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PVG 2012 28 • VG GR PVG 2012 28 KI-generiert

Appeal Regarding Building Permit, Boundary Distance Violation, and Application of IVHB

Geschäftsnummer PVG 2012 28
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The situation involves an appeal against the granting of a building permit and the rejection of an objection, where the dispute centered on whether boundary distances were violated due to unconsidered greater facade lengths. The court determined that the Intercantonal Agreement on the Harmonization of Building Concepts (IVHB), effective October 1, 2011, applies to all cases where communal law refers to cantonal law, even if the municipality had not yet formally adapted its building laws; consequently, the court reasoned that the IVHB's specific definitions for facade length and boundary distance calculations must be applied, which, in this instance, resulted in an extended facade length requiring a larger boundary distance that was violated concerning one neighboring parcel.

Legislator-Regeste

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Art. 107 Abs. 1 KRG, Art. 107 cpv. 1 LPTC, Art. 66 vor, Art. 66 BG; Appeal Regarding Building Permit, Boundary Distance Violation, and Application of IVHB: Grenzabstand die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze. Die Gebäudelänge ist gemäss – dem aufgrund der Ausführungen unter Ziff. 1 b) der Erwägungen hier folglich anwendbaren – Art. 4 Abs. 1 des Anhangs 1 zur IVHB die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. Die Gebäudebreite ist gemäss Art. 4 Abs. 2 des Anhangs 1 zur IVHB die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. Diese neu vom kantonalen Recht vorgesehene Berechnungsweise wurde im vorliegenden Fall von der Gemeinde und der Bauherrschaft folglich zu Unrecht nicht berücksichtigt.

Schlagwörter

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Verletzung der Baubewilligung Baulänge Harmonisierung der Rechtsvorschriften Grenzbaurecht Zonenbeschränkungen Bauordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 107 Abs. 1 KRG
entfaltet ihre Wirkung, wenn die Gemeinden ihre Baugesetze innert der Frist von Art. 107 Abs. 1 KRG angepasst haben; bis zur Anpassung richten sich die Begriffe und Messweisen nach den geltenden kommunalen Baugesetzen; seit Inkrafttreten der IVHB am 1.
Art. 107 cpv. 1 LPTC
entfaltet ihre Wirkung, wenn die Gemeinden ihre Baugesetze innert der Frist von Art. 107 Abs.
Art. 66 vor
Dieses sieht in seinem Art. 66 vor, dass für alle Sachverhalte, die nicht im BG geregelt sind, kantonales Recht gilt.
Art. 66 BG
Die Beschwerdeführerin rügt, es seien die Grenzabstände durch nicht berücksichtigte grössere Mehrlängen gegenüber den Parzellen 3319, 1751 und 3766 verletzt worden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Anhangs 1 zur IVHB i. V. m. Art. 66 BG ist der
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Volltext

12/28 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2012

28 Baueinsprache. Anwendbarkeit IVHB.

– Die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22. September 2005 (IVHB)

entfaltet ihre Wirkung, wenn die Gemeinden ihre Baugesetze innert der Frist von Art. 107 Abs. 1 KRG angepasst haben; bis zur Anpassung richten sich die Begriffe und Messweisen nach den geltenden kommunalen Baugesetzen; seit Inkrafttreten der IVHB am 1. Oktober 2011 findet diese jedoch auf alle Sachverhalte Anwendung, für welche das kommunale Recht auf das kantonale Recht verweist.

Opposizione edilizia. Applicabilità del CIAE.

– Il concordato intercantonale sull'armonizzazione delle definizioni edilizie del 22 settembre 2005 (CIAE) esplica i suoi effetti se i comuni hanno adattato le loro leggi edilizie entro il termine di cui all’art. 107 cpv. 1 LPTC; fino all’uniformizzazione i termini e i metodi di misurazione si conformano al diritto comunale in vigore; dalla sua entrata in vigore, il 1° ottobre 2011, il CIAE trova comunque applicazione a tutte le fattispecie nelle quali il diritto comunale rinvia a quello cantonale.

Erwägungen:

1. a) Anfechtungsobjekte im vorliegenden Verfahren sind die Baubewilligung vom 6. Dezember 2011 und der Einsprache-

entscheid vom 6. Dezember 2011. Streitig und zu prüfen sind, ob die Gemeinde die Baueinsprache zu Recht abgewiesen hat und ob die Baubewilligung zu Recht erteilt wurde.

b) Auf den vorliegenden Fall findet das KRG vom 4. Dezember 2005; am 1. November 2005 in Kraft getreten, die KRVO in der teilrevidierten Fassung vom 13. September 2011; am 1. Oktober 2011 in Kraft getreten, die IVHB vom 22. September 2005; am

1. Oktober 2011 in Kraft getreten, sowie das BG, welches am 18. Januar 2011 in Kraft getreten ist, Anwendung. Dieses sieht in seinem Art. 66 vor, dass für alle Sachverhalte, die nicht im BG geregelt sind, kantonales Recht gilt. Im BG ist die Bemessung der Fassadenlänge nicht geregelt.

2. Die Beschwerdeführerin rügt, es seien die Grenzabstände durch nicht berücksichtigte grössere Mehrlängen gegenüber den Parzellen 3319, 1751 und 3766 verletzt worden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Anhangs 1 zur IVHB i. V. m. Art. 66 BG ist der

12/28 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2012

Grenzabstand die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze. Die Gebäudelänge ist gemäss – dem aufgrund der Ausführungen unter Ziff. 1 b) der Erwägungen hier folglich anwendbaren – Art. 4 Abs. 1 des Anhangs 1 zur IVHB die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. Die Gebäudebreite ist gemäss Art. 4 Abs. 2 des Anhangs 1 zur IVHB die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. Diese neu vom kantonalen Recht vorgesehene Berechnungsweise wurde im vorliegenden Fall von der Gemeinde und der Bauherrschaft folglich zu Unrecht nicht berücksichtigt. Berücksichtigt man diese, verlängert sich die Fassadenlänge der Nordostfassade. Folglich verlängert sich auch der Mehrlängenzuschlag. Die Nordostfassade muss demnach in der Ecke 6 einen grösseren Grenzabstand als 5,44 m einhalten. Dies ist aber durch die korrekte Anwendung der IVHB nicht der Fall. Daraus folgt, dass zumindest der Grenzabstand gegenüber der Parzelle 1751 verletzt ist. R 12 11 Urteil vom 21. August 2012