate this preference.

Legislator-Regeste

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Art. 18a RPG, Art. 18a LPTC, Art. 75 BV, Art. 75 Abs. 1 BV, Art. 22 Abs. 3 RPG, Art. 18a Rz; Solar Installation Permitting and Municipal Discretion in Construction Zones: Art. 18a Solaranlagen In Bauund Landwirtschaftszonen sind sorgfältig in Dachund Fassadenflächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine Kulturund Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden.

Schlagwörter

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Genehmigung der Verordnung Bauordnung Bauzone Raumplanungsgesetz Planungsermessen Erneuerbare Energie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

10/27 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2013

27 Baubewilligung. Art. 18a RPG. Bewilligung von Solaranlagen innerhalb der Bauzone.

– Der mit der Revision des Landwirtschaftsgesetzes im Jahre 2007 ins Raumplanungsgesetz eingefügte Art. 18a (Solaranlagen) hat nicht einen das föderalistische Prinzip unterwandernden Bewilligungsautomatismus, sondern vielmehr eine neue Ausrichtung und Akzentuierung der Interessenabwägung in Bewilligungsverfahren betreffend Solaranlagen zugunsten von erneuerbaren Energien zurFolge.

Licenza edilizia. Art.18a LPTC. Licenza per impianti solari in zona edilizia.

– L’art. 18a LPTC – introdot o nella legge sulla pianificazione territoriale a seguito della revisione della legge sull’agricoltura nell’anno 2007 – non at enta al principio del federalismo introducendo un automatismo nel rilascio della licenza di costruzione, bensì segna un nuovo orientamento e un’accentuazione a favore delle energie rinnovabili nella ponderazione diinteressi che avviene durante laproceduradi licenza edilizia.

Erwägungen:

2. a) Was das auf den vorliegenden Fall anwendbare Recht betrifft, führen die Beschwerdeführer sinngemäss aus, dass seit Inkrafttreten von Art. 18a RPG im Zusammenhang mit der Bewilligung von Solaranlagen kein Raum mehr für kommunales Recht bestehe. Solaranlagen, welche sorgfältig in Dachflächen integriert seien, müssten bewilligt werden, jedenfalls sofern keine Kulturund Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt seien. Mit der Revision (recte: dem Erlass) von Art. 18a RPG im Jahr 2008 sei somit der Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde bei Solaranlagen eliminiert worden. Der Wortlaut von Art. 18a RPG sei klar und unmissverständlich, weshalb er auch von den kommunalen Baubewilligungsbehörden beachtet werden müsse. Dagegen stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die rechtliche Tragweite von Art. 18a RPG nicht restlos geklärt sei. Es stelle sich die Frage, wie der Begriff «sorgfältig» im Verhältnis zu kommunalen Gestaltungsvorschriften auszulegen sei und ob einzig Kulturund Naturdenkmäler von kantonaler und nationaler Bedeutung geschützt seien oder ob auch kommunale Schutzvorschriften unter Art. 18a

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RPG fielen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 18a RPG lasse sich dies nicht eruieren. Dazu bestehe auch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Besagter Artikel lautet:

Art. 18a Solaranlagen In Bauund Landwirtschaftszonen sind sorgfältig in Dachund Fassadenflächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine Kulturund Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden.

b) Ihrem Wortlaut nach scheint die Bestimmung einen Anspruch auf die Errichtung von Solaranlagen zu vermitteln, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen (vgl. hierzu das Votum von Bundesrätin [BR] DORIS LEUTHARD im Nationalrat in der Sommersession 2007, Amtl. Bull. N 2007 893; ferner BENOÎT BOVAY, Unification ou harmonisation du droit de l’aménagement du territoire et des constructions?, in: ZSR 127 [2008] II 5 ff., 86 f.). Allerdings wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass sich Art. 18a RPG nicht auf die Grundsatzgesetzgebungskompetenz gemäss Art. 75 BV stützen kann. Bereits deshalb erscheine die Tragweite der Bestimmung unklar (vgl. ARNOLD MARTI, Bauund Planungsrecht in der Schweiz: Vereinheitlichung, Harmonisierung oder Status quo?, in: ZSR 127 [2008] II 119 ff., 138; ALAIN GRIFFEL, Raumplanungsund Baurecht in a nutshell, Zürich/St. Gallen 2012,

S. 100). Art. 75 Abs. 1 BV lautet: «Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.» Ferner wird in der Literatur vertreten, dass sämtliche weiteren Bewilligungsvoraussetzungen des kantonalen und kommunalen (Bau-)Rechts gestützt auf Art. 22 Abs. 3 RPG vorbehalten bleiben (vgl. CHRISTOPH JÄGER, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 18a Rz. 19) bzw. die zuständigen Behörden weiterhin verpflichtet seien, eine Interessenabwägung vorzunehmen (PETER HÄNNI, Planungs-, Bauund besonderes Umweltrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 229). Das Verwaltungsgericht Zürich sprach sich in mehreren Urteilen dafür aus, dass der Gesetzgeber mit Art. 18a RPG ein Zeichen zugunsten erneuerbarer Energien setzen wollte, ohne jedoch die gemäss Art. 75 Abs. 1 BV den Kantonen zustehende Kompetenz zur Raumplanung beschränken oder die Anwendbarkeit des Umweltschutzrechtes bei Solaranlagen ausser Kraft setzen zu wollen (vgl. die Urteile des

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Verwaltungsgerichts Zürich VB.2007.00307 vom 7. November 2007

E. 6 und VB.2008.00322 vom 29. Oktober 2008 E. 3.3). Aufgrund der neuen Bestimmung müsse dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien vermehrt Gewicht beigemessen werden. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit von Eigentumsbeschränkungen, die sich aus der Anwendung von Gestaltungsvorschriften ergeben, habe dieser Aspekt in die Interessenabwägung einzufliessen. Das Bundesgericht hat soweit ersichtlich noch nicht zu dieser Problematik Stellung genommen (vgl. aber immerhin das Urteil des Bundesgerichts 1C_391/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3).

c) Mit Blick auf die Materialien kann festgestellt werden, dass mit dem im Rahmen der Beratungen über die Agrarpolitik 2011 ins Raumplanungsgesetz eingefügten Art. 18a in erster Linie ein klares politisches Zeichen − insbesondere an die Gemeinden − gesendet werden sollte (Votum von BR Leuthard im Ständerat in der Sommersession 2007, Amtl. Bull. S 2007 564). In Bezug auf Solaranlagen wollten die Eidgenössischen Räte einen Akzent setzen, ohne allerdings in die verfassungsmässigen Rechte der Kantone einzugreifen (Votum von BR LEUTHARD im Nationalrat in der Sommersession 2007, Amtl. Bull. N 2007 1056). Werden die Entstehungsgeschichte von Art. 18a RPG und die Intentionen des Gesetzgebers bei der Rechtsanwendung berücksichtigt, ergibt sich, dass nicht jede integrierte Solaranlage, solange sie nicht Kulturoder Naturdenkmäler beeinträchtigt, automatisch von den Gemeinden bewilligt werden muss. Bei der Bewilligung von Solaranlagen ist mit anderen Worten nicht von einem das föderalistische Prinzip unterwandernden Bewilligungsautomatismus, sondern vielmehr von einer neu ausgerichteten und vor allem akzentuierten Interessenabwägung mit Präferenz für die Nutzung erneuerbarer Energien auszugehen. Eine andere Auslegung respektive Interpretation von Art. 18a RPG wäre auch gar nicht von der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes gemäss Art. 75 BV abgedeckt (vgl. MARTI, a. a. O., 138; GRIFFEL, a. a. O., S. 100).

d) Damit durfte die Beschwerdegegnerin in casu bei der nachgesuchten Bewilligung für eine Solaranlage mit sechs Modulen und von ca. 15 m² Fläche auf dem Dach der Beschwerdeführer kommunale und kantonale Bewilligungsvoraussetzungen berücksichtigen. Ob sie dabei korrekt vorgegangen ist und zu Recht die Bewilligung für die Anlage verweigert hat, gilt es im Folgenden zu prüfen. R 12 143 Urteil vom 16. April 2013