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PVG 2011 13 • VG GR PVG 2011 13 KI-generiert

Objection Authority in Real Estate Transfer Tax Dispute

Geschäftsnummer PVG 2011 13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The situation involved an objection decision concerning a municipal real estate transfer tax issued in 2010 by the municipal executive board, despite the municipal assessment having been issued by the land registry office. The court reasoned that the Cantonal Law on Real Estate Transfer Tax (GKStG), effective January 1, 2009, explicitly prohibits the municipal executive board from acting as the authority deciding on objections, as the objection process is part of the assessment procedure, requiring application of law best handled by professionally trained administrative staff rather than politically elected bodies, thus rendering the decision by the executive board formally flawed and requiring annulment.

Legislator-Regeste

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Art. 12 GKStG, Art. 27 GKStG, Art. 31 Abs. 1 GKStG, Art. 31 Abs. 2 GKStG, Art. 2 Abs. 2 lit. a GKStG, Art. 4 eine; Objection Authority in Real Estate Transfer Tax Dispute: 2 % festlegt, weist die Veranlagung der Handänderungssteuern dem Grundbuchamt (Grundbuchkreis K.) zu (Art. 16 Abs. 3 i. V. m.

Schlagwörter

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Handänderung Veranlagungsverfahren Steuerbehörde Gesuch an eine Behörde Bodenrecht Objektsteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Steuern 8 Taglias Imposte

13 Zuständigkeit für Einspracheentscheide des kommunalen Steuerrechtes.

– Seit Inkrafttreten des GKStG am 1. Januar 2009 kann der Gemeindevorstand nicht mehr als Einsprachebehörde amten.

Competenza per le decisioni su opposizione del diritto fiscale comunale.

– Dall’entrata in vigore della LImpCC il 1. gennaio 2009 la sovrastanza comunale non può più fungere quale autorità che statuisce su opposizione.

Erwägungen:

2. Seit dem Inkrafttreten des GKStG auf den 1. Januar 2009 ist die Erhebung kommunaler Handänderungssteuern abschliessend durch das kantonale Recht geregelt. Kommunale Kompetenzen bestehen lediglich noch für die Festsetzung des jeweiligen Steuersatzes bis zu einem Maximalsatz von 2 % (Art. 12 GKStG) und im Rahmen der kantonalen Vorschriften über die Behördenorganisation (Art. 27 GKStG). Unter dem Titel Schlussbestimmungen hält Art. 31 Abs. 1 GKStG zur Anpassung der kommunalen Gesetzgebung fest, dass die Gemeinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden ihre Gesetze an das kantonale Recht anzupassen und die Totalrevision bis spätestens am 31. Juli 2008 der Regierung zur Genehmigung einzureichen hatten. Sodann statuiert Art. 31 Abs. 2 GKStG, dass die Bestimmungen des Gesetzes ab dem 1. Januar 2009 direkte Anwendung finden und abweichende Regelungen der Gemeinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden derogieren. Massgebend für die hier umstrittene Frage der Voraussetzungen für die Erhebung einer Handänderungssteuer im Jahr 2010 sind somit ausschliesslich die Art. 7 ff. GKStG unter Berücksichtigung der kommunalen Bestimmungen im Bereich des Steuersatzes und der Behördenorganisation (Botschaft GKStG, Heft Nr. 3/2006 – 2007, S. 209; Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 lit. a GKStG), selbst wenn das kommunale Recht noch abweichende Regelungen enthalten sollte.

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3. a) Wie den beschwerdeführerischen Beilagen zu entnehmen ist, stammt die kommunale Veranlagungsverfügung für die Handänderungssteuer vom 22. Oktober 2010 vom Grundbuchamt, währenddem der Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2010 vom Gemeindevorstand erlassen wurde. Das Gemeindesteuergesetz (GStG), das in Art. 4 eine Handänderungssteuer von

2 % festlegt, weist die Veranlagung der Handänderungssteuern dem Grundbuchamt (Grundbuchkreis K.) zu (Art. 16 Abs. 3 i. V. m.

17 GStG). Im Übrigen obliegt der Vollzug des Gesetzes, soweit die Gemeinde überhaupt zuständig ist, dem Gemeindesteueramt (Art. 16 Abs. 1 GStG). Eine ausdrückliche Zuweisung der Kompetenz zur Behandlung von Einsprachen enthält das Gesetz zwar nicht, immerhin bestimmt aber Art. 16 Abs. 2 GStG, dass das Gemeindesteueramt für den Vollzug der den Gemeinden durch das kantonale Steuergesetz übertragenen Aufgaben zuständig ist; hierzu ist auch die Behandlung von Einsprachen zu zählen.

b) Art. 27 Abs. 1 GKStG sieht vor, dass die Gemeinden – soweit sich im GKStG keine Bestimmung finden lässt – in einem kommunalen Gesetz unter anderem festlegen müssen, wer für die Veranlagung und wer für die Erledigung von Einsprachen verantwortlich ist (Botschaft GKStG, a. a. O., S. 234). Dabei darf die Veranlagung im Falle einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung delegiert werden (Art. 27 Abs. 2 GKStG). Nach Art. 27 Abs. 3 GKStG ist die Veranlagungsbehörde dem Grundsatz nach zugleich auch die Einsprachebehörde. Wo die Veranlagung (z. B. der Handänderungssteuer, der Kurtaxe oder der Tourismusförderungsabgabe) aber an Dritte delegiert wird, ist eine abweichende Regelung zu treffen. Eine umfassende und abschliessende Delegation der Steuererhebungskompetenz an eine Institution des Privatrechts oder an eine andere staatliche Einrichtung kann aus staatsrechtlichen Überlegungen nicht infrage kommen. Spätestens im Einspracheverfahren muss die rechtsstaatlich legitimierte Gemeinde die Entscheidungsbefugnis übernehmen und das Veranlagungsverfahren durch den Einspracheentscheid abschliessen. Das bedeutet, dass dort, wo Veranlagung und Bezug einer Steuer delegiert werden, eine Behörde der Gemeinde als Einsprachebehörde fungieren muss (Botschaft GKStG, a. a. O., S. 235).

Da die Gemeinde von der Möglichkeit der Delegation Gebrauch gemacht hat, indem sie die Veranlagung der Handänderungssteuern gemäss Art. 16 Abs. 3 i. V. m. Art. 17 GStG dem zuständigen Grundbuchamt zugewiesen hat, musste sie nach Art. 27 Abs. 3 GKStG eine andere kommunale Behörde als Einsprach-

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behörde bezeichnen (Botschaft GKStG, a. a. O., S. 235; A. von Rechenberg, Handkommentar zum Bündner Gemeindeund Kirchensteuergesetz, Chur 2009, S. 104 f.). Mit der Zuweisung der generellen Kompetenz für die vom kantonalen Steuergesetz übertragenen Aufgaben an das Gemeindesteueramt im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 GStG ist die Gemeinde diesem Erfordernis in generell-abstrakter Form nachgekommen. Der hier angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2010 wurde jedoch nicht von dem gemäss Art. 16 Abs. 2 GStG zuständigen Gemeindesteueramt, sondern vom Vorstand der Gemeinde erlassen, dem nach Art. 15 GStG zu Recht lediglich die Entscheidungen über Steuererlassgesuche und Gegenrechtsvereinbarungen zugewiesen wurden. Denn nunmehr statuiert der kantonale Art. 27 Abs. 4 GKStG, dass die Exekutive einer Gemeinde, d.h. der Gemeindevorstand, nicht mehr als Veranlagungsund Einsprachebehörde bestimmt werden kann. Hintergrund dieser Einschränkung ist gemäss Botschaft der Regierung zum GKStG einerseits, dass die Einsprache Teil des Veranlagungsverfahrens ist und deshalb von der gleichen Behörde behandelt werden muss. Andererseits sei das Einspracheverfahren ein Verfahren, in dem geprüft werden müsse, ob die getroffene Veranlagungsverfügung rechtlich korrekt sei. Damit gehe es um die Anwendung des geltenden Rechts und nicht um eine politische Würdigung des Sachverhalts. Die Rechtsanwendung solle jedoch nicht in die Hände der politisch gewählten Behörden gelegt werden, sondern den dafür angestellten und ausgebildeten Mitarbeitenden der Gemeinden übertragen werden (Botschaft GKStG, a. a. O., S. 235 f.). Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid von der unzuständigen Behörde erlassen worden ist und sich als formell rechtsfehlerhaft erweist, weshalb er ohne Weiteres aufzuheben ist. A 11 1 Urteil vom 8. März 2011