Quiz Show Winnings Taxability Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned the taxability of a significant monetary prize won from a quiz show, applying the general principle that all recurring and one-time income is subject to income tax unless explicitly exempted or taxed under a different comparable tax, as established by both cantonal and federal law's general clauses. The court reasoned that since the income in question—winnings from a quiz, categorized as a form of gambling—was not explicitly exempted (only genuine casino winnings are exempt), it fell under the scope of the general income tax clause, noting that the relevant cantonal provision explicitly covered "competitions" while the federal provision was slightly narrower but still encompassed such windfall gains.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 16 Abs. 1 StG, Art. 29 lit. g StG, Art. 23 lit. e DBG, Art. 16 cpv. 1 LIG, Art. 29 lett. g LIG, Art. 23 lett. e LIFD; Quiz Show Winnings Taxability Dispute: 3 des Gemeindesteuergesetzes der Gemeinde auf die entsprechenden kantonalen Bestimmungen, sodass diese zur Anwendung gelangen. Sowohl Art. 16 Abs. 1 StG als auch Art. 16 Abs. 1 DBG enthalten sogenannte Generalklauseln, gemäss welchen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen, es sei denn, sie würden ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen oder ausdrücklich einer anderen vergleichbaren Steuer unterstellt. Beides trifft vorliegend nicht zu, im Gegenteil, unterstellt doch Art. 29 lit. g StG «Einkünfte aus Wettbewerben, Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen» bzw. Art. 23 lit. e DBG «Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen» ausdrücklich der Einkommenssteuer.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
8/16 Steuern PVG 2013
Steuern 8 Taglias Imposte
16 Einkommenssteuer. Grundsatz der Gesamtreineinkommen.
Einkünfte aus Wettbewerben, Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen.
– Art. 16 Abs. 1 StG und auch DBG enthalten sogenannte Generalklauseln, gemäss welchen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen, es sei denn, sie würden ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen oder ausdrücklich einer anderen vergleichbaren Steuer unterstellt.
– Die Bestimmung des Kantons Graubünden in Art. 29 lit. g StG geht zwar noch weiter als Art. 23 lit. e DBG und umfasst ausdrücklich auch «Wettbewerbe», während die Bundesbestimmung nur «Lotterien und lotterieähnlicheVeranstaltungen»
erwähnt und damit enger gefasst ist, doch sind grundsätzlich alle Gewinne aus Glücksspielen – wie hier ein Quiz – von der Einkommensgeneralklausel erfasst.
Imposta sul reddito. Principio del reddito onnicomprensivo.
Entrate derivanti da concorsi, lotterie e manifestazioni simili a lotterie.
– Gli’art. 16 cpv. 1 LIG come pure LIFD contengono delle clausole di tipo generale stando alle quali tutte le entrate ricorrenti e unatantum sono soggette all’imposta sul reddito a meno che non siano esplicitamente esonerate dall’imposta o che la loro imposizione cada espressamente sotto un’altra imposta equivalente.
– La lettera della disposizione cui all’art. 29 lett. g LIG va oltre quanto stabilito all’art. 23 lett. e LIFD e comprende espressamente anche i «concorsi» mentre la disposizione a livello federale contempla solo le «lotterie e manifestazioni analoghe a lotterie» ed è quindi formulata in modo più restrittivo; in realtà tutte le entrate provenienti da vincite fortuite, come nell’evenienza un quiz, sottostanno all’imposta sulreddito.
Erwägungen:
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2. a) Bezüglich der Frage der Besteuerung des Gewinns bei der «Millionen-Falle» vom 7. Mai 2012 von brutto Fr. 50 000.– bzw. netto Fr. 49 000.– (abzüglich der Fr. 1000.– Gewinnungskosten) bei den entsprechenden Kantons-, Gemeindeund direkten Bundessteuern im Jahr 2012 als Einkommen verweisen Art. 2 und
3 des Gemeindesteuergesetzes der Gemeinde auf die entsprechenden kantonalen Bestimmungen, sodass diese zur Anwendung gelangen. Sowohl Art. 16 Abs. 1 StG als auch Art. 16 Abs. 1 DBG enthalten sogenannte Generalklauseln, gemäss welchen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen, es sei denn, sie würden ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen oder ausdrücklich einer anderen vergleichbaren Steuer unterstellt. Beides trifft vorliegend nicht zu, im Gegenteil, unterstellt doch Art. 29 lit. g StG «Einkünfte aus Wettbewerben, Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen» bzw. Art. 23 lit. e DBG «Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen» ausdrücklich der Einkommenssteuer. Davon befreit sind nach Art. 30 lit. m StG bzw. Art. 24 lit. i DBG lediglich echte Spielbankengewinne («Steuerfrei sind die bei Glücksspielen in Spielbanken im Sinne des Spielbankengesetzes erzielten Gewinne.»). Die Bestimmung des Kantons Graubünden in Art. 29 lit. g StG geht zwar noch weiter als die Bestimmung in Art. 23 lit. e DBG und umfasst ausdrücklich auch «Wettbewerbe», während die Bundesbestimmung nur «Lotterien und lotterieähnliche Veranstaltungen» erwähnt und damit enger gefasst ist, doch sind grundsätzlich alle Gewinne aus Glücksspielen – wie hier ein Quiz – mit Ausnahme jener bei echten Spielbanken von der Einkommensgeneralklausel erfasst. Gemäss Duden ist ein Quiz ein besonders im Fernsehen veranstaltetes Frage-und-Antwort-Spiel, bei dem die Antworten innerhalb einer vorgeschriebenen Zeit gegeben werden müssen. Ein Quiz lässt sich somit unter die Kategorie der Glücksspiele subsumieren. Auf jeden Fall kann diesbezüglich nicht, wie Locher in seinem Kommentar zum DBG, Art. 16 N. 6, ausführt, ein qualifiziertes Schweigen in dem Sinne angenommen werden, dass nur Lotterien im engeren Sinne gemeint wären (vgl. LOCHER, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 16 N. 6). Reich geht in seinem Kommentar noch weiter und hält kantonale Steuerordnungen mit einer Sondersteuer oder einer Steuerbefreiung von Lotteriegewinnen für harmonisierungswidrig, denn Art. 7 Abs. 1 StHG verlange die Erhebung einer allgemeinen Einkommenssteuer, die gemäss dem Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer alle Einkünfte umfasse, mithin auch
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die unter die Generalklausel fallenden Lotteriegewinne (REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, § 13 N. 216).
b) Mit der Verpflichtung – gemäss Wegleitung zur Steuererklärung 2012 Punkt 4.4 «Weitere Einkünfte» – der Angabe von Lotteriegewinnen und ähnlichen Einkünften im Wertschriftenverzeichnis (sowie der Wiederholung auf S. 31 der Wegleitung bei der Erklärung der Verzeichnisse selber) erfolgt nicht eine Unterstellung dieser Gewinne unter eine andere vergleichbare Steuer im Sinne von Art. 16 StG bzw. DBG. Vielmehr wird unter Punkt 4.4 der Wegleitung am Schluss nochmals der Grundsatz hervorgehoben, dass sämtliche Einkünfte in Form von Geld oder geldwerten Leistungen steuerbar seien, soweit sie das Gesetz nicht ausdrücklich als steuerfrei erkläre. Einkünfte aus Glücksspielen werden – wie vorstehend in E. 2.a ausgeführt – explizit nicht als steuerfrei erklärt. Der Beschwerdeführer kann also auch diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer auch in der Wegleitung deutlich festgehalten ist. Die vorliegende Beschwerde ist somit abzuweisen. A 13 51 Urteil vom 21. November 2013