Challenge to Selective Tender Documents Dismissed for Lack of Jurisdiction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a challenge concerning the documents used in a selective tendering procedure, noting that unlike a public invitation, the invitation in a selective procedure is not independently appealable. The reasoning established that tender documents themselves, even in public procurements, do not constitute independently challengeable decisions; rather, defects in these documents can only be raised through an appeal filed against the final award decision. Therefore, the appeal challenging the tender documents directly was dismissed for lack of jurisdiction.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 25 Abs. 1 SubG, Art. 11 SubV; Challenge to Selective Tender Documents Dismissed for Lack of Jurisdiction: Gegen Verfügungen des Auftraggebers kann gemäss Art. 25 Abs. 1 SubG Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten nach Abs. 2 dieser Bestimmung die Ausschreibung des Auftrages, der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmer im selektiven Verfahren, der Zuschlag und der Ausschluss vom Verfahren sowie der Widerruf, der Abbruch und die Wiederholung des Verfahrens. Die Einladung zu einer Submission zählt demnach im Gegensatz zur öffentlichen Ausschreibung nicht zu den beim Verwaltungsgericht selbständig anfechtbaren Verfügungen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Submission 9 Appalti
25 Einladungsverfahren. Offertunterlagen. Keine Anfechtbarkeit.
– Die Offertunterlagen selber zählen nicht zu den selbständigen Anfechtungsobjekten; mangelhafte Offertunterlagen können erst mit Beschwerde gegen den Zuschlag gerügt werden.
Procedura a invito. Capitolato d’appalto. Nessuna impugnabilità.
– Il capitolato d’appalto stesso non è impugnabile indipendentemente; vizi del capitolato possono essere fatti valere soltanto in caso di ricorso contro l’aggiudicazione.
Erwägungen:
1. Gegen Verfügungen des Auftraggebers kann gemäss Art. 25 Abs. 1 SubG Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten nach Abs. 2 dieser Bestimmung die Ausschreibung des Auftrages, der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmer im selektiven Verfahren, der Zuschlag und der Ausschluss vom Verfahren sowie der Widerruf, der Abbruch und die Wiederholung des Verfahrens. Die Einladung zu einer Submission zählt demnach im Gegensatz zur öffentlichen Ausschreibung nicht zu den beim Verwaltungsgericht selbständig anfechtbaren Verfügungen. Dies mit gutem Grund. Während nämlich eine öffentliche Ausschreibung gemäss Art. 11 SubV zahlreiche für den weiteren Verlauf des Verfahrens wichtige Angaben enthalten muss wie etwa Termine, Zuschlagsoder Eignungskriterien, besteht das Einladungsverfahren nur darin, das der Aufraggeber einige ausgewählte Anbieter zur Teilnahme am Verfahren auffordert. Diese Einladung kann mit oder ohne Zustellung der Offertunterlagen erfolgen. Die Offertunterlagen selber zählen auch bei der öffentlichen Ausschreibung nicht zu den selbständigen Anfechtungsobjekten. Auch diese ist nur bezogen auf ihren gemäss Art. 11 SubV notwendigen Inhalt anfechtbar. Mangelhafte Offertunterlagen können somit bei beiden Verfahrensarten erst mit Beschwerde gegen den Zuschlag
9/25 Submission PVG 2010
gerügt werden. Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. U 10 126 Urteil vom 15. Februar 2011