Cantonal Obligation to Fund Integrative Special Education in Private Schools
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe lower court erred by denying a claim for integrative special education in a private school, which violates constitutional mandates regarding the duty of cantons to ensure sufficient special schooling for all disabled children up to age 20 and the principle of non-discrimination. The court reasoned that the right to special education belongs to the disabled child, not the school provider, and since state-supervised private schools fulfilling compulsory education have the same educational mandate as public schools, denying funding solely based on the private setting constitutes discrimination, as there is no reasonable justification for granting special educational measures only to students in public schools.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 4 KBehiG, Art. 62 BV, Art. 20 BehiG, Art. 19 IVG, Art. 73 IVG, Art. 62 Abs. 3 BV; Cantonal Obligation to Fund Integrative Special Education in Private Schools: The court reasoned that the right to special education belongs to the disabled child, not the school provider, and since state-supervised private schools fulfilling compulsory education have the same educational mandate as public schools, denying funding solely based on the private setting constitutes discrimination, as there is no reasonable justification for granting special educational measures only to students in public schools.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article establishes the right of disabled children and adolescents to adequate special education, which is the core issue decided upon regarding the entitlement regardless of school type.
Cited in the reasoning as the transitional provision for cantons to continue IV benefits for special education until new concepts are in place, which supports the continuity of funding/provision.
Cited in the reasoning as the previous basis for individual special education contributions, mentioned to contextualize the new funding mechanism under the NFA.
Cited in the reasoning as the previous basis for collective contributions to special schools, mentioned to contextualize the new funding mechanism under the NFA.
Cited in the reasoning as the federal requirement for cantons to offer adapted primary education to disabled children.
Mentioned in the reasoning as the constitutional mandate related to eliminating disadvantages for disabled persons, contextualizing Art. 62 Abs. 3 BV.
The provision defining where special education may take place, which the court reinterprets to include private schools based on federal law, leading to the decision.
Cited in the reasoning to establish the public function of both public and state-supervised private schools regarding basic education.
Cited in the reasoning regarding the existence and status of private schools alongside public schools.
Cited in the reasoning regarding the application of the law to private schools.
Applied as the basis for ordering the respondent (Vorinstanz) to pay the costs of the federal appeal.
Volltext
Erziehung 4 Educazione
6 Sonderschulung. Anspruch auf eine integrative Sonderschulung in einer Privatschule.
– Durch die Verweigerung der Anordnung integrativer Sonderschulung für den Beschwerdeführer in einer Privatschule hat die Vorinstanz gegen das Gleichheitsgebot und gegen das Diskriminierungsverbot sowie weitere bundesrechtlicheVorgaben verstossen.
Istruzione speciale. Diritto all’istruzione speciale integrativa in una scuola privata.
– Con il rifiuto di ordinare un’istruzione speciale integrativa in una scuola privata a favore del ricorrente, l’istanza inferiore ha leso il principio della parità di trattamento, quello della non discriminazione come pure altre prerogative del
diritto federale.
Erwägungen:
2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine integrative Sonderschulung hat. Strittig und zu prüfen ist einzig, ob dieser Anspruch auch dann besteht, wenn der Anspruchsberechtigte nicht eine öffentliche, sondern eine private Sekundarschule besucht. Das Amt für Volksschule und Sport (AVS) verneint den Anspruch mit der Begründung, dass Art. 4 KBehiG ausdrücklich regle, dass die Sonderschulung in Heimen, besonderen Schulabteilungen, in der Volksschule, in Familien sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen auch durch Institutionen und Einzelpersonen erfolge. Privatschulen seien hier nicht genannt und daher auch nicht beitragsberechtigt. Nach Meinung des AVS ist demnach mit dem Begriff der «Volksschule» nur die öffentliche Schule bezeichnet. Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese Ansicht zutrifft.
3. Zu beachten ist zunächst Art. 62 BV, der in seinem Abs. 3 die Kantone dazu verpflichtet, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen. Die nachstehend geschilderte Entstehungsgeschichte und Bedeutung dieser Verfassungs-
4/6 Erziehung PVG 2010
bestimmung spricht schon gegen die Ansicht der Vorinstanz. Die Schulung von Kindern mit besonderen Förderbedürfnissen erfolgt in der Schweiz auf drei Arten: in Sonderschulen, in besonderen Kleinklassen oder integrativ in Regelklassen unter Beizug heilpädagogischer Dienste (vgl. Botsch. zum Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG], 1732). Die Sonderschulung fällt als Teil des Schulwesens gemäss Art. 62 Abs. 2 ebenfalls in den Kompetenzbereich der Kantone. Gemäss Art. 20 BehiG haben die Kantone allerdings von Bundesrechts wegen eine den Bedürfnissen von behinderten Kindern und Jugendlichen angepasste Grundschulung anzubieten (Abs. 1 vgl. dazu Botsch. BehiG, 1786). Dabei hat die Integration in die Regelschule grundsätzlich Vorrang vor der Sonderschulung (Abs. 2), und es ist insbesondere für die Vermittlung von geeigneten Kommunikationstechniken für wahrnehmungsund artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche zu sorgen ( z.B. Gebärdensprache, Blindenschrift, Abs. 3). Das Bildungsbedürfnis Behinderter ist primärer Massstab für den Anspruch auf Grundschulunterricht. Als Ziel der Grundbildung Behinderter sollte angestrebt werden, ihnen wenn möglich den Weg zur Berufsbildung zu öffnen (vgl. Ehrenzeller/Schott, St. Galler Kommentar zu Art. 62 BV, Rz. 36 mit weiteren Hinweisen).
Gestützt auf Art. 19 IVG hat die Invalidenversicherung bisher individuelle Beiträge an die Sonderschulung in Form von Schulgeldern, Kostgeldern und besonderen Entschädigungen für zusätzliche pädagogisch-therapeutische Massnahmen und für Transportkosten ausgerichtet. Auf diese in den Art. 8 – 11 IVV konkretisierten Unterstützungsleistungen bestand ein gesetzlicher Anspruch. Daneben hat die IV gemäss Art. 73 IVG auch kollektive Leistungen wie Bauund Betriebsbeiträge zugunsten der Sonderschulen erbracht (Ehrenzeller/Schott, a.a.O. Rz. 37).
Im Zuge der Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ( NFA) wurden neu die Kantone für die gesamte Durchführung und Finanzierung der Sonderschulung verantwortlich. Dies bedeutet, dass die IV sich aus der Finanzierung der kantonalen und kommunalen Sonderschulen gemäss Art. 19 und 73 IVG zurückzog. Um eine Verschlechterung der Situation behinderter Kinder und Jugendlicher infolge dieser Veränderung der Aufgabenteilung zu verhindern, wurde deren Anspruch auf ausreichende Sonderschulung bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausdrücklich in Art. 62 Abs. 3 BV verankert (vgl. Botsch. NFA 1, 2415 ff. und 2467). Der verfassungsrecht-
4/6 Erziehung PVG 2010
liche Anspruch tritt somit in gewisser Weise an die Stelle der Versicherungsleistungen. Diese Bestimmung ist zusammen mit der NFA-Ausführungsgesetzgebung am 1. Januar 2008 in Kraft getreten (vgl. die Referendumsvorlage, AS 2007 5779). Auf diesen Zeitpunkt sind die Art. 19 und 73 IVG aufgehoben worden (vgl. AS 2007 5808). Ergänzend hat die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) die Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 verabschiedet und den Kantonen zur Ratifikation unterbreitet. Mit dem Konkordat verpflichten sich die Kantone auf gemeinsame Grundsätze im Bereich der Sonderpädagogik sowie auf die Festlegung des Grundangebots für die Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf. Die Integration der Betroffenen in die Regelschule soll gefördert und es sollen gemeinsame Instrumente angewandt werden ( vgl. Ehrenzeller/Schott, a.a.O. Rz. 38). Die neue Bestimmung von Art. 62 Abs. 3 steht in engem Zusammenhang mit dem grundrechtlichen Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht (Art. 19 BV) und dem Gesetzgebungsauftrag zur Beseitigung von Benachteiligungen Behinderter gemäss Art. 8 Abs. 4 BV ( Ehrenzeller/Schott, a.a.O. Rz. 38 ).
Art. 62 Abs. 3 gewährt behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 20. Altersjahr einen unmittelbar durchsetzbaren Rechtsanspruch auf ausreichende Sonderschulung gegenüber dem zuständigen Kanton (vgl. Botsch. NFA I, 2416 f.). Zur Sonderschulung in Sinne von Art. 62 Abs. 3 gehören neben den heilpädagogischen Spezialschulen auch die heilpädagogische Früherziehung sowie die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen in Ergänzung zur Regelschule (vgl. Botsch. NFA I, 2467). Der verfassungsmässige Anspruch umfasst sowohl die Bereitstellung eines angemessenen Unterrichtsangebots als auch die Übernahme der entsprechenden Kosten durch das Gemeinwesen (vgl. Ehrenzeller/Schott, a.a.O. Rz. 42). Schliesslich ist auf Art 197 Ziff. 2 der Übergangsbestimmungen zur BV hinzuweisen. Danach haben die Kantone, bis sie über neue, kantonal genehmigte Sonderschulkonzepte verfügen, längstens jedoch während dreier Jahre seit Inkrafttreten der NFA, die bisherigen Leistungen der IV an die Sonderschulung zu entrichten. Diese beinhalten sowohl die individuellen Beiträge gemäss Art. 19 IVG als auch die kollektiven Bauund Betriebsbeiträge nach Art. 73 IVG.
4. Betrachtet man nun Art. 4 KBehiG im Lichte dieser Vorgaben des übergeordneten Verfassungsund Gesetzesrechtes, er-
4/6 Erziehung PVG 2010
hellt ohne weiteres, dass der Anspruch eines behinderten Kindes oder Jugendlichen auf integrative Sonderschulung bzw. auf die Finanzierung derselben durch den Kanton unabhängig davon besteht, ob der Anspruchsberechtigte öffentlichen oder privaten Grundschulunterricht geniesst. Zunächst ist zu betonen, dass der verfassungsmässige Anspruch eben klarerweise nicht einem Leistungsanbieter, sei es eine Schule oder ein Kompetenzzentrum, zusteht, sondern dem behinderten Kind selber. Art. 4 KBehiG hält denn auch lediglich fest, dass die Sonderschulung in Heimen, besonderen Schulabteilungen, in der Volksschule, in Familien sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen auch durch Institutionen und Einzelpersonen erfolge.
Eine Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Institutionen wird zu Recht nicht getroffen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann aus dem Begriff der Volksschule nicht abgeleitet werden, dass der Anspruch auf Sonderschulung nur in öffentlichen, d.h. durch den Staat betriebenen Schulen bestehe. Auch in Privatschulen kann und wird Grundschulunterricht erteilt. Damit ist letztlich der Unterricht während der obligatorischen Schulzeit gemeint. Soweit Privatschulen im Bereich der Grundschulpflicht tätig (und auch staatlich anerkannt) sind, erfüllen sie denselben Bildungsauftrag wie die öffentlichen Volksschulen.
Dieser Betrachtungsweise steht auch das kantonale Gesetz über die Volksschulen nicht entgegen. Art. 2 SchG hält fest, dass Träger der öffentlichen Volksschulen die Gemeinden, Gemeindeverbände oder Kreise sind. Laut Art. 3 Abs. 1 besteht neben der öffentlichen Volksschule die Privatschule als vom Staat beaufsichtigte Schule. Für Privatschulen gelten nach Abs. 2 dieser Bestimmung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Lehrpersonen sowie über die Pflichten der Gemeinden und die Finanzierung die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss. Die Bestimmung über die Wählbarkeitsvoraussetzungen der Lehrpersonen gelangt zur Anwendung.
Staatlich beaufsichtigte Privatschulen, die den obligatorischen Grundschulunterricht erteilen, haben nach dem SchG somit im Ergebnis keine andere Funktion im Rahmen der Volksschule als die öffentlichen Volksschulen und erfüllen den gleichen Bildungsauftrag. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz geht es bei Beiträgen an die integrative Sonderschulung auch nicht um die Finanzierung eines Schulträgers bzw. einer Privatschule. Vielmehr steht der Finanzierungsanspruch einzig dem behinderten Kind oder Jugendlichen zu. So geht es insbesondere nicht darum, dass etwa eine Privatschule einen Sonderpädagogen anstellen muss, der von der öffentlichen Hand bezahlt wird.
Vielmehr hat der Kan-
4/6 Erziehung PVG 2010
ton ja nach seinem gültigen Sonderschulkonzept Kompetenzzentren eingerichtet, welche die erforderlichen Fachkräfte den Schulen, seien sie privat oder öffentlich, zur Verfügung stellen können. Nach dem Gesagten verstösst die Auffassung der Vorinstanz nicht nur gegen das kantonale Recht, sondern erweist sich auch als nicht bundesrechtskonform. Durch die Verweigerung der Anordnung integrativer Sonderschulung für den Beschwerdeführer hat die Vorinstanz auch gegen das Gleichheitsgebot und gegen das Diskriminierungsverbot verstossen, ist doch ein vernünftiger Grund dafür, dass nur Schüler einer öffentlichen, nicht aber jene einer privaten Schule in den Genuss sonderpädagogischer Massnahmen kommen können, nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, für den Beschwerdeführer – ungeachtet der Tatsache, dass er eine Privatschule besucht – die integrative Sonderschulung im Sinne des Behindertengesetzes anzuordnen. U 10 2 Urteil vom 6. Juli 2010