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PVG 2010 15 • VG GR PVG 2010 15 KI-generiert

Foster Care Compensation Taxability and Deductions

Geschäftsnummer PVG 2010 15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Compensation received for foster care placement constitutes taxable income only to the extent it exceeds the actual expenditures for the child's maintenance, which taxpayers can deduct either through detailed, documented proof or by claiming a standard deduction of 50% of the total compensation. The court reasoned that since the taxpayers failed to provide complete and gapless documentation for expenses exceeding the fixed allowance, they were correctly limited to using the 50% flat-rate deduction for maintenance costs, as this method satisfies legal requirements and shifting to itemized deductions requires the taxpayer to bear the burden of proof for all specific costs claimed above the standard deduction.

Legislator-Regeste

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Art. 17 StG, Art. 17 DBG, Art. 26 Abs. 2 DBG, Art. 31 Abs. 1 lit. c StG, Art. 36 lit. d StG, Art. 33 lit. d DBG; Foster Care Compensation Taxability and Deductions: The court reasoned that since the taxpayers failed to provide complete and gapless documentation for expenses exceeding the fixed allowance, they were correctly limited to using the 50% flat-rate deduction for maintenance costs, as this method satisfies legal requirements and shifting to itemized deductions requires the taxpayer to bear the burden of proof for all specific costs claimed above the standard deduction.

Schlagwörter

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Abzug von Kinderalimenten Beweislast der steuerpflichtigen Person Aufnahme von Pflegekindern steuerpflichtiges Einkommen Pflegebeitrag Erziehungsgutschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 Abs. 1 lit. c StG

Cited in the calculation as the basis for the general lump-sum deduction for professional expenses.

Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG

Cited in the calculation as the basis for the general lump-sum deduction for professional expenses.

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Volltext

6/15 Steuern PVG 2010

15 Einkommenssteuer. Steuerbare Einkünfte aus Pflegekinderbetreuung. Pauschalabzug.

– Aus der Pflegekinderbetreuung resultierende Aufwendungen (bspw. Wohnkosten, Nahrungsmittel) können entweder mittels eines belegmässigen, detaillierten Nachweises oder mittels Pauschale (50 % der Gesamtentschädigung) in Abzug gebracht werden.

Imposta sul reddito. Entrate imponibili per presa a carico di bambini in affidamento. Deduzione forfettaria.

– Gli oneri risultanti dall’affidamento di un bambino ( p. es. costi di alloggio, vitto) possono essere dedotti tramite la presentazione di una comprovata e dettagliata pezza giustificativa dei costi sostenuti o in modo forfettario (50 % dell’indennità totale).

Erwägungen:

3. a) Gemäss Art. 17 StG und Art. 17 DBG sind alle einem Steuerpflichtigen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zugeflossenen Einkünfte, mit Einschluss der Nebeneinkünfte für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstaltersund Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile, steuerbar. Vergütungen, die einer steuerpflichtigen Person für die Betreuung von Pflegekindern zufliessen, stellen in dem Umfang keine steuerbaren Einkünfte dar, als sie die Aufwendungen für den Unterhalt der Pflegekinder (Unterkunft, Verpflegung, Nebenkosten) nicht übersteigen; in diesem Umfang entsteht kein steuerbares Einkommen. In der von der Beschwerdegegnerin zu Art. 17 StG verfassten Praxisfestlegung wird sodann verlangt, dass Vergütungen über Fr. 1200.– pro Jahr mittels Lohnausweis zu deklarieren sind, wobei darin sämtliche Entschädigungen aufzuführen sind. Aufgrund des generell im Steuerrecht geltenden Nettoprinzips, das bezweckt, dass das Erwerbseinkommen nur soweit besteuert wird, als es für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse zur Verfügung steht (Reich, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], Band I /1, 2. Aufl., Basel/ Genf/München 2002, Art. 9 N 4 ff. ), sind zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die zusätzlichen aus der Pflegekinderbetreuung resultierenden Aufwendungen ( bspw. Wohnkosten, Nahrungsmittel) sowie die in Art. 31

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Abs. 1 lit. c StG und Art. 26 Abs. 2 DBG aufgeführten übrigen Berufskosten abzuziehen. Sowohl der Bund als auch die Kantone haben diesbezüglich Pauschalansätze festgelegt. Macht der Steuerpflichtige Abzüge geltend, die über den Pauschalansätzen liegen, hat er bezüglich dieser Kosten einen Nachweis zu erbringen bzw. diese belegmässig auszuweisen (StR 50 [1995] 348). Anstelle eines belegmässigen Nachweises können die Berufskosten auch mittels Pauschale geltend gemacht werden. Diese wurde von der Steuerverwaltung auf 50% der Gesamtentschädigung festgelegt; d.h. die Hälfte der einer steuerpflichtigen Person aus der Pflegekinderbetreuung zugeflossenen Einkünfte gilt als steuerpflichtiger Lohnanteil; die andere Hälfte ist abzugsberechtigt, mithin steuerfrei. Abzugsberechtigt sind sodann noch die übrigen Berufsauslagen (Pauschale gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. c StG, Art. 26 Abs. 2 DBG). Abgesehen von den sodann allgemein abzugsfähigen Sozialversicherungsbeiträgen ( Art. 36 lit. d StG, Art. 33 lit. d DBG) und BVG-Beiträgen ( Art. 36 lit. e StG, Art. 33 lit. d DBG), welche nachzuweisen sind, gelten sämtliche anderen Kosten als mit der Pauschallösung abgegolten.

b) Vorliegend ist unbestritten geblieben, dass den Beschwerdeführern im Jahr 2008 aus den mittels Pflegevertrag geregelten Pflegeverhältnissen Entschädigungen in der Höhe von insgesamt Fr. 44 640.– zugeflossen sind. Gemäss der erwähnten Praxisfestlegung der kantonalen Steuerverwaltung können von diesem Betrag entweder die vollständig und lückenlos nachgewiesenen Auslagen für die Pflegekinder oder ein Pauschalbetrag (50% der Gesamtentschädigung) in Abzug gebracht werden. Diese Festlegungen (vollständiger Nachweis oder Pauschalabzug) entsprechen im Lichte des oben Ausgeführten den üblichen beweisrechtlichen Regeln im Steuerrecht.

Der ermessensweise festgesetzte Pauschalabzug von 50% trägt den Erfordernissen der Steuerpflichtigen hinreichend Rechnung, und es sind denn auch keine sachlichen Gründe ersichtlich, welche eine Abänderung des Pauschalabzuges rechtfertigen würden. Dies umso weniger, als es die Steuerpflichtigen selbst in der Hand haben, mittels Belegen und lückenlosen Nachweisen im Einzelfall höhere Abzüge geltend zu machen. Was die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang dagegen unter Hinweis auf ändernde einzelne kleinere und grössere Ausgabeposten und mittels Auflistung in ihren Eingaben vorbringen, vermag ihnen nicht weiterzuhelfen. Dies deshalb, weil es den entsprechenden Auslagen am Erfordernis des lückenlosen und vollständigen Nachweises

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mangelt, weshalb sie denn auch ohne weiteres als im Pauschalabzug enthalten zu gelten haben.

Nachdem die von den Beschwerdeführern für 2008 bezahlten Sozialversicherungsbeiträge seitens der Beschwerdegegnerin mit Fr. 1000.– im vorliegenden Verfahren nachträglich akzeptiert worden sind, zeigt die Steuerberechnung 2008 folgendes Bild:

Gesamtentschädigung Fr. 44 640.– . /. 50% Unkostenpauschale Fr. 22 320.– Steuerpflichtiger Lohnanteil Fr. 22 320.– ./. Beiträge nach Art. 36 StG/33 DBG Fr. 1000.–

Unter Berücksichtigung des sodann zu gewährenden allgemeinen Pauschalabzuges (Art. 31 Abs. 1 lit. c StG: Fr. 2232.–; Art.

26 Abs. 1 lit. c DBG) resultiert diesbezüglich ein (gerundetes) steuerbares Nettoeinkommen von Fr. 19 000.– (sowohl hinsichtlich der Kantons-, Gemeindeund Kirchensteuern als auch hinsichtlich der Direkten Bundessteuer).

c) Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann und sie nicht zufolge Anerkennung gegenstandslos geworden ist. A 10 41 Urteil vom 12. Oktober 2010