Standing and Timeliness of Appeals Against Municipal Assembly Resolution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the timeliness and standing of appeals against a municipal assembly resolution. The court ruled that only registered voters in the relevant district have standing for a voting rights appeal, even if they did not attend the assembly, and set the deadline for filing as the day of the resolution unless official publication is required, in which case publication starts the clock. Furthermore, procedural errors in voting must be raised before or during the assembly, as waiting until the result is known to file an appeal is deemed an abusive practice, resulting in non-admittance of the voting rights appeal. Regarding administrative and constitutional appeals, the court determined that the appellants, despite their involvement in related groups and property interests, lacked the requisite direct personal impact or protectable interest in the resolution's annulment that is generally reserved for those immediately affected, thus denying their standing for those appeals as well.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 58 Abs. 2 VRG, Art. 60 Abs. 3 VRG, Art. 49 Abs.1 lit. a VRG, Art. 57 Abs. 1 lit. c VRG, Art. 58 cpv. 2 LGA, Art. 60 cpv. 3 LGA; Standing and Timeliness of Appeals Against Municipal Assembly Resolution: The court ruled that only registered voters in the relevant district have standing for a voting rights appeal, even if they did not attend the assembly, and set the deadline for filing as the day of the resolution unless official publication is required, in which case publication starts the clock. Furthermore, procedural errors in voting must be raised before or during the assembly, as waiting until the result is known to file an appeal is deemed an abusive practice, resulting in non-admittance of the voting rights appeal. Regarding administrative and constitutional appeals, the court determined that the appellants, despite their involvement in related groups and property interests, lacked the requisite direct personal impact or protectable interest in the resolution's annulment that is generally reserved for those immediately affected, thus denying their standing for those appeals as well.
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KI-generiertCited to determine the legitimacy of the complainants for the voting rights appeal (Stimmrechtsbeschwerde).
Cited in the reasoning process concerning the starting date for the appeal deadline for assembly decisions.
Cited in the summary regarding the prerequisite for administrative appeal legitimacy, though not explicitly used in the final orders to dismiss/allow.
Cited in the summary regarding the prerequisite for constitutional appeal legitimacy, though not explicitly used in the final orders to dismiss/allow.
Cited in the summary regarding the definition of legitimacy for administrative appeal.
Cited in the summary regarding the definition of legitimacy for constitutional appeal.
Volltext
Politische Rechte 2 Dretgs politics Diritti politici
3 Gemeindeversammlungsbeschluss. Legitimation Stimmrechtsbeschwerde. Rechtzeitigkeit der Beschwerde.
zur
Legitimation zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde und zur Verfassungsbeschwerde.
– Zur Stimmrechtsbeschwerde ist gemäss Art. 58 Abs. 2 VRG legitimiert, wer im betreffenden Wahloder Abstimmungskreis stimmberechtigt ist; zur Stimmrechtsbeschwerde legitimiert sind auch Stimmberechtigte, die nicht an der Gemeindeversammlung teilgenommen haben (E.2a).
– Als Tag der fristauslösenden Kenntnisnahme gilt gemäss Art. 60 Abs. 3 VRG bei Versammlungsbeschlüssen der Tag der Beschlussfassung; in Gemeinden, wo eine amtliche Publikation vorgesehen ist, löst erst diese den Fristenlauf für die Anfechtung aus (E. 2b).
– Es entspricht der langjährigen Praxis des Verwaltungsgerichts, dass Fehler in der Vorbereitung und in der Durchführung eines Abstimmungsverfahrens schon vor oder spätestens anlässlich der Gemeindeversammlung gerügt werden müssen (E. 2c).
– Die Legitimation für die verwaltungsgerichtliche Beschwerde gemäss Art. 49 Abs.1 lit. a VRG und die Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c VRG ist in den Art. 50 respektive 58 Abs. 4 VRG in der gleichen Weise umschrieben; vorausgesetzt werden ein Berührtsein durch den angefochtenen Entscheid und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (E. 3).
Risoluzione assembleare. Legittimazione al ricorso per attentati al diritto di voto. Tempestività del ricorso. Legittimazione al ricorso giudiziario e costituzionale.
– È legittimato a ricorrere contro attentati al diritto di voto giusta l’art. 58 cpv. 2 LGA chiunque abbia diritto di voto nel rispettivo circondario elettorale o di votazione; è legittimato al ricorso contro attentati al diritto di voto an-
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che l’avente diritto di voto che non ha partecipato all’assemblea comunale (cons. 2a).
– Giusta l’art. 60 cpv. 3 LGA in caso di decisioni prese in assemblea vale quale giorno della presa di conoscenza il giorno della decisione stessa; nei comuni dove è prevista una pubblicazione ufficiale, è quest’ultima che determina la decorrenza del termine d’impugnazione (cons. 2b).
– Corrisponde alla pluriennale prassi del Tribunale amministrativo che errori nella preparazione e nella conduzione di una procedura di voto debbano essere fatti valere prima o al più tardi durante l’assemblea comunale (cons.
2c).
– La legittimazione per il ricorso giudiziario giusta l’art. 49 cpv.
1 lett. a LGA e il ricorso costituzionale giusta l’art. 57 cpv.1 lett. c LGA è definita allo stesso modo agli art. 50 e 58 cpv. 4 LGA; presupposti sono che l’insorgente sia toccato dalla decisione impugnata e che abbia un interesse tutelabile all’abrogazione o alla modifica della stessa (cons.3).
Erwägungen:
2. a) Zur Stimmrechtsbeschwerde ist gemäss Art. 58 Abs. 2 VRG legitimiert, wer im betreffenden Wahloder Abstimmungskreis stimmberechtigt ist. Vorliegend ist unbestritten, dass 13 der
14 Beschwerdeführer in der Gemeinde X stimmberechtigt und damit zur Erhebung der Stimmrechtsbeschwerde legitimiert sind.
Zur Stimmrechtsbeschwerde legitimiert sind selbstverständlich auch Stimmberechtigte, die nicht an der Versammlung teilgenommen haben. Nicht eingetreten werden kann hingegen auf die Stimmrechtsbeschwerde von Y da dieser in X nicht stimmberechtigt ist.
b) Umstritten ist nun aber, ob die Stimmrechtsbeschwerde vorliegend rechtzeitig eingereicht worden ist. Gemäss Art. 60 Abs. 2 VRG gilt für Stimmrechtsbeschwerden eine Anfechtungsfrist von 10Tagen, wobei gemäss Abs. 3 der gleichen Bestimmung für stimmberechtigte Mitglieder einer Körperschaft bei Versammlungsbeschlüssen der Tag der Beschlussfassung als Tag der fristauslösenden Kenntnisnahme gilt. Allein aufgrund dieses Wortlautes wäre klar, dass die Stimmrechtsbeschwerde verspätet eingereicht worden wäre; denn der Versammlungsbeschluss erging am 9./10. März 2012 (die Versammlung zog sich über Mitter-
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nacht in den 10. März 2012 hinein), so dass die 10-tägige Anfechtungsfrist an diesem Tag zu laufen begann und am 20. März 2012 endete. Die Beschwerde wurde aber erst am 16. April eingereicht. Die Beschwerdeführer berufen sich nun aber auf den zweiten Satz in Art. 60 Abs. 3 VRG, wo es heisst, dass, sofern eine amtliche Veröffentlichung erfolge, diese für den Fristbeginn massgebend sei. Die Beschwerdeführer machen dazu geltend, dass die Gemeinde das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 9./10. März 2012 am 22. März 2012 öffentlich aufgelegt und im Internet aufgeschaltet habe, was einer amtlichen Veröffentlichung entspreche, so dass die Anfechtungsfrist erst am 22. März 2012 zu laufen begonnen habe.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die amtliche Veröffentlichung eines Abstimmungsergebnisses ist immer dann nötig, wenn eine Urnenabstimmung stattgefunden hat. Die Gemeinden sind allerdings auch berechtigt, für Gemeindeversammlungsbeschlüsse die amtliche Veröffentlichung in den üblichen Publikationsorganen vorzuschreiben respektive vorzusehen. Dort wo diese amtliche Publikation vorgesehen ist, löst erst diese den Fristenlauf für die Anfechtung aus. In der Gemeinde X ist indessen keine solche amtliche Publikation vorgesehen, so dass die gesetzliche Regel gilt, dass die Anfechtungsfrist am Tage der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung zu laufen beginnt. Was die Beschwerdeführer als amtliche Veröffentlichung gedeutet haben wollen, ist die Bekanntmachung des Protokolls der Gemeindeversammlung im Hinblick auf dessen Genehmigung an der kommenden Gemeindeversammlung. Zweck ist also nicht die Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses, sondern die Bekanntgabe des Wortlautes des zu genehmigenden Protokolls. Beginnt die Anfechtungsfrist amTage der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung zu laufen, vorliegend also am
10. März 2012, ist die Stimmrechtsbeschwerde vom 16. April 2012 daher klar verspätet eingereicht worden.
c) Aus einem weiteren Grund kann auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht eingetreten werden. Gemäss Art. 60 Abs. 2 lit. b VRG beträgt die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen zehn Tage seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch nach der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl oder Abstimmung. Es entspricht langjähriger Praxis des Verwaltungsgerichts, dass Fehler in der Vorbereitung und in der Durchführung des Abstimmungsverfahrens schon vor oder
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spätestens anlässlich der Gemeindeversammlung gerügt werden müssen (PVG 1990 Nr. 2, 1986 Nr. 4; VGU U 00 124A, U 00 121). Es wäre nämlich stossend und würde den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen, wenn ein Stimmberechtigter in Kenntnis eines Verfahrensmangels erst den Ausgang der Abstimmung abwarten würde, um dann beim Vorliegen eines missliebigen Abstimmungsergebnisses ein Rechtsmittel zu ergreifen. Auch das Bundesgericht geht von einer Pflicht zur sofortigen Rüge aus (BGE 121 I 5 mit Hinweisen auf weitere Urteile). Wenn die Beschwerdeführer heute geltend machen, sie hätten gegenüber Gemeindevertretern mehrfach auf die falsche Vorgehensweise hingewiesen, so bestätigen sie vielmehr, dass sie die angeblichen Mängel des Abstimmungsverfahrens bereits frühzeitig kannten.
Nun genügen aber bloss kritische Äusserungen gegenüber einzelnen Behördenmitgliedern nicht; verlangt werden klare Interventionen, sei es im Vorfeld der Abstimmung ein schriftlicher und begründeter Einwand gegen die geplante Vorgehensweise oder an der Gemeindeversammlung das Stellen konkreter Anträge (z. B. auf Nichteintreten auf die Vorlage). Vorliegend hätte insbesondere auch die Botschaft bereits vor der Gemeindeversammlung gerügt werden müssen. All dies haben die Beschwerdeführer nicht gemacht, sie haben vielmehr den Ausgang der Abstimmung abgewartet, um nachträglich den Rechtsmittelweg zu beschreiten. Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich.
Auch aus diesem Grunde ist auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht einzutreten.
3. Die Legitimation für die verwaltungsgerichtliche Beschwerde und die Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c VRG ist in den Art. 50 respektive 58 Abs. 4 VRG in der gleichen Weise umschrieben. Zur Beschwerde ist jeweils legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführer seien durch den Gemeindeversammlungsbeschluss deshalb besonders betroffen, weil sie Mitglied der
A. AG-Kommission (. . .), Mitglieder der Gruppe «IG A.» (praktisch alle Beschwerdeführer) und Stockwerkeigentümer einer Liegenschaft, in welcher auch die A. AG Miteigentum besitze (. . .), seien.
Zudem seien sie auch regelmässige Nutzer/innen der Therme und als solche durch die Unsicherheit der Zukunft derselben betroffen.
Schliesslich seien sie am ganzen Verfahren zum Verkauf der Aktien beteiligt gewesen und hätten als Einwohner von X eine besonders nahe Beziehung zurTherme. Zudem seien sie Steuerzahler und als
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solche daran interessiert zu verhindern, dass ein Gemeindevermögen rechtswidrig veräussert werde.
Alle diese Argumente vermögen indessen nicht zu begründen, dass die Beschwerdeführer im Sinne der zitierten Vorschriften vom Beschluss der Gemeindeversammlung berührt, das heisst in ihrer Rechtsposition betroffen sind, und ebenso wenig können sie ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung des genannten Beschlusses geltend machen. Dass sich die Beschwerdeführer – wie sehr viele Stimmbürger der Gemeinde – in dieser Angelegenheit sehr stark engagiert hatten, trifft sicher zu. Dass sie aber durch den Gemeindeversammlungsbeschluss stärker als jeder beliebige Dritte betroffen würden, kann sicherlich nicht gesagt werden. Es sei an dieser Stelle anzumerken, dass in der Regel lediglich der unmittelbar durch einen Entscheid Betroffene zur Anfechtung legitimiert ist. Sogenannte Drittbeschwerden sind die Ausnahme und gelten etwa im Baurecht für den unmittelbaren Parzellennachbarn oder den Mieter, der vom Umbau betroffenen Liegenschaft. Weiteren Kreisen fehlt in der Regel das erforderliche Berührtsein, worüber die zulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde von der unzulässigen Popularbeschwerde abgegrenzt wird. In gleicher Weise fehlt es vorliegend den Beschwerdeführern an einem schutzwürdigen eigenen Interesse an der Aufhebung des Gemeindeversammlungsbeschlusses. Sie haben nicht einmal versucht darzutun, inwiefern sich ihre eigene Rechtsposition durch die Gutheissung ihrer Anträge ändern würde. V 12 6 Urteil vom 21. November 2012
Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist noch hängig.