Immediate Driver's License Withdrawal for Drug/Alcohol Addiction Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the suspension of an immediate driver's license withdrawal imposed for safety reasons, distinguishing it from a warning withdrawal where suspension is usually the rule. The court reasoned that an immediate security withdrawal under the relevant statute, based on a well-founded suspicion of drug or alcohol addiction affecting driving ability, is the general principle and does not have suspensive effect unless specific justifying circumstances exist. In this case, the appellant admitted to regular and significant cannabis use, which provided a sufficient basis for the precautionary withdrawal due to the inherent risk to traffic safety, and the appellant failed to demonstrate that the withdrawal was highly unlikely to be justified or disproportionate.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 30 VZV, Art. 16 SVG, Art. 30 OAC, Art. 16 LCStr, Art. 16d SVG; Immediate Driver's License Withdrawal for Drug/Alcohol Addiction Upheld: The court reasoned that an immediate security withdrawal under the relevant statute, based on a well-founded suspicion of drug or alcohol addiction affecting driving ability, is the general principle and does not have suspensive effect unless specific justifying circumstances exist. In this case, the appellant admitted to regular and significant cannabis use, which provided a sufficient basis for the precautionary withdrawal due to the inherent risk to traffic safety, and the appellant failed to demonstrate that the withdrawal was highly unlikely to be justified or disproportionate.
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KI-generiertThe well-founded suspicion of drug/alcohol addiction was sufficient to justify the immediate safety withdrawal of the driving license as an urgent measure.
This article governs the immediate precautionary withdrawal of the driving license until exclusion grounds are clarified.
Volltext
4/6 Strassenwesen PVG 2011
6 SVG. Führerausweisentzug (aufschiebende Wirkung).
– Sofortiger Entzug des Führerausweises nach Art. 30 VZV; Grundsatz, dass dem Sicherungsentzug keine Suspensivwirkung zukommt; vorbehältlich besonderer Umstände (Rechtfertigungsgründe); nicht so beim Warnungsentzug, hier ist die aufschiebende Wirkung des Ausweisentzugs der Regelfall (E. 2a).
– Der begründete Verdacht auf das Vorliegen einer Drogen-/Alkoholsucht genügt für Sofortmassnahme eines Sicherungsentzugs nach Art. 16 SVG; es obliegt dem Betroffenen, darzutun, dass der vorsorgliche Sicherungsentzug mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht rechtens oder unverhältnismässig gewesen ist (E .2b).
LCStr. Revoca della licenza di condurre (effetto sospensivo).
– Revoca immediata della licenza di condurre giusta l’art.
30 OAC; in principio la revoca a fini di sicurezza non ha effetto sospensivo, a meno che non vi siano circostanze particolari (motivi giustificativi); per la revoca della licenza di condurre a scopo preventivo invece l’effetto sospensivo è la norma (cons. 2a).
– Il fondato sospetto dell’esistenza di una dipendenza da droghe o da alcol basta per giustificare come misura urgente una revoca a fini di sicurezza giusta l’art. 16 LCStr; spetta all’interessato dimostrare che la revoca preventiva a fini di sicurezza non era con grande probabilità giustificata o che era una misura sproporzionata (cons. 2b).
Erwägungen:
2. a) Gemäss Art. 30 VZV kann der Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen sofort vorsorglich entzogen werden. Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 495
E. 2b). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessenden
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Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber und unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen. Obwohl der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens die Regel bildet (BGE 127 II 128 E. 5; 125 II 401 E. 3), liegt es grundsätzlich in der Verantwortung der kantonalen Behörde, ob sie dem Betroffenen den Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen nach pflichtgemässem Ermessen ausnahmsweise belassen will. Es verhält sich beim Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung somit gleich wie bei einer Beschwerde gegen den Sicherungsentzug selbst (vgl. Parallelverfahren VGU U 11 87): Einer derartigen Beschwerde ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die aufschiebende Wirkung zu verweigern (BGer 6A.106/2001 vom 26.11.2001 E. 3b; 6A.23/2005 vom 21. 06. 2005 E. 2.1; vgl. insbesondere auch: Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich / St. Gallen 2011, zu Art. 16d SVG S. 107 f.; Hans Giger, Kommentar SVG, Zürich 2008, zu Art. 16d SVG, Ziff. 2 Neuordnung, S. 136 f.). Nach gefestigter Rechtsprechung wird einer Beschwerde gegen einen Warnentzug (mit Suspensivwirkung) die aufschiebende Wirkung in der Regel erteilt. Der Beschwerde gegen einen Sicherungsentzug (ohne Suspensivwirkung) ist die aufschiebende Wirkung hingegen – vorbehältlich besonderer Umstände (Rechtfertigungsgründe) – zu verweigern (BGer 1C_155/2007 vom 13. 09. 2007 E. 2.1; BGE 122 II
364 E. 3a, 106 Ib 117 E. 2b). Im Lichte dieser Vorgaben gilt es vorliegend zu entscheiden, ob besondere Umstände vorgelegen sind, welche (ausnahmsweise) eine Aufschiebung des Führerausweisentzugs zugunsten des Beschwerdeführers gerechtfertigt hätten.
b) Ausgangspunkt der angefochtenen Verfügung vom
22. August 2011 war hier der begründete Verdacht des Strassenverkehrsamts Graubünden auf Vorliegen einer Drogensucht beim Beschwerdeführer, was am 5. August 2011 gestützt auf Art. 16d SVG nachweislich zu einem Sicherungsentzug seines Fahrausweises wegen Fehlens der Fahreignung führte (vgl. dazu speziell: Leitfaden für die Administrativ-, Justizund Polizeibehörden vom
26. April 2000, Expertengruppe Verkehrssicherheit, Verdachts-
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gründe fehlender Fahreignung, Massnahmen, Wiederherstellung der Fahreignung). Der Beschwerdeführer vermag nun aber offensichtlich keine besonderen Gründe darzutun, welche sein eigenwilliges und mehrfach wiederholtes Verhalten, nämlich regelmässig zwei bis drei, manchmal sogar fünf Joints pro Tag zu rauchen und danach trotzdem noch Auto zu fahren, zu rechtfertigen vermocht hätten. Im Besonderen konnte er nicht rechtsgenüglich und plausibel dartun, dass die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug von vornherein mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht gegeben gewesen wären. Das kantonale Strassenverkehrsamt stützte seinen Verdacht einer mutmasslichen Drogensucht umgekehrt auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei ab, wonach er am betreffenden Tag der Polizeikontrolle (11. Juni 2011) drei Joints (Cannabis) geraucht habe und er regelmässig bis zu fünf Joints pro Tag konsumiere. Bei der polizeilichen Einvernahme am 5. August 2011 bestätigte er sodann auch rund 1 ½ Monate später noch einmal ausdrücklich, dass er im Durchschnitt zwei Joints pro Tag rauche bzw. gelegentlich – so ungefähr alle zwei Monate – bis zu fünf Joints am Tag konsumiere. Unter diesen Umständen – sowie insbesondere der gerichtsnotorischen Tatsache, dass Drogenkonsum unter anderem zu einer Erweiterung des seelischen Bewusstseins und damit häufig auch zu einer veränderten Risikobeurteilung im Strassenverkehr führt, was seinerseits wiederum eine erhöhte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer nach sich zieht (vgl. dazu oben erwähnten Expertenbericht) – kann nach Ansicht des Gerichts aber sicherlich nicht (mehr) gesagt werden, dass der von der Vorinstanz angeordnete Sicherungsentzug mit grosser Wahrscheinlich nicht begründet gewesen sei. Daran ändern selbstverständlich auch die daraus direkt für den Beschwerdeführer fliessenden Unannehmlichkeiten und Nachteile nichts, da die erforderliche Fahrtüchtigkeit jederzeit gewährleistet bleiben muss und folglich weder durch Alkohol noch durch andere die Fahrund Reaktionsfähigkeit herabsetzenden Mittel oder Substanzen beeinträchtigt werden darf. Bereits der begründete Verdacht auf eine solch bestehende (latente) Fahreinschränkung muss also genügen, um die aufschiebende Wirkung eines Führerausweisentzugs zu verneinen und daher eine sofortige Vollstreckung des vorsorglichen Sicherungsentzugs zu befürworten. U 11 82 Urteil vom 1. November 2011