Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PVG 2012 15 • VG GR PVG 2012 15 KI-generiert

Accident Insurer Cannot Suspend Permanent Disability Pension Pending Invalidity Benefit Claim

Geschäftsnummer PVG 2012 15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that an accident insurer is not entitled to temporarily suspend a permanent disability pension awarded under accident insurance law while the recipient is simultaneously claiming daily benefits from invalidity insurance following the subsequent initiation of vocational rehabilitation measures. The court reasoned that the regulation concerning the suspension of pensions upon claiming invalidity benefits, which establishes a transitional pension, applies exclusively to such transitional pensions and not to permanent pensions, as the conditions for a permanent pension under accident insurance were met, distinguishing the recipient's situation from those receiving a transitional pension where explicit grounds for termination are provided.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 19 Abs. 3 UVG, Art. 30 Abs. 1 UVV, Art. 19 cpv. 1 LAINF, Art. 19 cpv. 3 LAINF, Art. 30 cpv. 1 OAINF; Accident Insurer Cannot Suspend Permanent Disability Pension Pending Invalidity Benefit Claim: The court reasoned that the regulation concerning the suspension of pensions upon claiming invalidity benefits, which establishes a transitional pension, applies exclusively to such transitional pensions and not to permanent pensions, as the conditions for a permanent pension under accident insurance were met, distinguishing the recipient's situation from those receiving a transitional pension where explicit grounds for termination are provided.

Schlagwörter

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Invalidenrente der Unfallversicherung Einstellung der Invalidenversicherungsleistungen Rentenanspruch Invalidenversicherung Versicherungsleistungsanspruch Invaliditätsversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 Abs. 1 UVG

The core issue revolved around the entitlement to a permanent disability pension based on this article.

Art. 19 Abs. 3 UVG

This article was discussed in relation to its inapplicability to the case involving a permanent pension, as confirmed by the court's reasoning regarding the distinction from transitional pensions.

Art. 30 Abs. 1 UVV

This article was cited to confirm its exclusive applicability to transitional pensions, supporting the decision not to apply its suspension rules to the permanent pension.

Art. 17 ATSG

This article, governing pension revision, was used to contrast the conditions for adjusting a permanent pension versus the cessation of a transitional pension.

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Volltext

7/15 Sozialversicherung PVG 2012

15 Unfallversicherung. Invalidenversicherung. Dauerrente nach UVG und Taggeld nach IVG. Gleichbehandlung.

– Der Unfallversicherer ist nicht berechtigt, die gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG zugesprochene Dauerrente während des Anspruchs auf IV-Taggeld, die im Rahmen von erst nachträglich eingeleiteten beruflichen Eingliederungsmassnahmen ausgerichtet werden, vorübergehend einzustellen (E. 2, 3).

– Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 UVV ist ausschliesslich auf Übergangsrenten anwendbar; keine Ungleichbehandlung (E. 5).

Assicurazione contro gli infortuni. Assicurazione per l’invalidità. Rendita corrente giusta la LAINF e indennità giornaliera dell’AI. Parità di trattamento.

– L’assicurazione infortuni non è legittimata a sospendere temporaneamente le prestazioni correnti sotto forma di rendita giusta l’art. 19 cpv. 1 LAINF durante il periodo in cui l’assicurato ha diritto all’indennità giornaliera dell’AI in seguito al successivo avvio di misure d’integrazione professionale (cons. 2, 3).

– L’art. 19 cpv. 3 LAINF in concomitanza con l’art. 30 cpv. 1 OAINF è applicabile esclusivamente a rendite transitorie;

nessuna disparità di trattamento (cons. 5).

Erwägungen:

2. a) Auszugehen ist vorliegend von Art. 19 Abs. 1 UVG, wonach der Anspruch auf eine (Dauer-)Rente dann auszusprechen ist, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Nach Art. 19 Abs. 3 UVG erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung zwar keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. Entsprechend ist in Art. 30 Abs. 1 UVV mit Marginalie «Übergangsrente» geregelt, dass diesfalls vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente, eben eine Übergangsrente, ausgerichtet wird und diese aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festzusetzen ist. Der Anspruch auf eine Übergangsrente erlischt beim Beginn des

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Anspruchs auf ein IV-Taggeld (lit. a), mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung (lit. b) oder mit Festsetzung der definitiven Rente (lit. c). Demgegenüber wird die Dauerrente unbefristet, gerade auf Dauer ausgesprochen und kann nur mittels Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG bei erheblicher Änderung des Invaliditätsgrades einer Rentenbezügerin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden.

b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann und darf davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Verfügung über eine Übergangsrente klar zum Ausdruck bringt, dass keine unbefristete Rente, sondern eine Übergangsrente, d. h. eine vorübergehende, provisorisch festgesetzte Rente ausgerichtet wird. Weiter muss auf den Inhalt der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung (Art. 30 UVV) hingewiesen werden (BGU 8C_344/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.2; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 371). Die versicherte Person hat damit grundsätzlich Kenntnis der Gründe, bei welchen der Anspruch auf eine Übergangsrente erlischt. Bei einer Dauerrente muss die versicherte Person – wie erwähnt – stattdessen nur bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades mit einer Rentenrevision rechnen, das heisst mit einer Überprüfung aufgrund derer die Rente erhöht, aufgehoben oder herabgesetzt werden kann (Art. 17 ATSG).

3. Gemäss Verfügung vom 19. Oktober 2005 respektive Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2006 waren im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Dauerrente gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG erfüllt (siehe dazu Erw. 2a vorstehend), weshalb der Beschwerdeführerin eine unbefristete Rente und nicht etwa eine Übergangsrente zugesprochen wurde. Nachdem diese Qualifikation von keiner der Parteien bestritten worden ist, ist vorliegend zweifellos von einer Dauerrente auszugehen.

5. a) Die vorliegende Konstellation, dass erst Jahre nach Abschluss des Falles durch die Unfallversicherung und Zusprechung einer Dauerrente eine Umschulung durch die Invalidenversicherung in die Wege geleitet wird, ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, nicht selten. Die gesetzliche Regelung von Art. 30 UVV bezieht sich laut Marginalie und gemäss ihrem Wortlaut indessen ausschliesslich auf Übergangsrenten. Nach Ansicht des Gerichts kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber einen Fall wie den vorliegenden bewusst nicht geregelt hat, zumal die Gesetzesbestimmung klar und eindeutig ist und nicht der Auslegung bedarf. Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbin-

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dung mit Art. 30 UVV sind somit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die anstehende 6. IVG-Revision nichts zu ändern.

b) Von einer Ungleichbehandlung der versicherten Personen, wie sie die Beschwerdegegnerin geltend macht, kann nach Ansicht des Gerichts nicht gesprochen werden, auch wenn in beiden Fällen, d. h. sowohl bei einer Dauerrente als auch bei einer Übergangsrente ein stationärer Gesundheitszustand vorausgesetzt wird. Bei einer versicherten Person, welche eine Übergangsrente zugesprochen erhält, sind die in Art. 19 Abs. 1 UVG genannten Voraussetzungen für die Zusprechung einer Dauerrente nicht erfüllt. Das heisst entweder werden von der ärztlichen Behandlung noch namhafte Besserungen erwartet oder aber allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV sind noch nicht abgeschlossen, sodass auch noch keine definitive Berechnung des IV-Grades durch die Unfallversicherung vorgenommen werden kann, weshalb eine Übergangsrente zugesprochen wird. Dabei wird die versicherte Person ausdrücklich auf die Erlöschensgründe einer Übergangsrente gemäss Art. 30 Abs. 1 UVV hingewiesen (vgl. vorstehend Erw. 2b). Demgegenüber muss die versicherte Person, bei welcher die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Dauerrente erfüllt sind, lediglich mit der Revision ihrer Rente rechnen, wobei die Änderung des Invaliditätsgrades Voraussetzung für eine Revision ist (Art. 17 ATSG). Solange der Invaliditätsgrad unverändert bleibt, hat eine «Dauerrenten-Bezügerin» nicht mit dem Erlöschen ihres Rentenanspruchs zu rechnen.

c) Schliesslich enthält auch das Gesetz keine Bestimmung, welche verlangen würde, eine Dauerrente bezüglich der Koordination mit IV-Taggeldern gleich zu behandeln wie eine Übergangsrente. Im Gesetz wird klar differenziert zwischen der Dauerund der Übergangsrente, weshalb es vorliegend gerechtfertigt erscheint, die Bezügerin einer Dauerrente anders zu behandeln als die Bezügerin einer Übergangsrente. S 11 162 Urteil vom 19. Juni 2012