Hospitality Main Area Not an Ancillary Non-Smoking Room
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertPremises constituting the actual main focus of a hospitality business, such as the main restaurant area with the bar and permanent service staff presence, do not qualify as "separate ancillary rooms" under the relevant non-smoking protection law, even if the total designated non-smoking area exceeds two-thirds of the total commercial space. The court reasoned that the legislative intent of the non-smoking law is to effectively protect non-smokers, meaning spaces central to the operation cannot be relegated to minor smoking areas, and furthermore, the control and sanctioning of such violations remain the responsibility of the municipality.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 15a Abs. 1 lit. a GesG, Art. 15a cpv. 1 lett. a LIP.Multa, Art. 15a cpv. 1 lett. a LIP, Art. 4 VOzGesG, Art. 15a GesG, Art. 12 Abs. 1 GesG; Hospitality Main Area Not an Ancillary Non-Smoking Room: The court reasoned that the legislative intent of the non-smoking law is to effectively protect non-smokers, meaning spaces central to the operation cannot be relegated to minor smoking areas, and furthermore, the control and sanctioning of such violations remain the responsibility of the municipality.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe central issue addressed is the proper interpretation of 'separate ancillary room' under this provision, which dictates where smoking is prohibited.
This provision was cited as the basis for the authority to sanction violations, including setting the fine amount.
This provision, in conjunction with Art. 4 Abs. 6 VOzGesG, was cited to establish the municipality's responsibility for controlling compliance.
This provision was cited alongside Art. 12 Abs. 1 GesG to establish the municipality's responsibility for controlling compliance.
Volltext
Gesundheitswesen 5 Sanità
6 Gesundheitsgesetz. Nichtraucherschutz. Nebenraum i.S.v.
Art. 15a Abs. 1 lit. a GesG. Busse.
– Räumlichkeiten, welche den eigentlichen Hauptschwerpunkt eines Gastwirtschaftsbetriebes beherbergen, gelten nicht als «separater Nebenraum» im Sinne von Art. 15a Abs. 1 lit. a GesG (E. 2a–c).
– Dies auch dann nicht, wenn die gesamthaft zur Verfügung gestellte Nichtraucherfläche zwei Drittel der bewirtschafteten Betriebsfläche übersteigt (E. 2d).
– Die Kontrolle der Einhaltung der gesundheitsgesetzlichen Vorgaben wie auch die Sanktionierung allfälliger Verstösse obliegt der Gemeinde (E. 2e).
Legge sull’igiene pubblica. Protezione dei non fumatori.
Spazi separati ai sensi dell’art. 15a cpv. 1 lett. a LIP.Multa.
– Locali nei quali si svolge effettivamente la principale attività di un esercizio pubblico non valgono quali «appositi spazi separati» ai sensi dell’art. 15a cpv. 1 lett. a LIP (cons.
2a–c).
– Questo neppure se l’intera zona destinata ai non fumatori supera i due terzi della superficie dell’esercizio pubblico (cons. 2d).
– Il controllo dell’ossequio delle disposizioni legali sulla sanità pubblica come pure la presa di sanzioni contro eventuali violazioni spettano al comune (cons. 2e).
Erwägungen:
2. a) Gestützt auf den am 1. März 2008 in Kraft getretenen Art. 15a Abs. 1 lit. a GesG (Nichtraucherschutz) ist das Rauchen in öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen generell verboten, soweit es nicht in entsprechend gekennzeichneten separaten Nebenräumen erfolgt. Was unter einem separaten Nebenraum im Sinne des Gesundheitsgesetzes zu verstehen ist, wurde im Gesetz nicht näher präzisiert. Auf Verordnungsstufe wurde diesbezüglich in Art. 4 VOzGesG – soweit vorliegend von Interesse – lediglich festgehalten, dass die Fläche der Räume für Raucherinnen und
Raucher (= Nebenräume) während der gesamten Dauer der Öffnungszeiten des Betriebs höchstens einen Drittel der Fläche der öffentlich zugänglichen geschlossenen Räume betragen dürfe (Abs. 1) und dass die Räume mit einem entsprechenden Piktogramm gekennzeichnet sein müssen (Abs. 3).
b) Bereits aus dem Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt sich ohne weiteres, dass den «separaten Nebenräumen», in denen das Rauchen erlaubt sein soll, sowohl in räumlicher als auch in gesamtbetrieblicher Hinsicht lediglich eine untergeordnete Rolle zukommen kann. Die Fläche derselben ist auf höchstens einen Drittel der bewirtschafteten Betriebsfläche beschränkt, wobei die Bezeichnung mehrerer, mit einem Piktogramm gekennzeichneten, separaten Räume für Raucherinnen und Raucher in einem Betrieb zulässig ist. Zur Betriebsfläche zählen die bewirtschaftete Fläche aller Restaurants, Cafés, Bars und Lobbys. Der Zugang zu den Räumlichkeiten für Nichtraucherinnen und Nichtraucher darf jedoch nicht durch die Räume für Raucherinnen und Raucher führen.
Entsprechend dem vom Gesetzgeber mit dem Rauchverbot verfolgten Ziel, die Nichtraucher vor dem Passivrauchen wirksam zu schützen, ergibt sich unschwer, dass Räumlichkeiten, welche den eigentlichen Hauptschwerpunkt eines Gastwirtschaftsbetriebes beherbergen, nicht als «separate Nebenräume» für Raucher qualifiziert werden können. Im Streitfall lässt sich dieser Hauptschwerpunkt durch das Heranziehen von geeigneten Abgrenzungskriterien wie z. B. die konkreten betrieblichen Abläufe (dauernde oder nur periodische Anwesenheit des Servicepersonals bzw. des Wirtes), die getroffenen baulichen Vorkehren hinsichtlich Dimensionierung, Abgrenzung, Ausbaustandard und Ausstattung der Räumlichkeiten (so z. B. das Vorhandensein einer Service-Theke/Bar mit Kühlschränken, Geschirrschränke, Kasse, Kaffeemaschine), der Zugänglichkeit derselben, wie auch des im Zentrum des von Art. 15a GesG angestrebten Nichtraucherschutzes für Gäste und Personal ohne grössere Probleme und zweifelsfrei ermitteln.
c) Bereits die bei den Akten liegenden Pläne und ausführlichen Darlegungen der Parteien in ihren Rechtsschriften legten den Schluss nahe, und der vom Instruktionsrichter durchgeführte Augenschein hat diesen denn auch bestätigt, dass vorliegend die für Raucher ausgeschiedenen, entsprechend mit einem Piktogramm gekennzeichneten separaten Räumlichkeiten in dem im Erdgeschoss gelegenen Restaurant nicht als «Nebenräume» im
5/6 Gesundheitswesen PVG 2009 5/6 Gesundheitswesen PVG 2009
Sinne des GesG bezeichnet werden können. Vielmehr befindet sich dort, wie der Ehemann der Beschwerdeführerin selbst eingeräumt hat, der Hauptschwerpunkt des beschwerdeführerischen Gastwirtschaftsbetriebes und das Restaurant wurde in diesen Räumlichkeiten denn auch bereits seit Jahren, mithin lange vor Inkrafttreten der den Nichtraucherschutz gewährleistenden Bestimmungen, als solches geführt. Entsprechend befinden sich dort denn auch eine grosse Bar, der Stammtisch sowie sämtliche weitere für ein Restaurant übliche und notwendige Infrastruktur. Sodann halten sich dort in der Regel auch das Servicepersonal bzw. die Wirtsleute dauernd auf, und von dort aus werden Gäste in den im 1. OG gelegenen, den Nichtrauchern vorbehaltenen Räumen (Säli/Frühstücksraum für Hotelgäste; grosser Saal für periodische Anlässe von Privaten und Vereinen) bedient. Angesichts dieser Gegebenheiten und der konkreten Nutzung der Räumlichkeiten kann beim Restaurant nicht von einem «separaten Nebenraum» i. S. von Art. 15a GesG gesprochen werden. Die Gemeinde kam daher denn auch nicht umhin, den offenkundig gesetzwidrigen Zustand zu beanstanden und die Herstellung des gesetzmässigen Zustandes (u. a. durch Einstellung des Rauchens im Restaurant und Entfernung der entsprechenden Kennzeichnungen) zu verlangen.
d) Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, dem Nichtraucherschutz sei hinreichend Genüge getan, weil die in ihrem Betrieb zur Verfügung gestellte Nichtraucherfläche mehr als zwei Drittel der bewirtschafteten Betriebsfläche ausmache, findet weder im Gesetz noch in der Verordnung eine Stütze. Ganz im Gegenteil. Mit einem Vorgehen, wie es der Beschwerdeführerin vorschwebt, würden Sinn und Zweck des Gesetzes unterlaufen, zumal gerade in ländlichen Gebieten Restaurants neben der eigentlichen Gaststube regelmässig auch noch über flächenmässig grössere, separate Säle verfügen, welche nach unzutreffender, beschwerdeführerischer Auffassung regelmässig als Nichtraucherraum und das flächenmässig kleinere Hauptlokal als Raucherraum gekennzeichnet werden könnten. Dass solches vom Gesetzgeber nicht angestrebt wurde, ist notorisch. Entsprechend erweisen sich auch die zur Anrechnung angeführten Räumlichkeiten, mit welchen die Beschwerdeführerin die Einhaltung der auf Verordnungsstufe statuierten Flächen für Nichtraucher bzw. Raucher aufgezeigt werden soll, als unbehelflich; von weiteren Ausführungen hierzu kann abgesehen werden.
e) Gestützt auf Art. 12 Abs. 1 GesG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 6 VOzGesG war (und ist) die Gemeinde für die Kontrolle der
5/6 Gesundheitswesen PVG 2009
Einhaltung der gesundheitsgesetzlichen Vorgaben des Nichtraucherschutzes zuständig. Die Berechtigung zur Sanktionierung der der Beschwerdeführerin zu Recht entgegen gehaltenen Verstösse gegen Art. 15a GesG findet sich in Art. 49 Abs. 3 GesG, welcher auch den Strafrahmen (vgl. nachstehend 3.) vorgibt. Die gegen die Beschwerdeführerin ausgefällte Busse von Fr. 80.– findet sich – angesichts der mehrfachen Begehung und der bereits ausgesprochenen Verwarnung – am unteren Rand des vorgesehenen Bussrahmens und lässt sich bereits daher nicht beanstanden. Was die Beschwerdeführerin dagegen hält, geht fehl. Ohne Belang ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kontrolle selbst geraucht hat. U 09 21 Urteil vom 1. Dezember 2009