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PVG 2012 27 • VG GR PVG 2012 27 KI-generiert

Neighborhood Plan Modification Review Restraint

Geschäftsnummer PVG 2012 27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The modification of a neighborhood plan is considered a classic example of a "local concern" where proximity, local knowledge, and local democracy are central decision-making criteria. The appellate court, acting as a reviewing body, must fully examine the challenged zoning plan but should exercise restraint consistent with its role, ensuring that overarching cantonal interests, such as the preservation of building zones, are adequately addressed, while primarily measuring municipal plans against a set standard without creating new rules. The court reasoned that the specific dispute concerning the neighborhood plan modification did not involve such overarching interests, thus requiring the reviewing authority to apply the aforementioned restraint appropriate for local matters, despite claims of unfair owner preference.

Legislator-Regeste

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Art. 33 RPG; Neighborhood Plan Modification Review Restraint: b) Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es mit den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdebehörde zwar die angefochtene Nutzungsplanung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, welche sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Zusammenhang sachlich wie institutionell erfülle, bei der Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 Ia 247). Dies gelte sachlich insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen gehe, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollten.

Schlagwörter

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Nutzungsplan Planauflage städtebauliches Problem Bauzone Revision des Raumplans Veränderung der Belastung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 114 Ia 247
BGE 114 Ia 248
BGE 114 Ia 248; VGU R 07 65, R 10 24, R 10 115).
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Volltext

12/27 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2012

27 Änderung Quartierplan. Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz. Begriff «lokales Anliegen».

– Die Änderung eines Quartierplanes ist das klassische Beispiel eines lokalen Anliegens, bei dessen Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie die zentralen Entscheidungskriterien sind.

Modifica di un piano di quartiere. Potere d’esame del Tribunale amministrativo. Nozione di «questione locale».

– La modifica di un piano di quartiere è il classico esempio di una questione di carattere locale, nella cui percezione risultano essere determinanti i criteri della vicinanza con la materia, le conoscenze locali e la partecipazione della popolazione al processo pianificatorio.

Erwägungen:

b) Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass es mit den Rechtsschutzerfordernissen von Art. 33 RPG vereinbar sei, wenn die Beschwerdebehörde zwar die angefochtene Nutzungsplanung voll überprüfe, sich aber nach Massgabe ihrer Rolle, welche sie als Rechtsmittelinstanz im betreffenden Zusammenhang sachlich wie institutionell erfülle, bei der Überprüfung zurückhalte (vgl. BGE 114 Ia 247). Dies gelte sachlich insbesondere dort, wo es um lokale Anliegen gehe, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollten. Die Rechtsmittelinstanz habe aber so weit einzugreifen, dass die übergeordneten vom Kanton zu sichernden Interessen, wie etwa dasjenige an der Bauzonenbegrenzung, einen angemessenen Platz erhielten. Die Rechtsmittelinstanz habe sich zudem – institutionell – auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d. h. sie dürfe nichts Neues schöpfen, sondern sie habe die kommunalen Planungen an einem Sollzustand zu messen. Fehle es an dem dazu erforderlichen Massstab, so könne die Natur der Sache einer Nachprüfung entgegenstehen. Hier nicht einzugreifen, verstosse nicht gegen den Auftrag, voll zu prüfen (vgl. BGE 114 Ia 248; VGU R 07 65, R 10 24, R 10 115).

3. c) Bei der vorliegend umstrittenen Quartierplanung geht es – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – offensichtlich nicht um übergeordnete, vom Kanton zu sichernde Interessen. Die Beschwerdeführer monieren, es gehe hier um eine krasse Bevorzugung eines Eigentümers unter Missachtung der Interessen

12/27 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2012 der übrigen Eigentümer und ohne Wahrnehmung öffentlicher Interessen und um einen Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer. Diese Anliegen seien nicht lokal. Dabei missverstehen sie die Bedeutung des Begriffs «lokales Anliegen». Ein lokales Anliegen ist ein Anliegen, bei dessen Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen und das nicht gegen fundamentale Prinzipien des Raumplanungsrechts verstösst, wie etwa gegen die Pflicht zum haushälterischen Umgang mit Boden. Der Erlass oder die Änderung eines Quartierplans ist dabei das klassische Beispiel eines lokalen Anliegens, weil es dabei regelmässig um Gestaltungsund Erschliessungsfragen eines bereits in der Bauzone befindlichen Ortsteiles geht, wo eben die lokalen Besonderheiten zu beachten sind und bei deren Berücksichtigung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Die aufgeworfenen Fragen sind daher mit der umschriebenen Zurückhaltung zu prüfen (vgl. zum Ganzen VGU R 11 131, R 10 24, R 10 115). R 12 37 Urteil vom 23. Oktober 2012

Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist noch hängig.