Unauthorized Exploitation of Entrusted Work Product in Tender Process
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that unfair competition under the relevant statute, which addresses the unauthorized exploitation of entrusted work results like offers or plans, requires the work product itself to be capable of confidence, meaning it cannot be generally known or freely offered, and that the exploitation must be unauthorized, implying a lack of permission. Furthermore, the court reasoned that an advantage stemming from prior knowledge, such as participation in a previous related project, generally only leads to exclusion from a subsequent tender if that specific advantage was derived directly from the tender process in question, as excluding contractors based solely on relevant prior experience undermines efficient use of public funds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 lit. a UWG; Unauthorized Exploitation of Entrusted Work Product in Tender Process: Furthermore, the court reasoned that an advantage stemming from prior knowledge, such as participation in a previous related project, generally only leads to exclusion from a subsequent tender if that specific advantage was derived directly from the tender process in question, as excluding contractors based solely on relevant prior experience undermines efficient use of public funds.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
14/34 Submission PVG 2009
34 Unlauterer Wettbewerb.
– Begriff des unlauteren Wettbewerbes; Wissensvorsprung.
Concorrenza sleale.
– Nozione di concorrenza sleale; vantaggio nozionistico.
Erwägungen:
2. Nach Art. 5 lit. a UWG handelt unlauter, wer ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis, wie Offerten, Berechnungen oder Pläne, unbefugt verwertet (sog. direkte Vorlagenausbeutung). Das Unlautere hängt hier also von der unbefugten Verwertung eines anvertrauten Arbeitsergebnisses ab, weshalb diese Norm sich nicht auf jedes Arbeitsergebnis beziehen kann (vgl. Mario M. Pedrazzini/Federico A. Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. A., N 9.08). Voraussetzung von Art. 5 lit. a UWG ist zunächst einmal, dass ein Arbeitsergebnis anvertraut worden ist.
Dies wiederum bedingt, dass das Arbeitsergebnis überhaupt eines bestimmten Grades an Geheimbzw. zumindest Vertrauthaltung fähig ist. Ist das Arbeitsergebnis demgegenüber allgemein bekannt oder wird es frei angeboten, so scheidet eine Anwendung von Art. 5 lit. a UWG aus. Das rein subjektive Anvertrauen eines Arbeitsergebnisses genügt demnach nicht, vielmehr muss sich das Arbeitsergebnis selbst dazu eignen (vgl. Mario M. Pedrazzini/Federico A. Pedrazzini, a.a.O., N 9.09). Sodann ist nur die Verwertung, die unbefugt erfolgt, als unlauteres Handeln zu qualifizieren.
Unbefugt ist eine Verwertung dann, wenn dem Handelnden eine entsprechende Befugnis nicht zusteht, was wiederum ein dahingehendes Verbot voraussetzt (vgl. Mario M. Pedrazzini/Federico A. Pedrazzini, a.a.O., N 9.11 ). Das Verwaltungsgericht hat zudem in einem ähnlichen Zusammenhang ausgeführt, die Tatsache, dass ein Anbieter bezüglich der zu vergebenden Arbeit über einen Wissensvorsprung verfügte, in der Regel nur dann zum Ausschluss führen könne, wenn der betreffende Vorsprung gerade aus dem jeweils in Frage stehenden Submissionsverfahren selber herrühre.
Auch vor dem Hintergrund eines möglichst ökonomischen Einsatzes öffentlicher Mittel sei es z. B. unsinnig, einen Unternehmer, der an der Errichtung eines Gebäudes beteiligt oder mit den laufenden Unterhaltsarbeiten betraut war, allein deswegen von der Vergabe späterer Sanierungsarbeiten auszuschliessen (vgl. VGU 01 111 und U 05 64). U 09 47 Urteil vom 17. Juli 2009