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PVG 2012 6 • VG GR PVG 2012 6 KI-generiert

Agenda Inclusion Duty and Substantive Amendment Scope

Geschäftsnummer PVG 2012 6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang annulled

Legislator-Zusammenfassung

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The court confirmed that the duty to place an item on the agenda does not preclude citizens from submitting amendments to the duly listed subject matter, provided such amendments maintain a sufficiently close connection to the original item, even allowing for modifications to requested expenditure amounts in budget resolutions. However, the court found a clear violation of this duty where a proposal introduced during the assembly concerned the demolition and new construction of a specific hut, with municipal cost participation and potential reimbursement obligations tied to a lease, which was substantively different from the properly listed agenda item concerning only the structural renovation of the same hut.

Legislator-Regeste

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Art. 12 Abs. 2 GG; Agenda Inclusion Duty and Substantive Amendment Scope: However, the court found a clear violation of this duty where a proposal introduced during the assembly concerned the demolition and new construction of a specific hut, with municipal cost participation and potential reimbursement obligations tied to a lease, which was substantively different from the properly listed agenda item concerning only the structural renovation of the same hut.

Schlagwörter

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Gemeindeaufgabe Rückerstattungspflicht Aufnahme in den Haushaltsplan Baukosten Renovationskosten Umfang der Amtspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 Abs. 2 GG

This article establishes the rule that resolutions can only be passed on items placed on the agenda, which serves as the underlying legal framework relevant to the violation found.

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Volltext

2/6 Politische Rechte PVG 2012

6 Gemeindeversammlung.

rungsanträge.

Traktandierungspflicht. Abände-

– Die Traktandierungspflicht schliesst die Möglichkeit, einen Abänderungsantrag zu stellen, nicht aus (E. 2).

– Wird aber an der Gemeindeversammlung ein Antrag gestellt, der sich inhaltlich in keiner Weise mehr mit dem traktandierten Geschäft deckt, ist die Traktandierungspflicht klar verletzt (E. 3).

Assemblea comunale. Dovere di mettere all’ordine del giorno. Proposte di modifica.

– Il dovere di mettere all’ordine del giorno non esclude la possibilità di fare delle proposte di modifica (cons.2).

– Se però durante l’assemblea comunale viene fatta una proposta che non ha nulla a che vedere materialmente con l’oggetto posto all’ordine del giorno vi è una chiara violazione dell’obbligo di mettere all’ordine del giorno (cons. 3).

Erwägungen:

2. In PVG 2006 Nr. 1 hatte sich das Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Traktandierungspflicht verletzt sei, wenn anlässlich der Gemeindeversammlung über den Antrag auf Erhöhung des traktandierten Kredits von 1,2 Mio. Franken auf

2 Mio. Franken abgestimmt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat dort Folgendes ausgeführt:

Wohl sieht Art. 12 Abs. 2 GG vor, dass nur über traktandierte Verhandlungsgegenstände Beschluss gefasst werden darf. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass die Stimmberechtigten zu traktandierten Geschäften keine Abänderungsanträge stellen dürften. Weder ist eine solche Einschränkung des Antragsrechtes im Gemeindegesetz vorgesehen, noch liesse sich dies mit dem hohen Stellenwert, den die Versammlungsdemokratie in Graubünden geniesst, vereinbaren. Mit Blick auf die Traktandierungspflicht ist lediglich erforderlich, dass Abänderungsanträge in einem hinreichend engen Sachzusammenhang zum traktandierten Geschäft stehen, sodass nicht faktisch über eine neue, nicht traktandierte Vorlage abgestimmt wird. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern muss im Einzelnen bestimmt werden. Geht es um Vorlagen, mit welchen Ausgaben beschlossen werden sollen, können diese nicht nur angenommen oder verworfen werden. Vielmehr gehört es in

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diesem Bereich zu den demokratischen Mitwirkungsrechten der Bürgerinnen und Bürger, dass auf ihren an der Versammlung gestellten Antrag hin höhere oder tiefere Ausgaben beschlossen werden als von der Exekutive beantragt. Dies steht auch nicht in einem Spannungsverhältnis zur Traktandierungspflicht, wie vom Beschwerdeführer und offenbar in anderen Kantonen mit weniger stark ausgeprägter Versammlungsdemokratie geglaubt wird. In Graubünden ist demgegenüber davon auszugehen, dass sich die Stimmberechtigten darüber bewusst sind, dass sich bei der Beschlussfassung über Kreditvorlagen aufgrund von Anträgen aus der Mitte der Gemeindeversammlung höhere oder tiefere Beträge ergeben können, als vom Gemeindevorstand vorgeschlagen. Die Stimmberechtigten müssen also damit rechnen, dass die Gemeindeversammlung über den ziffernmässigen Antrag des Vorstandes hinausgeht. Dass deswegen die Traktandierungspflicht verletzt würde, ist nach dem Gesagten nicht einzusehen.

3. Der vorliegende Fall liegt nun offensichtlich ganz anders. Traktandiert war die bauliche Sanierung der gemeindeeigenen Hütte X samt Kreditantrag, wobei in der Traktandenliste die Höhe des Kredits nicht definiert war. Der Antrag von Z entsprach nun aber einem ganz anderen Geschäft. Mit diesem Antrag sollte Y ermächtigt werden, die bestehende Hütte abzureissen und neu aufzubauen, wobei sich die Gemeinde an den Wiederaufbaukosten zu beteiligen hatte (ungefähr Fr. 15 000.–). Zudem sollte die Gemeinde im Falle der Beendigung der Pacht rückerstattungspflichtig werden für die getätigten Investitionen und zwar in der Höhe abgestuft nach der Dauer des Pachtverhältnisses. Es bedarf keiner langen Ausführungen dafür, dass es hier um eine ganz andere Vorlage geht, welche sich inhaltlich in keiner Weise mehr mit dem traktandierten Geschäft deckt. Der einzig gemeinsame Nenner ist hier noch die Hütte X. Der Gemeindevorstand beantragte den Stimmbürgern eine Sanierung dieser Hütte, während der Antrag von Z zum Ziele hatte, seinem Vater das Recht auf Abbruch und Wiederaufbau zu verschaffen unter Kostenbeteiligung der Gemeinde und unter späterer teilweiser Rückerstattung der Investitionen bei Beendigung der Pacht. Dies sind zwei völlig verschiedene Dinge. Damit wurde die Traktandierungspflicht klar verletzt, sodass der angefochtene Beschluss der Gemeindeversammlung aufzuheben ist. Die Frage der Ausstandspflicht der Familienmitglieder Z braucht daher nicht geprüft und beantwortet zu werden. Immerhin wird sich die Gemeinde selber für den Fall einer erneu-

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ten Abstimmung mit den Ausstandsregelungen zu befassen haben. U 12 5 Urteil vom 21. Februar 2012