Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PVG 2012 34 • VG GR PVG 2012 34 KI-generiert

Association Lacks Standing to Appeal Municipal Building Permit

Geschäftsnummer PVG 2012 34
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that an association lacked standing to appeal a municipal building permit for a multi-family dwelling within a construction zone because the permit was an ordinary administrative act based on cantonal and municipal law, not the execution of a federal mandate under nature and heritage protection law. The court reasoned that the appeal legitimacy for such organizations requires a connection to the subject matter, and although the appellant claimed an interest due to a new constitutional provision regarding second homes, this provision primarily has spatial planning implications rather than direct nature protection effects that would trigger the association's right to appeal concerning federal duties. Consequently, the court dismissed the appeal due to a lack of legitimacy.

Legislator-Regeste

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Art. 75b BV, Art. 75b Cost, Art. 11 Abs. 1 VRG, Art. 75b Abs. 1 BV, Art. 12 NHG, Art. 55 USG; Association Lacks Standing to Appeal Municipal Building Permit: The court reasoned that the appeal legitimacy for such organizations requires a connection to the subject matter, and although the appellant claimed an interest due to a new constitutional provision regarding second homes, this provision primarily has spatial planning implications rather than direct nature protection effects that would trigger the association's right to appeal concerning federal duties. Consequently, the court dismissed the appeal due to a lack of legitimacy.

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung kommunale Baubewilligung Raumplanungsgesetz fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis Bauzone Verein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 Abs. 1 VRG

Cited to establish that the court reviews the standing to appeal ex officio.

Art. 12 NHG

Cited in the context of determining the relevant law for the appeal's subject matter (Nature and Cultural Heritage Protection).

Art. 2 NHG

Cited in the context of determining the relevant law for the appeal's subject matter (Nature and Cultural Heritage Protection) and assessing whether the decision was made in fulfillment of a federal mandate.

Art. 78 BV

Cited in relation to the limitations on the right of appeal for organizations concerning federal mandates in nature and cultural heritage protection.

Art. 75b BV

Cited as the constitutional provision whose implementation the appellant argued constituted a federal mandate, but ultimately deemed primarily spatial planning in effect.

Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG

Cited in evaluating whether the building permit constituted fulfillment of a federal mandate concerning federal concessions or permits.

Art. 2 Abs. 1 lit. a NHG

Cited in evaluating whether the construction project was a federal work or installation.

Art. 2 Abs. 1 lit. c i. V. m. Abs. 2 NHG

Cited in evaluating whether the federal government had contributed to the construction project.

Art. 24 RPG

Cited as the distinction between the present case (within building zone) and exceptional permits (outside building zone) concerning federal mandates.

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Volltext

Verfahren 15 Procedura Procedura

34 Baueinspracheverfahren. Zweitwohnungen. Verbandsbeschwerderecht. Legitimation.

– Prüfung der Beschwerdeberechtigung erfolgt von Amtes wegen; keine Bindung an einen anders lautenden Entscheid der Vorinstanz (E. 1a).

– Beschwerdelegitimation in Bausachen setzt in räumlicher Hinsicht zwingend die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand voraus (E. 1a).

– Legitimationsvoraussetzungen der ideellen Verbandsbeschwerde (E. 1b – e).

– Keine Schaffung einer neuen und von den Gemeinden zu erfüllenden Bundesaufgabe durch die Annahme der neuen Verfassungsbestimmung (Art. 75b BV) betreffend Zweitwohnungen, denn Art. 75b BV entfaltet nicht direkt naturoder heimatschützerische Wirkung, sondern in erster Linie raumplanerische (E. 1e).

Procedura di opposizione edilizia. Residenze secondarie.

Diritto di ricorso delle organizzazioni. Legittimazione.

– L’esame della legittimazione al ricorso avviene d’ufficio;

nessun vincolo ad una diversa decisione dell’istanza precedente (cons. 1a).

– La legittimazione al ricorso in materia edilizia presuppone necessariamente la vicinanza relazionale in termini spaziali con l’oggetto litigioso (cons. 1a).

– Presupposti per la legittimazione al ricorso di organizzazioni a scopo ideale (cons. 1b – e).

– Con l’adozione della disposizione costituzionale riguardante le residenze secondarie, non è stato creato alcun nuovo compito della Confederazione la cui esecuzione spetti ai comuni, poiché l’art. 75b Cost. non esplica direttamente alcun effetto in materia di protezione della natura e del paesaggio, ma ha effetti essenzialmente pianificatori (cons. 1e).

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Erwägungen:

1. a) Das Verwaltungsgericht prüft das Vorliegen der Beschwerdeberechtigung von Amtes wegen (Art. 11 Abs. 1 VRG), weswegen es an allfällige anders lautende Entscheide der Vorinstanzen nicht gebunden ist. Vorliegend leitet der beschwerdeführende Verein seine Legitimation zur Beschwerde gegen den Baubescheid der Gemeinde vom 21. August 2012 einerseits daraus ab, dass er als eine Organisation von nationaler Bedeutung im Umwelt-, Naturund Landschaftsschutz gilt und gemäss Anhang VBO über ein entsprechendes Verbandsbeschwerderecht verfügt. Andererseits behauptet der Beschwerdeführer, er sei durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und habe ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung wie ein Privater. Letztere Behauptung impliziert, dass vorliegend die für die Einspracheund Beschwerdelegitimation in Bausachen zwingend vorausgesetzte Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand in räumlicher Hinsicht gegeben sein soll, was vorliegend aber unbestrittenermassen nicht der Fall ist. Das Kriterium der fehlenden räumlichen Nähe kann nicht durch das behauptete besondere subjektive Interesse des Beschwerdeführers an der Frage der direkten Anwendbarkeit von Art. 75b Abs. 1 BV bzw. dem behaupteten praktischen Nutzen aus der Formulierung des strittigen Entscheids für ihn kompensiert werden. Ein solches Interesse kann schon deshalb keine Rolle spielen, weil damit die Voraussetzungen der Glaubhaftigkeit des besonderen Berührtseins und des schutzwürdigen Interesses umgangen würden und jedem, der eine (unzutreffende) Behauptung aufstellen würde, die Beschwerdeberechtigung zukäme, was zur verpönten Popularbeschwerde führte. Ein vorgebrachtes Interesse muss nach objektivierter Betrachtungsweise vorliegen, was wiederum bedeutet, dass eine subjektive Empfindlichkeit oder ein affektives Interesse nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Alfred Kölz / Jürg Bosshart / Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 21 N 21 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] R 11 89 vom

17. April 2012 E. 2c).

b) Somit stellt sich vorliegend die Frage, ob der beschwerdeführende Verein allenfalls qua Verbandsbeschwerderecht zur Beschwerde gegen den hier angefochtenen Baubescheid der Gemeinde … vom 21. August 2012 legitimiert ist. Aufgrund des zu beurteilenden Sachverhalts wie auch aufgrund der Zielrichtung der Beschwerde ist klar, dass es in casu einzig die Legitimation des

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Vereins bezüglich des Naturund Heimatschutzrechts (Art. 12 NHG), nicht aber bezüglich des Umweltschutzrechts (Art. 55 USG) zu prüfen gilt. Die diesbezüglich relevanten Artikel 2 und 12 stehen im ersten Abschnitt des Bundesgesetzes über den Naturund Heimatschutz, welcher mit «Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege bei Erfüllung von Bundesaufgaben» überschrieben ist. Das Verbandsbeschwerderecht besteht nur mit Einschränkungen sowohl in persönlicher (vgl. Art. 12 NHG und Anhang zur VBO) als auch in sachlicher (vgl. Art. 2 und 12 NHG sowie Art. 78 Abs. 2 BV) Hinsicht. So sind die gemäss Art. 12 Abs. 1 NHG legitimierten und im Anhang zur VBO aufgeführten Organisationen nur zur Verbandsbeschwerde gegen kantonale Verfügungen berechtigt, wenn diese Verfügungen in Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 BV und Art. 2 NHG ergehen (vgl. Peter Hänni, Planungs-, Bauund besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008,

S. 550, dort auch FN 175 mit Hinweisen; vgl. ferner die Umschreibung des Beschwerdegegenstandes bei Heribert Rausch, Öffentliches Prozessrecht auf der Basis der Justizreform, 2. Aufl., Zürich 2006, S. 23). Die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, dass die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers immer dann gegeben sei, wenn eine Entscheidung die Natur oder Landschaft beeinträchtige, trifft nicht zu (vgl. schon Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 1981, in: ZBl 82 [1981] 548 ff., 551). Vorab ist deshalb die für die Beschwerdeberechtigung des Vereins … zentrale Frage zu klären, ob die Gemeinde … die vorliegend angefochtene Baubewilligung in Erfüllung einer Bundesaufgabe erteilt hat.

c) Die angefochtene Verfügung betrifft eine kommunale Baubewilligung für ein Bauvorhaben innerhalb einer Bauzone; konkret geht es um die Erteilung einer Baubewilligung für einen Mehrfamilienhaus-Neubau auf Parzelle Nr. 645 in … Der Beschwerdeführer will vorliegend in dem «verfassungsmässigen Willen, mit dem Verbot des Baus von Zweitwohnungen in Gemeinden mit mehr als 20 Prozent Zweitwohnungsanteil die Natur und die Landschaft zu schützen», eine Bundesaufgabe erkannt haben, welche ihn zur Anfechtung der Baubewilligungserteilung in casu legitimiert. Es handle sich um eine Bundesaufgabe, bei deren Umsetzung darauf geachtet werden müsse, dass der Schutz von Landschaften, Ortschaften, historischen Gebieten, Natursehenswürdigkeiten und Denkmälern gewährleistet sei.

d) Das umstrittene Bauvorhaben befindet sich innerhalb der Bauzone. Im Gegensatz zu Ausnahmebewilligungen für Bau-

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ten ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG), die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich in Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG ergehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_231 / 2011 vom 16. Dezember 2011 E. 1; BGE 136 II 214 E. 3 mit weiteren Hinweisen) und dadurch Organisationen mit Verbandsbeschwerderecht zur Beschwerdeführung berechtigen können (vgl. BGE 123 II 289 E. 1e; ferner Urteil des Bundesgerichts 1C_196 / 2010 vom 16. Februar 2011 E. 1), geht es bei der Erteilung von Baubewilligungen innerhalb der Bauzone um ordentliche, gestützt auf kantonales und kommunales Recht erteilte Bewilligungen (Art. 22 RPG). Die Erteilung von ordentlichen Baubewilligungen ist Sache der Kantone bzw. der Gemeinden und kann − gleich wie die Raumplanung als solche (Hänni, a. a. O., S. 406; Urteil des Bundesgerichts 1A.71/1993 vom 12. April 1994, in: ZBl 96 [1995] 144 ff., 145) − nicht als Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG angesehen werden (vgl. hierzu BGE 115 Ib

335 E. 4a, worin eine gegen die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht für nicht zulässig befunden wurde, da sich der beschwerdeführende Verein für die Begründung seiner Legitimation nicht auf Art. 12 NHG berufen konnte; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.115/2001 vom 8. Oktober 2001 E. 2e; sowie e contrario Urteile des Bundesgerichts 1C_231 / 2011 vom 16. Dezember 2011

E. 1, 1C_382 / 2010 vom 13. April 2011 E. 1.2; BGE 136 II 214 E. 3). Eine ideelle Verbandsbeschwerde gegen die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung erscheint allenfalls dann zulässig, wenn mit der Erteilung der Baubewilligung zumindest teilweise konkrete bundesrechtliche Gesichtspunkte geregelt werden (vgl. Peter M. Keller, in: Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 12 Rz. 3). Allerdings gilt es auch in einem solchen Fall zu beachten, dass nicht jede Anwendung von Bundesrecht zulasten des Naturund Heimatschutzes als Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 BV und Art. 2 NHG in Betracht fällt. So hat auch das Bundesgericht schon mehrfach festgehalten, dass unter der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinne von Art. 2 NHG in Verbindung mit Art. 78 Abs. 2 BV nicht jede Anwendung von Bundesrecht zulasten des Naturund Heimatschutzes zu verstehen ist. Es müsse eine konkrete Bundesaufgabe betroffen sein, bei deren Erfüllung das heimatliche Landschaftsund Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Naturund Kulturdenkmäler zu schonen bzw. zu erhalten sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_196/2010 vom 16. Februar 2011 E. 1.2;

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1A.185/2006 vom 5. März 2007 E. 5.1; 1A.71/1993 vom 12. April 1994, in: ZBl 96 [1995] 144 ff., 145; vgl. auch schon das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 1981, in: ZBl 82 [1981] 548 ff., 551).

e) Vorliegend geht es nicht um ein Werk oder eine Anlage des Bundes (Art. 2 Abs. 1 lit. a NHG). Das von der Gemeinde … am

21. August 2012 bewilligte Bauprojekt bedarf auch keiner bundesrechtlichen Bewilligung oder Konzession im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG. Insbesondere liegt kein Anwendungsfall von Art. 24 RPG vor, da der geplante Mehrfamilienhaus-Neubau in der Bauzone liegt. Schliesslich hat der Bund für das von der Gemeinde bewilligte Bauvorhaben auch keinen Beitrag zugesichert oder in Aussicht gestellt (Art. 2 Abs. 1 lit. c i. V. m. Abs. 2 NHG). Inwiefern die Baubewilligung in Erfüllung einer (anderen) konkreten Bundesaufgabe ergangen sein soll, ist sodann nicht ersichtlich. Insbesondere wurde durch die neue Verfassungsbestimmung keine neue durch die Gemeinden umzusetzende Bundesaufgabe im Bereich des Naturund Heimatschutzes geschaffen. In diesem Zusammenhang argumentiert der Beschwerdeführer, dass Art. 75b BV darauf abziele, einen besseren Schutz der Landschaft in den betroffenen Gebieten zu garantieren, weshalb dessen Umsetzung eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG darstelle. Allerdings wird vom Beschwerdeführer im Folgenden nicht weiter dargelegt, weshalb und inwiefern bei der Erteilung der angefochtenen Baubewilligung vom 21. August 2012 konkret das heimatliche Landschaftsund Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Naturund Kulturdenkmäler betroffen sein sollen und deshalb von der Gemeinde … geschont bzw. erhalten werden müssten. Es wird weder dargetan noch bewiesen, dass es im konkreten Fall bei den in der Bauzone liegenden Grundstücken bzw. bei den konkret zum Abbruch bestimmten Bauten (soweit vorhanden) sich um schützenswerte Objekte im Sinne des Naturund Heimatschutzgesetzes handelt. Es kann sodann auch nicht gesagt werden − nicht einmal generell −, dass es bei einem Baubewilligungsverfahren innerhalb der Bauzone um die Freihaltung des Bodens zugunsten des Naturund Heimatschutzes geht. So oder anders ist das betreffende Land nämlich für die bauliche Nutzung bestimmt, egal was darauf zu stehen kommt. Schliesslich muss gesagt werden, dass es aus der Sicht des Naturund Heimatschutzes letztlich gar keinen Unterschied macht, ob in einer Bauzone Erstwohnungen, Zweitwohnungen, (nicht individuell ausgestaltete) Wohnungen zur hotelmässigen oder hotelähnlichen Nutzung, allenfalls Hotels, Jugendherbergen, Gewerberäume oder Sonstiges errichtet wird.

15/34 Verfahren PVG 2012

Mit der am 11. März 2012 von Volk und Ständen angenommenen neuen Regelung betreffend Zweitwohnungen (Art. 75b in Verbindung mit Art. 197 Ziff. 9 BV), welche ab 1. Januar 2013 (in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 %) einzig und alleine eine bestimmte Art der Nutzung von Liegenschaften verbietet (Zweitwohnungsnutzung), ist somit keine neue und von den Gemeinden zu erfüllende Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG geschaffen worden, wie der Beschwerdeführer behauptet. Art. 75b BV entfaltet nicht direkt naturoder heimatschützerische, sondern in erster Linie raumplanerische Wirkung, weshalb die neue Verfassungsbestimmung auch zu Recht dem Raumplanungsartikel der Bundesverfassung (Art. 75 BV) und nicht dem Naturund Heimatschutzartikel (Art. 78 BV) angehängt wurde. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass bei vorliegender Beschwerde gegen den Entscheid der Gemeinde … vom 21. August 2012 keine konkrete Bundesaufgabe betroffen ist, bei deren Erfüllung das heimatliche Landschaftsund Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Naturund Kulturdenkmäler zu schonen bzw. zu erhalten sind. Auf die Beschwerde des Vereins … kann deshalb mangels Legitimation nicht eingetreten werden (vgl. zur ganzen Thematik auch Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlich-rechtliche Abteilung, A1 12 176 vom 23. Oktober 2012). R 12 108 Urteil vom 5. November 2012

Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist noch hängig.