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PVG 2009 35 • VG GR PVG 2009 35 KI-generiert

Public Procurement Technical Specifications and Competition Neutrality

Geschäftsnummer PVG 2009 35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Public procurement rules permit the inclusion of technical specifications in tenders, which should focus on the benefit of the service rather than its construction, but such specifications must be designed to be competition-neutral, meaning authorities are prohibited from demanding a specific manufacturer's product or setting requirements that unduly restrict the pool of potential bidders to favor or exclude certain companies. Although authorities have some discretion, any specifications that restrict competition must be objectively justified and comprehensible to ensure all interested and suitable bidders have an equal opportunity to submit a competitive offer.

Legislator-Regeste

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Art. 13 SubV, Art. 13 Abs. 1 lit. a SubV; Public Procurement Technical Specifications and Competition Neutrality: Although authorities have some discretion, any specifications that restrict competition must be objectively justified and comprehensible to ensure all interested and suitable bidders have an equal opportunity to submit a competitive offer.

Schlagwörter

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Ausschreibung im öffentlichen Beschaffungswesen technische Spezifikation Wettbewerbsordnung Staatsorgane Ausschluss vom Vergabeverfahren Bauunternehmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13 SubV
a) Die Ausschreibung darf gemäss Art. 13 SubV technische Spezifikationen enthalten, wobei sich diese gemäss Art.
Art. 13 Abs. 1 lit. a SubV
13 SubV technische Spezifikationen enthalten, wobei sich diese gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a SubV eher auf den Nutzen der Leistung als auf die Konstruktion beziehen soll.
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Volltext

14/35 Submission PVG 2009

35 Technische Spezifikationen.

– Technische Spezifikationen sind wettbewerbsneutral auszugestalten.

Specificazioni tecniche

– Specificazioni tecniche devono essere ininfluenti dal punto di vista della concorrenza.

Erwägungen:

3.

a) Die Ausschreibung darf gemäss Art. 13 SubV technische Spezifikationen enthalten, wobei sich diese gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a SubV eher auf den Nutzen der Leistung als auf die Konstruktion beziehen soll. In Bezug auf die technischen Spezifikationen hat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau entschieden, dass es den Vergabebehörden grundsätzlich verwehrt sei, ausschliesslich das Produkt eines bestimmten Herstellers zu verlangen oder die technischen Spezifikationen so zu bestimmen, dass nur ein beschränkter Anbieterkreis oder sogar nur ein einziger Anbieter überhaupt in der Lage sei, ein den einschränkenden Bedingungen der Ausschreibung entsprechendes Angebot einzureichen.

Dem öffentlichen Auftraggeber sei es untersagt, sich auf technische Spezifikationen zu beziehen oder Produktvorgaben zu machen, die dazu führten, dass bestimmte Unternehmen bevorzugt oder ausgeschlossen würden. Grundsätzlich müssten in einem öffentlich ausgeschriebenen Verfahren alle interessierten und geeigneten Anbieter der betreffenden Branchen die gleiche Möglichkeit haben, für die zu vergebende Leistung ein Angebot einzureichen, welches auch eine Chance auf den Zuschlag habe. Die öffentlichen Vergabestellen hätten sich neutral zu verhalten und allen potentiellen Anbietern einen offenen und fairen Wettbewerb zu gewährleisten (AGVE 1998, S. 402 ff.).

Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für das Submissionsrecht des Kantons Graubünden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Behörde bei den technischen Spezifikationen ein gewisses Ermessen zusteht. Nach dem oben Gesagten erscheint aber klar, dass diese den Wettbewerb einschränkenden Spezifikationen sachlich begründet und nachvollziehbar sein müssen. U 09 65 Urteil vom 22. September 2009