Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PVG 2012 5 • VG GR PVG 2012 5 KI-generiert

Municipal Language Resolution Challenge and Annulment

Geschäftsnummer PVG 2012 5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A challenge was brought against a municipal resolution that effectively negated a prior resolution establishing a different linguistic idiom as the language of instruction in primary schools, stemming from the subsequent rejection of a proposed organizational statute amendment containing nearly identical language to the initial successful initiative. The court reasoned that once a fundamental principle is established by a municipal assembly, any subsequent related resolution can only concern executive implementation, as a diametrically opposed second resolution is inadmissible unless the prerequisites for reconsideration are met; furthermore, municipal authorities failed in their duty to accurately and comprehensively inform voters prior to the second vote about the limited scope remaining for decision-making, rendering the second resolution illegal and requiring its annulment, leaving the situation as it stood after the first binding decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 12 GG, Art. 75 Abs. 1 lit. a GPR, Art. 12 LC, Art. 34 Abs. 2 BV, Art. 10 KV, Art. 13 Abs. 1 GG; Municipal Language Resolution Challenge and Annulment: The court reasoned that once a fundamental principle is established by a municipal assembly, any subsequent related resolution can only concern executive implementation, as a diametrically opposed second resolution is inadmissible unless the prerequisites for reconsideration are met; furthermore, municipal authorities failed in their duty to accurately and comprehensively inform voters prior to the second vote about the limited scope remaining for decision-making, rendering the second resolution illegal and requiring its annulment, leaving the situation as it stood after the first binding decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Gemeindeversammlung Sprachregelung Wiedererwägung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Ungültigkeit einer Wahl Genehmigung des Vergleichs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 135 I 293
10 KV garantierte politische Stimmrecht gibt dem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 135 I 293 E.
1C_412/2007
Communal Popular Vote Challenge Regarding Parking Regulation and Electoral Freedom
BGE 35 I 297
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 16 GG

Cited as one of the provisions violated by the municipal executive, leading to the annulment of the second resolution.

Art. 75 Abs. 2 GPR

Cited as one of the provisions violated by the municipal executive, leading to the annulment of the second resolution.

Art. 13 Abs. 2 GG

Mentioned in the reasoning section regarding the prerequisites for reconsideration (Wiedererwägung), which were not met, supporting the finding that the second vote was impermissible.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision dictates that the losing party must bear the costs, applied implicitly as the appeal was successful (the original decision was annulled).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

2/5 Politische Rechte PVG 2012

5 Stimmrechtsbeschwerde. Neue Abstimmung.Verbindlichkeit eines früheren Gemeindeversammlungsbeschlusses mit Grundsatzcharakter.

– Zur Bedeutung, Verbindlichkeit und Umsetzung eines Gemeindeversammlungsbeschlusses mit Grundsatzcharakter (E. 1).

– Ein zweiter, dem ersten Beschluss diametral widersprechender Gemeindeversammlungsbeschluss ist nicht mehr zulässig; es kann sich beim zweiten Beschluss nur noch um eine Anweisung mit Vollzugscharakter handeln (E. 2a).

– Die massgeblichen Gesetzesbestimmungen sind in Art.

12 GG und in Art. 75 Abs. 1 lit. a GPR enthalten (E. 2b, c).

– Der Abstimmungsgegenstand muss dabei faktisch identisch sein (E.2d).

– Die Gemeindebehörden haben die Stimmberechtigten umfassend und korrekt über den tatsächlich noch zulässigen Abstimmungsgegenstand im Vorfeld (zutreffende Traktandierung) zu orientieren und spätestens an der zweiten Gemeindeversammlung (Verbindlichkeit Grundsatzentscheid) zu informieren, wobei ein möglichst einfacher Verfahrensablauf jeweils anzustreben ist (E.2e, f).

Ricorso per attentati al diritto di voto. Nuova votazione.

Carattere vincolante di una precedente risoluzione assembleare di principio.

– Sul significato, l’obbligatorietà e la messa in pratica di una risoluzione assembleare di principio (cons. 1).

– Una seconda risoluzione assembleare di carattere diametralmente opposto alla prima non è più ammissibile; la seconda risoluzione può riguardare solamente un atto di carattere esecutivo (cons. 2a).

– Le disposizioni legali sono contenute nei determinanti art.

12 LC e 75 cpv. 1 lett. a LDPC (cons. 2b, c).

– L’oggetto della votazione deve pertanto essere praticamente lo stesso (cons. 2d).

– L’autorità comunale è tenuta ad informare gli aventi diritto di voto in modo circostanziato e corretto su quanto può ancora essere oggetto di votazione; tale informazione va fornita anticipatamente (relativa messa all’or-

2/5 Politische Rechte PVG 2012

dine del giorno), ma al più tardi in occasione della seconda assemblea comunale e occorre cercare di conseguire per quanto possibile un procedimento semplice (cons. 2e, f).

Erwägungen:

1. Anfechtungsobjekt bildet der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 24. Januar 2012, worin der frühere Grundsatzentscheid der Gemeindeversammlung vom 25. Oktober 2011 (Rückkehr zum Idiom Sursilvan statt Fortsetzung des im Jahre 2007 neu eingeführten Rumantsch Grischun als Alphabetisierungssprache in der Primarschule) klarerweise insofern nicht bestätigt wurde, als anlässlich der zweiten Abstimmung vom 24. Januar 2012 die Änderung des Organisationsstatus des betreffenden Schulund Kindergartenverbandes (mit Neueinführung von Art. 2a, welcher beinahe identisch lautete, wie der in der ersten Abstimmung vom 25. Oktober 2011 bereits angenommene Initiativtext in Form einer allgemeinen Anregung zur Rückkehr zum Idiom Sursilvan) von der Gemeindeversammlung abgelehnt wurde und somit eine Umsetzung des bloss drei Monate zuvor gefällten Grundsatzentscheides (Wechsel der Alphabetisierungssprache) als gescheitert betrachtet wurde. Vorliegend geht es also – im geschilderten Gesamtkontext – um die Rechtmässigkeit und Haltbarkeit des zweiten Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 24. Januar 2012.

2. a) Das in Art. 34 Abs. 2 BV als auch in Art. 10 KV garantierte politische Stimmrecht gibt dem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 135 I 293 E. 2, 132 I 108 E. 3.1, 131 I

447 E. 3.1, 130 I 294 E. 3.1; Urteil 1C_412/2007 vom 18. Juli 2008

E. 4; Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 613 ff.; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, S. 406 ff.; Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. Aufl., Bern 2011, § 52

S. 663 ff.). Gerügt werden kann neben Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung einer Abstimmung auch deren Durchführung. Stellt das Verwaltungsgericht Verfahrensmängel fest, so hebt es die Abstimmung jedoch nur auf, wenn die gerügten Unzulänglichkeiten erheblich sind und eine Beeinflussung des Ergebnisses als möglich erscheint. Beurteilungskriterien sind dabei vor allem die Grösse des Stimmenunterschieds, die Schwere des festgestellten

2/5 Politische Rechte PVG 2012

Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung zu einem bestimmten Thema (PVG 2009 Nr. 2, 2006 Nr. 2, 2000 Nr., 3). Darunter fällt auch die sorgfältige und umfassende Information der Stimmbürger im Vorfeld einer Sachabstimmung. Namentlich zu erwähnen ist dabei, dass die zuständigen Gemeindebehörden sowohl bei der Vorbereitung als auch bei der Durchführung einer Gemeindeversammlung gehalten sind, über den jeweils möglichen Umfang und den genauen Inhalt der tatsächlich zur Abstimmung gelangenden und damit überhaupt zur Disposition stehenden Materie präzise Auskunft zu erteilen. Allfällige Einschränkungen oder Abstimmungsschranken aufgrund früherer Gemeindeversammlungsbeschlüsse sind dabei rechtzeitig zu deklarieren und in ihrer materiellen Verbindlichkeit zwingend zu beachten. Werden also klare Grundsatzentscheide an einer ordentlich einberufenen Gemeindeversammlung zu einer bestimmten Sachbzw. Streitfrage demokratisch einwandfrei gefällt, kann es sich bei späteren, zeitnahen Folgebeschlüssen betreffend Umsetzung und Einführung exakt einund derselben Materie grundsätzlich aber bloss noch um Vollzugshandlungen mit entsprechend beschränktem Ermessensspielraum für die dafür zuständigen und verantwortlichen Gemeindeinstanzen handeln. Die Traktandierung einer bereits rechtsgültig an einer Versammlung oder Urne entschiedenen Sachfrage kann daher lediglich noch die Form der Realisation des früheren Grundsatzentscheides betreffen, nicht mehr aber die Grundsatzfrage selbst. Eine erneute, zweite Sachabstimmung über eine bereits entschiedene Grundsatzfrage kann demnach nur in engen Grenzen zulässig sein, andernfalls der ursprüngliche Volkswille umgangen würde (vgl. BGE 35 I 297 E. 4.2, 132 I 111 E. 4, 130 I 294 E. 3.2, 119 Ia 273 E. 3b,

112 Ia 135 E. 3b; Urteil 1C_412/2007 vom 18. Juli 2008 E. 5 und 6; ZBl 108/2007 S. 275, ZBl 99/1998 S. 89; Praxis 2000 Nr. 23; Müller/Schefer, a. a. O., S. 634 f.; Häfelin/Haller, a. a. O., S. 410 f.)

b) Nach Art. 12 GG richtet sich das Abstimmungsverfahren in Gemeindeangelegenheiten nach dem Recht der Gemeinde. Subsidiär gelten die Vorschriften des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte (Abs. 1). Es darf nur über Verhandlungsgegenstände Beschluss gefasst werden, welche auf der mindestens fünf Tage vor der Gemeindeversammlung bekannt gegebenen Traktandenliste verzeichnet sind (Abs. 2). Gemäss Art. 13 Abs. 1 GG kann ein Beschluss der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung jederzeit zur Wiedererwägung unterbreitet werden. Vorbehalten bleiben Rechte Dritter. Laut Art. 13 Abs. 2 GG

2/5 Politische Rechte PVG 2012

ist auf eine Wiedererwägung vor Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten eines Beschlusses nur einzutreten, wenn diese mit 2/3- Mehrheit der Stimmenden beschlossen wird. In Art. 16 GG wird weiter noch bestimmt: Der Vorstand hat alle Geschäfte, welche der Gemeindeversammlung (…) vorzulegen sind, vorzuberaten und Antrag zu stellen.

c) Gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. a GPR kann eine Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung von mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten beim Gemeindevorstand eingereicht werden. Nach Art. 75 Abs. 2 GPR hat der Gemeindevorstand der nächsten ordentlichen Gemeindeversammlung, spätestens innert Jahresfrist, einen ausgearbeiteten Vorschlag, ein Gutachten und allenfalls einen Gegenvorschlag über ein in ihre Zuständigkeit fallendes Sachgeschäft zu unterbreiten.

d) Wie dem Protokoll der Gemeindeversammlung vom

25. Oktober 2011 (zu Traktandum Ziff. 6: Initiative Wiedereinführung Sursilvan als Alphabetisierungssprache in der Primarschule) entnommen werden kann, wurde die betreffende Initiative ordnungsgemäss nach Art. 21 der Gemeindeverfassung sowie Art. 27 des Organisationsstatutes des Schulund Kindergartenverbandes eingereicht und für gültig erklärt. Ebenfalls ist unbestritten, dass die betreffende Initiative «in Form einer allgemeinen Anregung zur Änderung des Organisationsstatus» des Schulund Kindergartenverbandes in der Folge mit 36 Ja-Stimmen und

31 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung angenommen wurde. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass die amtliche Einladung zur Gemeindeversammlung vom 24. Januar 2012 rechtzeitig (spätestens 5 Tage vor der Versammlung) am 13. Januar 2012 erfolgte und laut Traktandenliste unter Ziff. 8 folgendes Geschäft angekündigt wurde:Teilrevision Organisationsstatut Schulund Kindergartenverband der drei betroffenen Gemeinden (Schulsprache). Aus dem diesbezüglichen Gemeindeversammlungsprotokoll vom

24. Januar 2012 ist zu Ziff. 8 sodann protokolliert worden: «Gemeindepräsident (…) orientiert die Versammlung, dass die Stimmbürgerinnen am 25. Oktober 2011 das Initiativbegehren in Form einer allgemeinen Anregung zur Änderung des Organisationsstatuts des Schulund Kindergartenverbandes der Gemeinden (…) angenommen haben. Der Schulrat und die Gemeindevorstände der Gemeinden (…) haben ihren Auftrag ernst genommen und einen Vorschlag zum allfälligen Wechsel der Schulsprache von Rumantsch Grischun zum Idiom vorbereitet. (...). An einer gemeinsamen Sitzung vom Gemeindepräsidenten und Schulrat vom 11. Ja-

2/5 Politische Rechte PVG 2012

nuar 2012 wurde die Rückführung der 1. Klasse ab 2. Semester des Schuljahres 2011/12 sowie die Einführung von Sursilvan auf Herbst 2012/13 für die 1. Klasse als Ausstiegsszenario und der vom Schulrat ausgearbeitete Wortlaut des Artikels von allen Teilnehmern unterstützt. Die gestellten Fragen betr. Lehrmittel, Art der passiven Vermittlung von Rumantsch Grischun werden beantwortet.

Der neue Artikel betr. Schulsprache wird mittels einer Folie vorgestellt. Art. 2a Die Alphabetisierungssprache ist das rätoromanische Idiom Sursilvan. Sursilvan wird schriftlich und mündlich verwendet. Rumantsch Grischun wird nur passiv (Textverständnis) vermittelt.

Stimmbürgerin (X) ist mit Wortlaut des neuen Sprachenartikels nicht einverstanden und appelliert diesen abzulehnen. Stimmbürger (Y) stellt die Frage, welche Meinung der Gemeindevorstand habe. Der Gemeindevorstand stellt keinen Antrag für Ja oder Nein. Er steht aber nach wie vor hinter dem Rumantsch Grischun als Schulsprache, wie bereits bei der Abstimmung vom

25. Oktober 2011. Der Gemeindevorstand schlägt eine schriftliche Abstimmung über den Art. 2a vor. Vonseiten der Versammlungsteilnehmer wird darauf verzichtet. Der Artikel 2a (Schulsprache) wird mit 11 Ja und 26 Nein abgelehnt.

Stimmbürger (Z) ist der Ansicht, dass der heutige Schulbetrieb auch ohne Sprachartikel im Organisationsstatut funktioniere.

e) In Anbetracht der erwähnten Verfassungsund Gesetzesbestimmungen (vgl. vorne E. 2a – c) sowie der konkreten Geschehensabläufe (E. 2d) ist das Gericht im Resultat zur Überzeugung gelangt, dass der Gemeindevorstand dem Gemeindeversammlungsbeschluss vom 25. Oktober 2011 (Annahme des Wechsels der Alphabetisierungssprache von Rumantsch Grischun zum Idiom Sursilvan) in seinen rechtlichen Konsequenzen zweifelsfrei zu wenig Beachtung schenkte, indem er die Stimmbürger und Stimmbürgerinnen im Vorfeld (vgl. Traktandierung Ziff. 8) sowie insbesondere anlässlich der Durchführung der zweiten Gemeindeversammlung vom 24. Januar 2012 nicht richtig bzw. nicht umfas-

2/5 Politische Rechte PVG 2012

send über die tatsächlich einzig noch zur Diskussion stehende Sachfrage (genauer Wortlaut bzw. vorgesehene Formulierung zur Änderung [zur Teilrevision] des verbandseigenen Organisationsstatus mittels Neueinführung und Annahme/Verabschiedung von Art. 2a) informiert und korrekt aufgeklärt hat. Die schon im Zuge der ersten Gemeindeversammlung vom 25. Oktober 2011 geklärte Sach-/Streitfrage (Annahme der Initiative «Wechsel Alphabetisierungssprache») stand nämlich – nicht zuletzt auch mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG – überhaupt nicht mehr zur Diskussion. Die erneute Abstimmung vom 24. Januar 2012 war deshalb – infolge Verletzung bzw. nicht hinreichender Beachtung von 16 GG und Art. 75 Abs. 2 GPR durch den Gemeindevorstand – in der tatsächlich durchgeführten Form (Abweisung von Art. 2a des Organisationsstatuts, obwohl dessen Wortlaut beinahe identisch war mit dem nur drei Monate zuvor angenommenen Initiativtext über die inhaltlich genau gleiche Sachfrage) zum vornherein nicht mehr zulässig. Der daraus gesetzeswidrig resultierende Gemeindeversammlungsbeschluss vom 24. Januar 2012 muss deshalb konsequenterweise (ersatzlos) aufgehoben werden. Die massgebende Sachund Rechtslage präsentiert sich deshalb genau gleich wie nach dem Gemeindeversammlungsbeschluss vom 25. Oktober 2011 bzw. vor dem angefochtenen Gemeindeversammlungsbeschluss vom 24. Januar 2012. Der Gemeinde steht es frei, erneut eine Gemeindeversammlung über die Anpassung des Organisationsstatutes – gemäss Grundsatzentscheid – durchzuführen, sie ist dazu aber nicht verpflichtet.

f) Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass es die drei beteiligten Gemeinden des besagten Schulund Kindergartenverbands selber in der Hand gehabt hätten, die beiden «Verfahrensschritte» (1. Schritt: Abstimmung über Initiative; 2. Schritt: Anpassung Organisationsstatut) zusammenzufassen und somit bereits anlässlich der ersten Gemeindeversammlung auch über dieTeilrevision des Organisationsstatus abstimmen zu lassen, womit die nunmehr – aktenkundig einzig in dieser Gemeinde – eingetretene Diskrepanz zwischen der Annahme des (vorrangigen) Initiativtextes und der späteren Ablehnung der («nur rechtsnachvollziehenden») Anpassung des zugehörigen Organisationsstatus vorweg hätte vermieden und der daraus folgende Rechtsstreit hätte verhindert werden können. V 12 3 Urteil vom 15. Mai 2012