Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PVG 2009 33 • VG GR PVG 2009 33 KI-generiert

Binding Nature of Public Procurement Award Criteria Weighting

Geschäftsnummer PVG 2009 33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns the proper consideration of award criteria in public procurement, where the economically most advantageous offer is to be selected based on criteria, including quality and price, explicitly stated with their weighting in the tender documents. The court clarified its precedent by holding that the established award criteria and their weighting are binding on the awarding authority and strictly limit its discretion, meaning decisions must be based exclusively on the published criteria, and it is unlawful to disregard, reorder, or alter the weight of any criterion. Consequently, an unsustainable evaluation of a single criterion can only be disregarded if it does not change the overall outcome of the award decision.

Legislator-Regeste

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Art. 21 Abs. 1 SubG, Art. 21 Abs. 3 SubG, Art. 12 lit. h SubV, Art. 21 SubG; Binding Nature of Public Procurement Award Criteria Weighting: Gemäss Art. 21 Abs. 3 SubG sowie Art. 11 lit. j und Art. 12 lit. h SubV haben die Ausschreibung bzw. die Offertunterlagen u. a. die Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung bzw. in der Reihenfolge ihrer Bedeutung zu enthalten. Der Anbieter muss nicht damit rechnen, dass im Devis nicht genannte Kriterien für die Vergabebehörde entscheidrelevant sein könnten, ansonsten sie ja in den Submissionsunterlagen hätten erwähnt werden müssen.

Schlagwörter

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Vergabe öffentlicher Aufträge Zuschlagskriterien Ablauf der Vergabeverfahren Staatsorgane Offertbewertung Begriff des öffentlichen Auftrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 21 Abs. 1 SubG
Gemäss Art. 21 Abs. 1 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag.
Art. 21 Abs. 3 SubG
Gemäss Art. 21 Abs. 3 SubG sowie Art.
Art. 12 lit. h SubV
j und Art. 12 lit. h SubV haben die Ausschreibung bzw.
Art. 21 SubG
Massgebend müsse vielmehr sein, dass das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung in seiner Gesamtheit dem Sinn von Art. 21 SubG nicht widerspreche bzw.
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Volltext

Submission 14 Appalti

33 Richtige Berücksichtigung der Zuschlagskriterien. Präzisierung der Rechtssprechung.

– Allgemeine Grundsätze (E. 2).

– Die unhaltbare Bewertung eines einzelnen Zuschlagskriteriums kann nur dann unbeachtlich bleiben, wenn sich deswegen das Gesamtergebnis nicht ändert (E. 3a).

Giusta presa in considerazione dei criteri di aggiudicazione. Precisazione della giurisprudenza.

– Principi generali (cons. 2).

– L’insostenibile valutazione di un determinato criterio di aggiudicazione può restare incensurata solo se con questo l’intero risultato non cambia (cons. 3a).

Erwägungen:

2. Gemäss Art. 21 Abs. 1 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Als Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots können Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kundendienst, Kreativität, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigt werden (Abs. 2). Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Güter kann auch ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen (Abs. 4). Die ersten beiden Kriterien – die Qualität und der Preis – bilden das allgemeine und Hauptkriterium für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes, wird doch damit nichts anderes als das Preis-/Leistungsverhältnis umschrieben, während es sich bei den weiteren, nicht abschliessend aufgezählten Punkten um spezielle Bewertungskriterien handelt. Gemäss Art. 21 Abs. 3 SubG sowie Art. 11 lit. j und Art. 12 lit. h SubV haben die Ausschreibung bzw. die Offertunterlagen u. a. die Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung bzw. in der Reihenfolge ihrer Bedeutung zu enthalten. Der Anbieter muss nicht damit rechnen, dass im Devis nicht genannte Kriterien für die Vergabebehörde entscheidrelevant sein könnten, ansonsten sie ja in den Submissionsunterlagen hätten erwähnt werden müssen.

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3. a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bewertung beim Kriterium «Lehrlingsausbildung» sei willkürlich erfolgt, weil die Beschwerdegegnerin 2 dort 5.25 von 8 möglichen Punkten erhalten habe, obwohl sie keine Lehrlinge ausbilde. Dem hält die Vorinstanz entgegen, es genüge nicht zu rügen, dass das eine oder andere Zuschlagskriterium falsch interpretiert oder angewendet worden sei, um den Vorwurf der Willkür zu begründen. Massgebend müsse vielmehr sein, dass das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung in seiner Gesamtheit dem Sinn von Art. 21 SubG nicht widerspreche bzw. keinen Ermessensmissbrauch wie auch keine Ermessensüberschreitung darstelle. Vorliegend vermöge der angefochtene Entscheid gerade in seiner Gesamtheit zu überzeugen, habe doch das preisgünstigste Angebot den Zuschlag erhalten. Diese Ansicht widerspricht der oben wiedergegebenen Praxis des Verwaltungsgerichtes. Präzisierend ist dazu Folgendes festzuhalten.

Die erfolgte Festsetzung der massgeblichen Zuschlagsund Unterkriterien (samt Gewichtung) für die Beurteilung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes ist bei der Zuschlagserteilung für die Vergabestelle und die Anbieter verbindlich und schränkt in diesem Sinne das der Vergabestelle zustehende Ermessen bei der Bestimmung des auszuwählenden Angebotes ein. So ist es z. B. unzulässig, bei der Fällung des Zuschlagsentscheids einen Gesichtspunkt in die Beurteilung der Angebote einfliessen zu lassen, der sich nicht aus den vorgängig publizierten Kriterien (Zuschlagsund eventuelle Unterkriterien) ergibt. Die Vergabebehörde hat die Angebote ausschliesslich nach den von ihr bekannt gegebenen Kriterien zu beurteilen. Unzulässig ist es somit, einzelne Kriterien beim Zuschlagsentscheid ausser Acht zu lassen, die Bedeutungsreihenfolge der Kriterien umzustellen, andere Gewichtungen vorzunehmen oder zusätzliche, nicht publizierte Kriterien heranzuziehen (vgl. Galli, Moser, Lang, Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechtes, 2. A., N 531 mit zahlreichen Hinweisen). Eine Vergabebehörde handelt rechtswidrig, wenn sie den Zuschlagsentscheid nicht (ausschliesslich) aufgrund der bekannt gegebenen Zuschlagsbzw. Subkriterien und des ebenso vorgängig bekannt gegebenen (relativen) Gewichts eines jeden Kriteriums fällt (vgl. Galli, Moser, Lang, Clerc, a.a.O, N 531 mit Hinweis auf BRK 6/00). Der Grundsatz, dass die Bewertungsmethode so zu wählen ist, dass die bekannt gegebene Gewichtung zum Tragen kommt, gilt nicht nur für das Preiskriterium, sondern auch für die Bewertung der übrigen Zuschlagskriterien (vgl. Galli, Moser, Lang, Clerc,

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a.a.O, N 578 mit Hinweis auf VB.2006.00205). Daraus folgt, dass eine unhaltbare Bewertung eines einzelnen Kriteriums nur dann unbeachtlich bleiben kann, wenn sich deswegen das Gesamtergebnis nicht ändert. U 09 38 Urteil vom 7.Juli 2009