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PVG 2009 30 • VG GR PVG 2009 30 KI-generiert

Property Light Deprivation: Civil vs. Administrative Jurisdiction

Geschäftsnummer PVG 2009 30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner objected to a proposed building project, claiming the resulting structure would unlawfully deprive them of light and sun by casting unreasonable shadow, raising the question of whether such claims fall under administrative or civil jurisdiction. The court reasoned that while general immission protection under federal law provides a minimum guarantee, modern cantonal building law, primarily regulated by setback and volume rules, generally covers the protection of neighbors' light and sun rights, leaving little room for applying civil law claims under Article 684 of the Civil Code for legally constructed buildings. Therefore, absent explicit cantonal or municipal provisions guaranteeing minimum solar exposure, any further claims regarding light and sun deprivation must be pursued before the civil judge, as the structure in question complied with all applicable public law building regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 684 ZGB, Art. 684 CC; Property Light Deprivation: Civil vs. Administrative Jurisdiction: Die Beschwerdeführerin beanstandet, durch das im Baubereich F errichtbare Gebäude werde ihr Licht und Sonne entzogen bzw. führe es zu unzumutbarem Schattenwurf. Es fragt sich, inwieweit diese Rüge überhaupt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Gemäss BGE 126 III 452 ff. werden auch die negativen Immissionen eines Grundstücks wie Schattenwurf von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) erfasst. Hier entschied das Bundesgericht, dass auch bei negativen Immissionen, die von Pflanzen ausgehen, die Anwendbarkeit der Art. 679/684 ZGB nicht generell ausgeschlossen sei.

Schlagwörter

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Immobilienbesitz öffentliches Gebäude Bauordnung Eigentumsrecht Aberkennung von Rechten Überschreitung der Gebäudehöhe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

13/30 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2009

30 Entzug von Licht und Sonne.

– Enthält das öffentliche Baurecht keine Bestimmungen, die eine minimale Besonnung und Belichtung garantieren, müssen weitergehende Ansprüche gestützt auf Art. 684 ZGB vor dem Zivilrichter geltend gemacht werden.

Privazione di luce e sole.

– Se le disposizioni edilizie comunali di diritto pubblico non contengono alcuna disposizione che garantisca un minimo di insolazione e di luminosità, ulteriori pretese vanno fatte valere davanti al giudice civile giusta l’art. 684 CC.

Erwägungen:

4. Die Beschwerdeführerin beanstandet, durch das im Baubereich F errichtbare Gebäude werde ihr Licht und Sonne entzogen bzw. führe es zu unzumutbarem Schattenwurf. Es fragt sich, inwieweit diese Rüge überhaupt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Gemäss BGE 126 III 452 ff. werden auch die negativen Immissionen eines Grundstücks wie Schattenwurf von Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) erfasst. Hier entschied das Bundesgericht, dass auch bei negativen Immissionen, die von Pflanzen ausgehen, die Anwendbarkeit der Art. 679/684 ZGB nicht generell ausgeschlossen sei. Der bundesrechtliche Immissionsschutz habe die Bedeutung einer Mindestgarantie, wenn der kantonalrechtliche Immissionsschutz trotz (recte) Einhaltung der Abstandsvorschriften versage. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Erwägungen, die sich auf das Verhältnis zwischen dem kantonalen Pflanzenrecht und dem bundesrechtlichen Immissionsschutz bezögen, nicht ohne weiteres auf von Bauten verursachte negative Immissionen übertragen werden könne. Im Unterschied zum kantonalen Pflanzenrecht stelle heute das kantonale Baurecht in der Regel ein umfassendes Regelwerk dar, so dass für die Anwendung der Art. 679/684 ZGB kaum mehr Raum bestehen dürfte. Dem berechtigten Immissionsschutz der Nachbarn werde im Baubewilligungsverfahren Rechnung getragen, und es sei kaum denkbar, dass bei einer rechtmässig erstellten Baute Immissionen, die durch deren blosses Vorhandensein verursacht würden, derart schwer wögen, dass sich ein bundesrechtlicher Beseitigungsanspruch rechtfertigen würde. Das luzernische Verwaltungsgericht entschied in LGVE 2004 II 231 f., dass eine nach

13/30 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2009 baupolizeilichen Vorschriften errichtete Baute für sich nicht eine unzulässige Immission darstelle. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn die gesetzlichen Grenzund Gebäudeabstände mit einer Ausnahmebewilligung verkürzt werden sollten. Dann sei u. a. auch der Wahrung der Gesundheit Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung von Licht und Sonne für Nachbarbauten wird somit durch die baupolizeilichen Bestimmungen, namentlich die Grenzund Gebäudeabstände, geregelt (Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., N 4 zu §§ 160f). Weder das kantonale noch das kommunale öffentliche Baurecht enthalten nun Bestimmungen, die explizit eine minimale Besonnung und Belichtung garantieren.

Vielmehr wird diese Frage nur implizit durch die Grenzund Gebäudeabstände und die zulässigen Bauvolumina geregelt. Daraus folgt, dass allfällige weitergehende Ansprüche der Nachbarn im öffentlichen Recht nicht durchsetzbar sind. Vielmehr müssen solche Ansprüche, die sich ja auf Art. 684 ZGB stützen, vor dem Zivilrichter geltend gemacht werden. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

Die Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere das Gebäude F der geplanten Überbauung. Dieses hält aber gegenüber der neu abzuparzellierenden Via Guedas den Strassenabstand ein. Gegenüber der vor der Abparzellierung der Strassenparzelle von der ehemaligen Parzelle 2001 bestehenden Grenze gegenüber Parzelle 2365 wird gar noch ein grösserer Abstand als die 5 m eingehalten. Ebenso muss sich das Gebäude an die Gebäudehöhe von 13 m gemäss Grundordnung halten. Es könnte somit auch gemäss Grundordnung dort errichtet werden. Damit kann durch dieses Gebäude nach dem oben Gesagten per se keine ungerechtfertigte, die Eigentumsgarantie verletzende Immission entstehen, da es die öffentlichrechtlichen Bauvorschriften einhält. Für die Abwehr weitergehender Immissionen ist die Beschwerdeführerin auf den Zivilweg angewiesen.

R 08 105 Urteil vom 5. Mai 2009

Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 13. April 2010 abgewiesen soweit darauf eingetreten wurde (1C_364/2009).