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PVG 2013 15 • VG GR PVG 2013 15 KI-generiert

Municipality's Primary Liability for Child Placement Costs Over Parent Contribution

Geschäftsnummer PVG 2013 15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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When child placement occurs due to an official order, the municipality, not the parents, becomes the primary debtor to the placement facility under the private care contract, retaining a right of recourse against the parents, a distinction that must be maintained from public social assistance or advance payment of maintenance. The court reasoned that because the placement was an authoritative measure, the municipality, having issued the cost guarantee, is contractually obligated to cover the entire cost of the placement; therefore, any deduction for the obligor parent's maintenance contributions is unlawful, even though social assistance remains subsidiary to other potential benefits, as it often must be granted temporally ahead of them when immediate need exists.

Legislator-Regeste

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Art. 289 Abs. 2 ZGB, Art. 289 cpv. 2 CC, Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG, Art. 7 Abs. 2 ZUG, Art. 5 Abs. 1 UG, Art. 310 ZGB; Municipality's Primary Liability for Child Placement Costs Over Parent Contribution: The court reasoned that because the placement was an authoritative measure, the municipality, having issued the cost guarantee, is contractually obligated to cover the entire cost of the placement; therefore, any deduction for the obligor parent's maintenance contributions is unlawful, even though social assistance remains subsidiary to other potential benefits, as it often must be granted temporally ahead of them when immediate need exists.

Schlagwörter

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Kindesunterbringung Kinderalimenten Unterstützungskosten Gemeindehaftung Kostenvorschussleistung subsidiäre Haftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 289 Abs. 2 ZGB

Cited as the basis for the public entity's right of recourse against the parents for the costs it covered.

Art. 310 Abs. 1 ZGB

Cited in connection with Art. 314a ZGB as the legal basis for the custody authority's order for placement of the minor.

Art. 314a ZGB

Cited in connection with Art. 310 Abs. 1 ZGB as the legal basis for the custody authority's order for placement of the minor.

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Volltext

7/15 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2013

15 Pflegekosten für Fremdplatzierung. Verhältnis Sozialhilfe und private oder öffentliche Leistungen Drit er.

– Erfolgt eine Fremdplatzierung aufgrund behördlicher Anordnung, sind gegenüber den Pflegeeltern oder dem Heim nicht die Eltern, sondern das Gemeinwesen Schuldner mit Regressrecht nach Art. 289 Abs. 2 ZGB (E. 5a– c).

– Betreffend Kosten einer Fremdplatzierung sind die Rechtsverhältnisse privatrechtlicher Pflegevertrag und öffentlichrechtliche Sozialhilfe bzw. Alimentenbevorschussung auseinanderzuhalten (E.5d, e).

– Die grundsätzliche Subsidiarität der Sozialhilfe gegenüber anderweitigen Leistungen privater oder öffentlicher Art gilt insbesondere in sachlicher Hinsicht, in zeitlicher Hinsicht geht die Sozialhilfe häufig vor (E. 6).

Costi per l’affidamento a terzi. Rapporto tra aiuto sociale e prestazioni private o pubbliche da parte di terzi.

– Se l’affidamento avviene per ordine dell’autorità, il dirit o di regresso giusta l’art. 289 cpv. 2 CC non spet a ai genitori affidatari o all’ente ospitante bensì all’ente pubblico debitore (cons. 5a– c).

– Riguardo ai costi di un affidamento presso terzi occorre distinguere tra le relazioni giuridiche di tipo privato come il contrat o di affidamento e quelle a carat ere pubblico come l’aiuto sociale o l’anticipo di alimenti (cons. 5d, e).

– La fondamentale sussidiarietà dell’aiuto sociale rispetto ad altri tipi di prestazioni di carat ere privato o pubblico vale in particolare in senso materiale, in termini temporali l’aiuto sociale viene spesso prima(cons. 6).

Erwägungen:

5. a) Unbestrittenermassen ist vorliegend gestützt auf Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 ZUG X. Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers. Ebenfalls unbestritten ist, dass die politische Gemeinde X. gemäss Art. 5 Abs. 1 UG unterstützungspflichtig ist.

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einem Obhutsentzug nach Art. 310 ZGB gelte die Vormundschaftsbehörde als Inhaberin der rechtlichen Obhut, als Versorgerin des Kindes und als Auftraggeberin gegenüber Pflegeeltern oder Heim als faktische Inhaberin der elterlichen Obhut. Demzufolge schulde grundsätzlich das entsprechende Gemeinwesen, dem die Vor-

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mundschaftsbehörde angehöre, gegenüber Dritten (Pflegeeltern, Heim, usw.) die Kosten der Unterbringung. Die grundsätzliche Subsidiarität der Unterstützungspflicht des Gemeinwesens nach der Unterstützungspflicht der Eltern werde nicht in Abrede gestellt. Fakt sei aber, dass die Vormundschaftsbehörde die zur Diskussion stehende Fremdplatzierung rechtskräftig angeordnet habe und deren Kosten geregelt werden müssten. Die Sicherstellung der Kosten einer rechtskräftig angeordneten Heimplatzierung sei kein vorgesehener Inhalt einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 oder 309 ZGB. Vielmehr sei diese Aufgabe von der öffentlichen Hand zu übernehmen. Es könne nicht sein, dass eine rechtskräftig angeordnete Kindesschutzmassnahme abgebrochen werde, weil die öffentliche Hand darauf spekuliere, dass der Kindsvater die ihm auferlegten Unterhaltsbeiträge bezahle und gleichzeitig das Risiko in Kauf nehme, dass der Pflegevertrag aufgelöst werde, wenn der Kindsvater seinen Anteil der Institution eben nicht direkt überweise. Dem Gemeinwesen stehe jedoch im Sinne von Art. 289 Abs. 2 ZGB ein Regressrecht auf die Eltern zu.

c) Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, vorliegend sei die grundsätzliche Leistungsfähigkeit des Kindsvaters zur Bezahlung von monatlich Fr. 1520.– an den Kinderunterhalt von der zuständigen Zivilrichterin bereits bejaht und im Übrigen vom Kindsvater im Eheschutzverfahren auch anerkannt worden. Sollte der Kindsvater seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen, könne und dürfe das Gemeinwesen diesen Betrag nicht einfach durch eine Unterstützungshilfe ausgleichen. Ansonsten würde sie klar gegen Art. 1 Abs. 3 lit. h UG verstossen. Die auszurichtende öffentlich-rechtliche Unterstützungshilfe könne sich gestützt auf das UG nur noch auf den Fehlbetrag beschränken. Dieser errechne sich anhand der totalen Pflegeund Unterstützungskosten in der Institution Grossfamilie Y. abzüglich des vom Kindsvater aufzubringenden Unterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 1520.–. Schliesslich sei es im Hinblick auf die Frage nach der Rückforderung nicht nur für die Gemeinde, sondern auch für das Kind selber wesentlich, dass zwischen der Unterstützungshilfe gemäss UG und zwischen der Alimentenbevorschussung unterschieden werde.

d) Bei der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit sind zwei Rechtsverhältnisse auseinanderzuhalten. Einerseits geht es um die Erteilung von Kostengutsprache gestützt auf die Sozialhilfegesetzgebung und/oder die Gesetzgebung zur Alimentenbevorschussung und somit auf öffentlich-rechtlicher Basis. Andererseits schlossen die Parteien gestützt auf die Zivilgesetzgebung und so-

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mit auf privatrechtlicher Basis einen Pflegevertrag ab. Für die Klärung der Frage, wer die Kosten der Fremdplatzierung zu tragen beziehungsweise dafür aufzukommen hat, sind beide Rechtsverhältnisse zu berücksichtigen.

e) Vorliegend wurde der Pflegevertrag aufgrund behördlicher Anordnung, nämlich des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde Y. vom 6./28. Juni 2012, mit welchem die Fremdplatzierung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB i. V. m. Art. 314a ZGB angeordnet wurde, durch die Beiständin und die Geschäftsführerin der pädagogischen Grossfamilie Y. am

4. August 2012 unterzeichnet. Bereits am 17. Juli 2012 wurde der Pflegevertrag gestützt auf den eigenen Beschluss vom 6./28. Juni 2012 durch die VormundschaftsbehördeY. genehmigt. Gemäss diesem Vertrag wird das Pflegegeld als Taggeld von Fr. 250.– der verantwortlichen Behörde monatlich in Rechnung gestellt. In diesem Taggeld nicht inbegriffen sind Kleidergeld, Taschengeld, Krankenkasse, Arztund Zahnarztkosten sowie spezielle Ausgaben. Diese Nebenkosten betragen in casu Fr. 227.– (Krankenkasse Fr. 97.– + Selbstbehaltskosten Fr. 50.– + Kosten für Kleider, Schuhe etc. Fr. 60.– + Fr. 20.– für ausserordentliche Kosten). Im Fall einer solchen – behördlich angeordneten und mit einer Kostengutsprache verbundenen – Fremdplatzierung gelten aber nicht die Eltern, sondern das Gemeinwesen als Schuldner des Pflegevertrages. Alleinige Schuldnerin des am 4. August 2012 abgeschlossenen Pflegevertrags ist somit die Gemeinde X. Folglich hat sie die gesamten Kosten der Fremdplatzierung zu bezahlen (Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), BSK ZGB I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 294 N. 2 und Art. 310 N. 16). Jedoch kann das Gemeinwesen seine Auslagen aufgrund von Art. 289 Abs. 2 ZGB von den Eltern zurückfordern, denn es tritt bezüglich aller von ihm für den Unterhalt des Kindes anstelle des Pflichtigen erbrachter Leistungen in den Anspruch des Kindes ein, wobei dies Fürsorgebeziehungsweise Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen sowie Bevorschussungsleistungen i. S. v. Art. 293 Abs. 2 und auch die Nebenrechte betrifft (Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), BSK ZGB I, 4. Auflage, Basel 2010, Art. 289 N.10). Insofern verkennt die Beschwerdegegnerin vorliegend, dass die Frage nach der Kostenübernahmepflicht für die Fremdplatzierung zunächst nicht primär auf der Basis des öffentlichen Rechts zu beurteilen ist, sondern sich bereits aus der vertraglichen Schuldnerstellung des Gemeinwesens ergibt. Die Frage, unter welchem Titel die Beschwerdegegnerin in der Folge an die Stelle der für den Unterhalt des Kin-

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des verpflichteten Eltern tritt (Sozialhilfeleistungen und/oder Alimentenbevorschussung i. S. von Art. 293 Abs. 2 ZGB), ist wie gesagt davon zu unterscheiden. Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten gestützt auf ihre Schuldnerstellung im Pflegevertrag die gesamten Pflegeund Unterstützungskosten der Fremdplatzierung des Beschwerdeführers zu übernehmen (Taggeld à Fr. 250.– zuzüglich Nebenkosten à Fr. 227.–). Der von ihr vorgenommene Abzug der vom Kindsvater zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge ist somit nicht rechtmässig.

6. Die Gemeinde stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, dass höchstens eine Alimentenbevorschussung infrage käme. Widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist aber, dass sie einerseits angibt, dass ein diesbezügliches Gesuch am 7. November 2012 eingereicht, aber darüber noch nicht verfügt worden sei und andererseits im Rahmen der Duplik argumentiert wird, dass kein Antrag gestellt und daher in der angefochtenen Verfügung hierzu nicht verfügt worden sei. Dazu ist zu sagen, dass die Gemeinde respektive deren Sozialbehörde im Rahmen des gestellten Gesuchs um Sozialhilfe eine Beratungsund Abklärungspflicht trifft. Sie müsste somit von sich aus bereits die Möglichkeit der Bevorschussung prüfen. Sie argumentiert ja selbst, dass der Kindesunterhalt vorgehe, also wäre es an ihr, dieses Instrument zugunsten des vorliegend berechtigten und bedürftigen Beschwerdeführers anzuwenden. Auch gemäss Art. 10 Abs. 3 ABzUG kann die zuständige Gemeinde Leistungen der unterhaltspflichtigen Eltern, die sich weigern, ihren Pflichten nachzukommen, bevorschussen. Allerdings ist dies nur bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von Fr. 744.– möglich (Art. 3 der Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder [BVO; BR 215.050]). Schon deswegen überzeugt die Argumentation der Gemeinde daher nicht. Selbst bei der vollen Bevorschussung verbleibt ein fast ebenso hoher ungedeckter Restbetrag der Unterbringungskosten. Dieser wäre über die Gewährung von Sozialhilfe zu decken. Alimentenberechtigte, die bedürftig werden, weil Unterhaltszahlungen nicht geleistet werden, können – sofern hierzu die Voraussetzungen erfüllt sind – das Recht auf Inkasso und Bevorschussung geltend machen. Sind sie darüber hinaus unterstützungsbedürftig, so haben sie einen eigenen Anspruch auf Sozialhilfe (Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe [SKOS] F. 3 –1; Hänzi, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss., Basel 201 , S. 195). Gemäss Art. 1 UG sind Sozialhilfeorgane verpflichtet, den notwendigen

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Existenzbedarf auch dann sicherzustellen, wenn anderweitige Hilfe, wie beispielsweise der Kindesunterhalt, zwar im Prinzip beanspruchbar, aber nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar ist (SKOS F.2). Dies gilt bei allen nicht subsidiären möglichen Leistungen privater oder öffentlich-rechtlicher Art. Wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig und ausreichend erhältlich ist, ist bei Vorliegen von Bedürftigkeit Sozialhilfe zu gewähren (SKOS A. 4; Wolffers, Grundriss Sozialhilferecht, 2. Aufl., Bern u. a. 1999, S. 72 und 171). Vorliegend ist der geschuldete Kindesunterhalt aufgrund der Nichtbezahlung durch den Vater nicht bzw. nicht rechtzeitig sowie zudem nicht in ausreichendem Umfang erhältlich, die Sozialhilfe bzw. die Alimentenbevorschussung hat somit subsidiär Leistungen zu erbringen. Da die Sozialhilfe rechtzeitig einsetzen muss, kann die Behörde – abgesehen von der hier ohnehin bestehenden Schuldnerstellung im Pflegevertrag und der damit verbundenen primären Leistungspflicht – daher eine gesuchstellende Person nicht einfach unter Hinweis auf die Vorrangigkeit von anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Leistungen abweisen oder warten, bis eine rechtskräftige Verfügung, ein rechtskräftiges Urteil oder eine Vereinbarung vorliegt. Bei Vorliegen einer aktuellen finanziellen Notlage geht daher die Sozialhilfe – trotz Subsidiarität – zeitlich den vorrangigen Ansprüchen häufig vor. Sucht die Person zuerst das Gemeinwesen auf, wird das sozialhilferechtliche Verfahren in Gang gesetzt. Das zuständige Gemeinwesen prüft, ob die Voraussetzungen zur Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe gegeben sind. Da die Sozialhilfe rechtzeitig einsetzen muss, ist es dem Gemeinwesen i. d. R. unmöglich, vor Ausrichtung von Sozialhilfe neben den Verhältnissen der Person selber auch noch die Verhältnisse der Verwandten abzuklären (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] U 13 6 vom 28. Mai 2013). Wie auch bei der Verwandtenunterstützung subrogiert das Gemeinwesen in den Anspruch auf Kindesunterhalt (Art. 329 Abs. 3 und Art. 289 Abs. 2 ZGB [Legalzession]). Auch nach Art. 10 BVO geht der Unterhaltsanspruch gegen den verpflichteten Elternteil im Umfang der ausgerichteten Vorschüsse an die Gemeinde über (vgl. auch Art. 289 Abs. 2 ZGB; zum Ganzen: WIDMER, Höhere Grenzwerte der Verwandtenunterstützung in der Sozialhilfe, in: Jusletter 18. Mai 2009; vgl. auch VGU U

10 73 E.2d, U 10 94 und 1 1). U 12 131 Urteil vom 18. Juni 2013