Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PVG 2013 17 • VG GR PVG 2013 17 KI-generiert

Taxpayer Commute Deduction Due to Physical Limitation and Unreasonable Public Transport

Geschäftsnummer PVG 2013 17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Generally, deductions for using a private car for commuting are limited to the costs that would have been incurred using public transport, unless public transport is impossible or unreasonable, in which case a per-kilometer deduction is allowed. The court found that public transport was no longer reasonable because it involved an eleven-hour weekly commute with three transfers, compared to a six-hour weekly time saving using a private car, further compounded by the taxpayer's documented 40% permanent functional limitation in the right foot, which made repeated transfers and extended travel times unduly burdensome.

Legislator-Regeste

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Art. 1 lit. a DBG, Art. 1 lit. a StG, Art. 2 Abs. 1 lit. a GKStG, Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG, Art. 31 Abs. 1 lit. a StG, Art. 5 Abs. 3 BKV; Taxpayer Commute Deduction Due to Physical Limitation and Unreasonable Public Transport: The court found that public transport was no longer reasonable because it involved an eleven-hour weekly commute with three transfers, compared to a six-hour weekly time saving using a private car, further compounded by the taxpayer's documented 40% permanent functional limitation in the right foot, which made repeated transfers and extended travel times unduly burdensome.

Schlagwörter

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Öffentlicher Verkehrsdienst Fahrkosten zum Arbeitsplatz Rechte des Steuerpflichtigen steuerliche Abzüge Motorfahrzeugbenutzung Maßnahmen im Verkehrssektor

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 3 BKV

The court applied the criteria of 'unzumutbar' (not reasonable) as defined or contextualized by this provision when evaluating the use of public transport.

Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG

Although the right to deduct was not contested, this article is part of the context establishing the legal framework for professional expense deductions that the case deals with.

Art. 31 Abs. 1 lit. a StG

Although the right to deduct was not contested, this article is part of the context establishing the legal framework for professional expense deductions that the case deals with.

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Volltext

8/17 Steuern PVG 2013

17 Einkommenssteuer. Abzug für Berufskosten. Reisekosten.

– Grundsätzlich wird bei der Verwendung des Privatautos nur ein Abzug in der Höhe jener Auslagen gestat et, welche der Steuerpflichtige bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmit els gehabt hät e; einzig dort, wo ihm die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmit els nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, ist ein Abzug pro Fahrkilometer mit dem Privatauto zu gewähren (E.2).

– Vorliegend ist die Zumutbarkeit für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmit el angesichts der wöchentlichen elfstündigen Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehr inklusive dreimaligem Umsteigen sowie des erheblichen Zeitgewinns von wöchentlich sechs Stunden bei Verwendung des Privatautos und der ausgewiesenen bleibenden gesundheitlichen Einschränkung am rechten Fuss von 40 % nicht mehr gegeben (E.3, 4).

Imposta sul reddito. Deduzione per costi professionali. Spese di viaggio.

– In principio, per l’impiego della vet ura privata viene ammessa una deduzione corrispondente unicamente ai costi che il contribuente sarebbe tenuto a sopportare in caso di impiego di mezzi di trasporto pubblici; solo laddove l’impiego di mezzi di trasporto pubblici non sia possibile o risulti inesigibile va ammessa la deduzione per chilometro percorso con la vet ura privata (cons.2).

– Nell’evenienza, l’esigibilità per l’impiego di mezzi di trasporto pubblici non è più data considerate le undici ore set imanali di durata del viaggio con i mezzi pubblici, inclusa la necessità di trasbordare tre volte, in relazione al sensibile risparmio di tempo di sei ore set imanali grazie all’impiego della vet ura privata e della comprovata limitazione al piede destro del

40 % sofferta dal contribuente (cons. 3, 4).

Erwägungen:

2. a) Der Bund, der Kanton sowie die Gemeinden erheben eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen (Art. 1 lit. a DBG, Art. 1 lit. a StG, Art. 2 Abs. 1 lit. a GKStG). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen ermittelt, indem von den gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 16 – 24 DBG, Art. 16 – 29 StG) die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge (Art. 26 – 33a DBG,

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Art. 31 – 36 StG) abgezogen werden. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG beziehungsweise dem gleichlautenden Art. 31 Abs. 1 lit. a StG können unselbstständig erwerbende die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohnund Arbeitsstätte als Berufsauslagen abziehen. Vorliegend steht indessen – wie die kantonale Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführte – nicht die Abzugsberechtigung als solche, sondern einzig die Höhe des Abzuges zur Diskussion.

b) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes wird bei der Verwendung eines Privatautos in der Regel nur ein Abzug in der Höhe jener Auslagen gestattet, welche der Steuerpflichtige bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gehabt hätte. Einzig dort, wo diesem die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, beziehungsweise objektiv nicht zugemutet werden kann (gemäss Art. 5 Abs. 3 BKV), ist ein Abzug von Fr. 0.70 pro Fahrkilometer (Steuerjahr 201 ) mit dem Privatauto zu gewähren. Die Aufwendungen für die Fahrten mit dem privaten Wagen werden in diesem Falle zu Gewinnungskosten. Das Kriterium der Unzumutbarkeit ist stets dann als erfüllt zu erachten, wenn der Steuerpflichtige aus gesundheitlichen Gründen (Krankheit, Gebrechen, Alter etc.) nicht mehr in der Lage ist, die nächste Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels innert vernünftiger Frist zu erreichen, oder wenn sich der Fahrplan nicht mit dessen Berufstätigkeit in Einklang bringen lässt. Beim Kriterium der Unmöglichkeit ist dagegen immer bloss auf den Bestand öffentlicher Transportmittel zwischen Wohnund Arbeitsstätte bzw. auf die theoretische Möglichkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Steuerpflichtigen abzustellen. Ein Abzug von Fahrspesen kann nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls grundsätzlich nur dann in Betracht gezogen werden, wenn es sich um eindeutig geschäftsmässig begründete Berufsunkosten handelt, welche mit der Einkommenserzielung des Unselbstständigerwerbenden in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (Urteile des Verwaltungsgerichtes A 03 33 vom 17. Juni 2003 E.2, A

03 21 vom 6. Juni 2003 E.2b; PVG 1990 Nr. 59 E.4b, 1987 Nr. 55 E.3 mit weiteren Hinweisen).

3. a) Während die kantonale Steuerverwaltung lediglich die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel von Fr. 3300.– anerkennt, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die wöchentliche zwölfstündige Fahrt von seinem Wohnort an seinen Arbeitsort mit dem öffentlichen Verkehr sei nicht zumutbar, zumal er für

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den Arbeitsweg mit dem Privatauto wöchentlich bloss fünf Stunden benötige. Die Fahrt mit dem Privatauto erlaube ihm im Gegensatz zur Reise mit dem öffentlichen Verkehr zwei volle Tage Ruhe am Wochenende. Zudem sei er seit einem Unfall im Jahr 1989 am rechten Fuss behindert, was ebenfalls gegen die Zumutbarkeit der zwölfstündigen Reise mit dem öffentlichen Verkehr spreche. Insofern seien ihm die entsprechenden Aufwendungen von Fr. 10 416.– für das von ihm benutzte Privatauto als Berufsauslagen vollumfänglich zum Abzug zu gewähren.

b) In seinen Urteilen A 03 33 vom 17. Juni 2003, A 03 21 vom 6. Juni 2003 sowie A 02 46 vom 17. September 2002 (bestätigt im Urteil des Bundesgerichtes 2P.254/2002 vom 12. Mai 2003) ist das Verwaltungsgericht regelmässig davon ausgegangen, dass auch eine ungefähr doppelt so lange Dauer der Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gegenüber der Fahrt mit dem Privatauto und eine damit zusammenhängende Verlegung der Reise von Freitagabend auf den Samstagmorgen bzw. von Montagmorgen auf den Sonntagabend immer noch als zumutbar zu betrachten ist.

c) Für die Fahrt vom Wohnort des Beschwerdeführers an seinen Arbeitsort beziehungsweise für die Gegenrichtung benötigt er mit dem öffentlichen Verkehr gemäss Onlineportal der SBB 5 Stunden und 20 Minuten, wenn er die schnellstmögliche Verbindung mit dreimaligem Umsteigen nimmt. Dazu kommt an seinem Wohnund Arbeitsort je ein Fussmarsch von maximal

5 Minuten. Die gesamte Reisezeit für eine Einzelfahrt beträgt dementsprechend rund 5 Stunden 30 Minuten, was eine wöchentliche Reisezeit von rund 1 Stunden ergibt. Hinsichtlich der Dauer des Arbeitsweges mit dem Privatauto weichen die Angaben des Beschwerdeführers (2 Stunden 30 Minuten pro Fahrt) und die Berechnungen der kantonalen Steuerverwaltung (rund 3 Stunden pro Fahrt) um rund 30 Minuten voneinander ab. Gemäss «Google Maps Routenberechnung» benötigt man für das Befahren der zur Diskussion stehenden Strecke zwischen 2 Stunden (Route von

140 km über Italien; SS 37, SS 36, A13) und 2 Stunden 32 Minuten (Route von 186 km; Hauptstrasse 3 und A13). Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte durchschnittliche Fahrzeit mit dem Privatauto von 2 Stunden

30 Minuten entgegen den Ausführungen und Berechnungen der kantonalen Steuerverwaltung als durchaus erreichbar und realistisch. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für die Fahrt mit dem Privatauto unter Berücksichtigung des unregelmässigen Verkehrsflusses sowie der unterschiedlichen

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Strassenverhältnisse durchschnittlich rund 2 Stunden 30 Minuten benötigt, was eine wöchentliche Reisezeit von 5 Stunden ergibt. Daraus resultiert bei der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel anstelle des Privatautos ein wöchentlicher zeitlicher Mehraufwand von rund 6 Stunden. Bei konsequenter Weiterführung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine doppelt so lange Dauer der Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gegenüber der Fahrt mit dem Privatauto noch als zumutbar zu betrachten ist, gelangt man vorliegend e contrario zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer für den wöchentlichen Arbeitsweg die öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr zugemutet werden können, beträgt die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mit

1 Stunden doch mehr als doppelt so lange wie jene mit dem Privatauto von 5 Stunden. Dieses Ergebnis wird zusätzlich bestärkt durch die Tatsache, dass bei Tagespendlern ein täglicher zeitlicher Mehraufwand von einer Stunde noch als zumutbar erachtet wird. Daraus lässt sich e contrario wiederum schliessen, dass einem Wochenaufenthalter grundsätzlich ein wöchentlicher Mehraufwand von über 5 Stunden nicht mehr zugemutet werden kann. Im konkreten Fall beträgt der wöchentliche Mehraufwand durch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wie gesehen 6 Stunden, weshalb die Zumutbarkeit auch vor diesem Hintergrund abzulehnen ist. Des Weiteren spricht auch die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, seinen Wohnort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln noch am Freitagabend, sondern erst am Samstagmittag zu erreichen und er bereits am Sonntagnachmittag wieder an seinen Arbeitsort reisen muss, dafür, dass die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel im konkreten Fall zu verneinen ist, ansonsten seine nötige Ruhezeit in unzumutbarer Weise verkürzt würde.

d) Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss eingereichtem Arztbericht vom 16. September 1997 seit einem im Jahr 1989 erlittenen Unfall am rechten Fuss zu 40 % bleibend eingeschränkt ist. Auch wenn der Beschwerdeführer für diese gesundheitliche Einschränkung keine Invalidenrente bezieht, weist der erwähnte Arztbericht doch eine Laufbehinderung aus, welche die Zumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrs zusätzlich erschwert, zumal der Beschwerdeführer bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel dreimal umsteigen müsste. Vor dem Hintergrund, dass der erwähnte Arztbericht von einer bleibenden Einschränkung des rechten Fusses von 40 % spricht, ist es auch nicht abträglich, dass der Arztbericht aus dem Jahre 1997 datiert,

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kann doch aufgrund der attestierten 40 %igen bleibenden Einschränkung ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Laufbehinderung auch heute noch Bestand hat.

4. Angesichts der elfstündigen Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehr inklusive dreimaligem Umsteigen sowie des erheblichen Zeitgewinns von wöchentlich 6 Stunden bei Verwendung des Privatautos und der ausgewiesenen bleibenden gesundheitlichen Einschränkung am rechten Fuss von 40 % ist die Zumutbarkeit für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer nicht mehr gegeben. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Folglich sind die angefochtenen Einspracheentscheide betreffend die Kantons-, Gemeindeund direkte Bundessteuer 201 samt Veranlagungsverfügungen aufzuheben und die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. A 13 18 Urteil vom 10. September 2013