Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PVG 2009 25 • VG GR PVG 2009 25 KI-generiert

Bank Representation Office as Business Establishment for Tourism Levy

Geschäftsnummer PVG 2009 25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether a bank's representation office in a tourist municipality constituted a "business establishment" (Betriebsstätte) subject to a local economic promotion levy under the Tourism Act. The bank argued that its office, despite having a physical presence, lacked the "qualitatively and quantitatively significant activity" required for tax liability under general tax law, as its activities were merely auxiliary. The court reasoned that the concept of a business establishment under the Tourism Act, intended to tax entities benefiting from tourism, should be interpreted more broadly than the federal tax concept. Given that the representation office was established specifically to access wealthy clientele frequenting the renowned tourist location and was headed by an individual with extensive contacts in that segment, the activity was deemed central to the bank's business operations, not merely subordinate, thus qualifying the office as a business establishment under the specific tourism law.

Legislator-Regeste

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Art. 12 des Tourismusgesetzes (TG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Bank Representation Office as Business Establishment for Tourism Levy: The bank argued that its office, despite having a physical presence, lacked the "qualitatively and quantitatively significant activity" required for tax liability under general tax law, as its activities were merely auxiliary. The court reasoned that the concept of a business establishment under the Tourism Act, intended to tax entities benefiting from tourism, should be interpreted more broadly than the federal tax concept. Given that the representation office was established specifically to access wealthy clientele frequenting the renowned tourist location and was headed by an individual with extensive contacts in that segment, the activity was deemed central to the bank's business operations, not merely subordinate, thus qualifying the office as a business establishment under the specific tourism law.

Schlagwörter

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Tourismusförderungsabgabe Bestehen des Unternehmens Bankenrecht Gemeindehaftung Gemeindesteuer Nationalbank

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 12 des Tourismusgesetzes (TG
Für die Beurteilung der Steuerpflicht der Beschwerdeführerin ist Art. 12 des Tourismusgesetzes (TG) massgebend, gemäss dem eine Wirtschaftsförderungsabgabe unter anderem auch zu entrichten haben:
Art. 66 Abs. 1 LTF
This provision was cited for the order regarding court costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 des Tourismusgesetzes (TG)

This article defined the scope of entities subject to the economic promotion levy, which was the central issue for determining tax liability.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision was cited for the order regarding court costs.

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Volltext

12/25 Gebühren und Abgaben PVG 2009

25 Wirtschaftsförderungsabgabe. Betriebsstätte.

– Die Repräsentanz einer Bank in einer Tourismusgemeinde ist als Betriebsstätte im Sinne des kommunalen Tourismusgesetzes zu qualifizieren.

Tassa per lo sviluppo economico. Stabilimento d’impresa.

– La rappresentanza di una banca in un comune turistico va considerata come uno stabilimento d’impresa ai sensi della legge comunale sulla promozione del turismo.

Erwägungen:

2. a) Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei der zur Diskussion stehenden Wirtschaftsförderungsabgabe um eine Kostenanlastungssteuer handelt. Für die Beurteilung der Steuerpflicht der Beschwerdeführerin ist Art. 12 des Tourismusgesetzes (TG) massgebend, gemäss dem eine Wirtschaftsförderungsabgabe unter anderem auch zu entrichten haben:

«Inhaber von Hotels-, Gewerbe-, Restaurationsund Dienstleistungsbetriebe, Banken, Versicherungsagenturen, Bergbahnen und Skiliftunternehmungen sowie alle übrigen Selbstständigerwerbenden wie Architekten, Ingenieure, Ärzte, Anwälte, Notare sowie Treuhänder und Immobilienhändler.

Dazu sind auch die in St. Moritz tätigen Filialen und Betriebsstätten von Unternehmungen sowie Auktionäre und das Wandergewerbe zu zählen, die ihren Hauptsitz ausserhalb von St. Moritz haben, ferner auch Restaurationsbetriebe, die einem Hotel angeschlossen sind. Als Restaurationsbetriebe gelten alle öffentlichen Lokale, die gemäss den einschlägigen gastgewerblichen Bestimmungen einer Bewilligung bedürfen. Zu dieser Kategorie gehören auch auswärtige Betriebe aller Art, die unter dem Namen ‹St. Moritz› auftreten.»

b) Die Beschwerdeführerin stellt in Abrede, dass es sich bei ihrer Vertretung in St. Moritz um eine Betriebsstätte handle. Zwar liege eine ständige körperliche Anlage oder Einrichtung vor, ebenfalls die Zugehörigkeit zum Unternehmen als dessen Teil. Sie bestreitet jedoch, dass es sich bei der Repräsentanz in St. Moritz um eine «qualitativ und quantitativ erhebliche Tätigkeit» im Sinne des schweizerischen Steuerrechts handle. Dabei beruft sich die Beschwerdeführerin insbesondre auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Entscheid 102 1 b 269 ff., in welchem es um ein Repräsentationsbüro einer spanischen Bank in der Schweiz gegangen ist

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und das Bundesgericht zum Schluss gekommen war, die Aktivitäten jener Bank qualifizierten sich lediglich als Hilfstätigkeit, welche für sich noch keine Steuerpflicht auslöse.

c) Dieser Argumentation vermag das Gericht nicht zu folgen. Das Bundesgericht hat abhängigen Vertretern, die lediglich zur Vermittlung von Aufträgen befugt sind, während der das Unternehmen verpflichtende Geschäftsabschluss dem Hauptsitz vorbehalten ist, in verschiedenen – allerdings älteren – Urteilen den Betriebsstättecharakter abgesprochen und namentlich Versicherungsagenten ohne Abschlussvollmacht als keine Betriebsstätten der von ihnen vertretenen Unternehmungen bezeichnet (Höhn/ Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. vollständig überarbeitete Auflage, § 10 N 25 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Anderseits wurde ein mit mehreren Personen besetztes Reklamebüro, das die Pflege und Förderung der Beziehungen zur Kundschaft bezweckte und offenbar keine Geschäftsabschlüsse tätigte, als Betriebsstätte anerkannt, weil es eine für die betreffende Unternehmung (Filmverleihgeschäft) qualitativ und quantitativ wesentlicheTätigkeit ausübte (Höhn/Mäusli, a. a.O., § 10 N 26). Aufgrund dieser Rechtsprechung kann nicht gesagt werden, dass die Abschlussvollmacht im interkantonalen Steuerrecht eine notwendige Bedingung für die Zusprechung der Betriebsstättenqualität an eine Vertretung sei. Es kommt vielmehr auf die Bedeutung der Vertretung für die betreffende Unternehmung an. Während eine Einzelperson, die neben mehreren anderen, anderswo tätigen Vertretern als blosser Vermittlungsagent handelt, keine Betriebsstätte bildet, kann eine grössere Geschäftseinrichtung, welche die Unternehmung ausserhalb des Hauptsitzes zum Zweck der Pflege der Beziehungen zu einem umfangreichen Kundenkreis unterhält, eine Betriebsstätte darstellen (Höhn/Mäusli, a.a.O., § 10 N 27). Das Erfordernis der qualitativen und quantitativen Erheblichkeit ist weit auszulegen und stets zu bejahen bei einerTätigkeit, die zum eigentlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens gehört und nicht von ganz untergeordneter und nebensächlicher Bedeutung ist (Locher, Doppelbesteuerung, Bd. III, § 8, I, C 5 Nr. 5).

d) Aufgrund der wiedergegebenen Lehre und Rechtsprechung lässt sich die Repräsentanz der Beschwerdeführerin in St. Moritz zwanglos als Betriebsstätte der Bank im Sinne des Tourismusgesetzes qualifizieren. Zunächst ist zu beachten, dass der Betriebsstättenbegriff im TG nicht identisch ist mit dem bundesrechtlichen Begriff. Während es nämlich bei diesem darum geht, die Unternehmensgewinne steuerlich dort zu erfassen, wo sie tat-

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sächlich anfallen, steht bei jenem im Vordergrund, die vomTourismus profitierenden Betriebe der Wirtschaftsförderungsabgabe zu unterstellen. Sinn und Zweck dieser Kostenanlastungssteuer ist demzufolge ein ganz anderer als bei der ordentlichen Unternehmensbesteuerung. Entsprechend dem Zweck der Steuer ist der Kreis der Abgabepflichtigen weiter bzw. anders zu fassen und sind eben alle Unternehmungen, die vom Tourismus direkt oder indirekt profitieren, der Besteuerung zu unterstellen. Vorliegend wird nun auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, dass sie ihre Repräsentanz in St. Moritz eröffnet hat, um Zugang zu vermögenden bis sehr vermögenden Privatkunden zu erlangen. Dass der Standort dafür sehr geeignet ist, darf wohl als notorisch vorausgesetzt werden, verkehrt doch dort ein internationales Publikum, welches aus Sicht der Bank im oberen und obersten Kundensegment anzusiedeln ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Repräsentanten den ehemaligen Kurdirektor bestimmt hat, der durch seine langjährige Tätigkeit über ein internationales Beziehungsnetz zu eben jener Kundschaft verfügt. Der Beschwerdeführerin wird damit potentiell ein sehr grosses und profitables Kundensegment eröffnet, was der besonderen Stellung von St. Moritz im internationalenTourismus der Spitzenklasse zu verdanken ist. Die Repräsentanz erfüllt damit eine wichtige Funktion in der für die Beschwerdeführerin zentralen Akquirierung vermögender Privatkundschaft. Sie gehört deshalb zum eigentlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens und ist keinesfalls von ganz untergeordneter und nebensächlicher Bedeutung. Sie ist infolgedessen als Betriebsstätte im Sinne des Tourismusgesetzes zu qualifizieren. Die Beschwerde ist schon deshalb abzuweisen. A 09 9 Urteil vom 9. Juni 2009