Responsible Municipality for Social Assistance in Supervised Group Living
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the determination of the responsible municipality for social assistance, which generally lies with the person's primary residence, excluding residence in a care facility ("Heim"). The court had to decide whether a specific form of supervised group living arrangement ("WG X.") qualified as a "Heim" under social assistance law. The court reasoned that the concept of a "Heim" must be interpreted broadly based on the services provided, the degree of external control, and dependency, noting that an organized collective household offering more than mere housing, including care services, qualifies. Applying this, the court found that WG X., characterized by significant external control through house rules and specialized support for mentally ill persons needing a protected environment, functions as a preparatory step for independent living, aligning with the purpose and nature of a "Heim" rather than a standard shared apartment, thus relieving the prior municipality of its support obligation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 Abs. 1 GUB, Art. 5 Abs. 2 GUB, Art. 6 Abs. 1 UG, Art. 6 Abs. 3 UG, Art. 5 ZUG; Responsible Municipality for Social Assistance in Supervised Group Living: The court had to decide whether a specific form of supervised group living arrangement ("WG X.") qualified as a "Heim" under social assistance law. The court reasoned that the concept of a "Heim" must be interpreted broadly based on the services provided, the degree of external control, and dependency, noting that an organized collective household offering more than mere housing, including care services, qualifies. Applying this, the court found that WG X., characterized by significant external control through house rules and specialized support for mentally ill persons needing a protected environment, functions as a preparatory step for independent living, aligning with the purpose and nature of a "Heim" rather than a standard shared apartment, thus relieving the prior municipality of its support obligation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court implicitly used this article to determine which municipality bore the duty of support, which was the core issue solved by classifying the residence as a 'Heim'.
This article was used to establish that residence in a home does not establish a support domicile, which is the central legal premise for the decision.
This article was cited as part of the legal framework establishing that residence in a home does not constitute a support domicile.
Volltext
Öffentliche Sozialhilfe 9 Assistenza pubblica
17 Sozialhilfe. Unterstützungswohnsitz. Heimaufenthalt.
– Unterstützungswohnsitz (E.1).
– Begriff des Heims (E. 2).
– Begleitetes Wohnen als Heimaufenthalt (E. 3).
Aiuto sociale. Luogo di domicilio con obbligo di assistenza.
Dimora in un ospizio.
– Luogo di domicilio con obbligo di assistenza (cons. 1).
– Nozione di ospizio (cons. 2).
– Appartamento con sorveglianza equiparato a dimora in un ospizio (cons.3).
Erwägungen:
1. Die Unterstützungspflicht obliegt gemäss Art. 5 Abs. 1 GUB der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz in der Gemeinde, in welcher er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 5 Abs. 2 GUB). Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich nach den Grundsätzen, die gemäss ZUG im interkantonalen Verhältnis gelten (Art. 6 Abs. 1 UG). Der Aufenthalt in einem Heim, Spital oder in einer anderen Anstalt sowie behördliche oder vormundschaftliche Versorgung in Familienpflege begründen keinen Unterstützungswohnsitz (Art. 6 Abs. 3 UG und Art. 5 ZUG).
2. Vorliegend gilt es zu entscheiden, ob die WG X. unter den Begriff des «Heims» im Sinne des ZUG bzw. des GUB fällt und somit die Gemeinde Y. für die öffentliche Unterstützung des Beschwerdeführers weiterhin zuständig ist. Der Begriff des Heims ist dabei gemäss Rechtsprechung weit auszulegen (vgl. Bundesgerichtsurteil 2A.300/1999 E. 3.b). Ein Heim liegt in der Regel vor bei einem organisierten, von Angestellten besorgten kollektiven Haushalt, welcher den Bewohnern gegen Entgelt Unterkunft, Verpflegung und Dienstleistungen, namentlich Betreuung bietet (vgl. Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl., Zürich 1994, Rz 11 1). Das kann auch therapeutische Wohngemeinschaften
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und andere vergleichbare Wohnformen umfassen (vgl. BBI 1990 159). Im Zuständigkeitsgesetz selbst wird der Heimbegriff bewusst nicht definiert. Daraus ergibt sich, dass die Anwendung von Art. 5 ZUG immer mit Bezug auf den zur Diskussion stehenden Sachverhalt zu prüfen ist, um einer zeitgemässen Interpretation des Heimbegriffes gerecht zu werden. Als Beurteilungskriterium kommen etwa die Art und das Mass der angebotenen Dienstleistungen, der Grad der feststellbaren Fremdbestimmung sowie der Abhängigkeitsgrad der betroffenen Person in Frage (BBI 1990 1 59; vgl. Werner Thomet, a.a.O., Rz 101 f.; Bundesgerichtsurteil 2A.603/1999
E. 3.a). Damit ein Heim, Spital oder eine Anstalt im Sinne des Gesetzes vorliegt, muss also zumindest ein über das reine Wohnen hinausgehender Zweck dieser Institution und seiner Dienstleistungen vorliegen und der Aufenthalt muss grundsätzlich befristet, d. h. vorübergehend sein. Schliesslich ist auch noch zu beachten, dass Art. 5 ZUG auch den finanziellen Schutz für Standortkantone und -gemeinden von Heimen, Anstalten und Spitälern bezweckt. Eine Wohnsitzbegründung ist daher beim Eintritt in eine solche Institution mit grosser Zurückhaltung anzunehmen, bestünde doch sonst die Gefahr, dass sich neue Standorte für solche Institutionen kaum mehr finden liessen.
3. Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass die WG X. nicht mit einer gewöhnlichen WG (Junge, Senioren u. a.) und deren Selbständigkeitsund Eigenbestimmungsgrad verglichen werden kann. Dort liegt der überwiegende Zweck im reinen Wohnen (in Gemeinschaft und aus finanziellen oder anderen Gründen). Auch die Hausordnung ist nicht mit einer gewöhnlichen WG vergleichbar, wenn diese überhaupt eine hat (Besucherregime, Verbote, Beteiligung an Hausarbeit, Einkauf/Zubereitung/Einnahme der Mahlzeiten, gemeinsame Haushaltsorganisation, Beteiligung an Gruppenanlässen etc.). Der Grad der Fremdbestimmung ist nicht unerheblich, auf jeden Fall geht er weit über das hinaus, was bei gewöhnlichen «freiwilligen» WG’s anzutreffen ist (vgl. dazu www.hilfsverein-gr.ch, in welcher die Einzelheiten des Angebotes enthalten sind). Diese Pflichten sind ohne weiteres als Eingriff in die freie Lebensgestaltung zu qualifizieren (vgl. das weniger weit gehende «begleitete Wohnen» in 2A.603/1999, das als «Heim» qualifiziert wurde).
Die angebotenen Dienstleistungen und die Betreuung sprechen ebenfalls für den Heimcharakter der WG (Wohnvertrag). Dabei handelt es sich um eine Form des begleiteten Wohnens für psychisch Kranke, welchen die Fähigkeit zu selbständiger Lebens-
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führung in einem ungeschützten Wohnumfeld fehlt und die daher der Betreuung durch Fachpersonen bedürfen. Dagegen kann nicht einfach argumentiert werden, dass auf jeden Bewohner nur eine Stunde entfalle. Dieses Grundangebot ist zum einen erweiterbar (jederzeit erreichbare Psychiatriepflegeperson) und zum anderen sind die (durchschnittlichen) Stunden nicht einfach durch alle Bewohner zu teilen, betreffen doch gewisse Interventionen wohl die Gruppe als Ganzes oder ist einmal der eine und einmal die andere betreuungsbedürftiger.
Im vorliegenden Fall sind weiter keine Umstände für eine Absicht dauernden Verbleibens des Beschwerdeführers in der WG erkennbar (Schwerpunkt der Lebensbeziehungen). Der therapeutische und pädagogische Zweck der WG steht im Vordergrund. Das Angebot richtet sich an psychisch behinderte Menschen, die ein geschütztes Wohnumfeld benötigen und auf eine Förderung der Selbstund Wohnkompetenz angewiesen sind. Der Aufenthalt dient der Vorbereitung auf ein eigenständiges Leben, und die Dauer ist von diesem Ziel abhängig und flexibel. Ohne dieses Angebot wäre das Risiko wohl gross, dass auch der Beschwerdeführer als Alternative wieder stationär in der Klinik betreut werden müsste. Daher ist die WG auch nicht allein zu betrachten, sondern als eine Art Ergänzung zur Klinik B. Ohne WG stellte sich ja schon die Frage, ob die Bewohner überhaupt selbständig wohnen könnten. Der Standort ist wohl nicht zufällig so gewählt. Im weitesten Sinne könnte die WG somit als Aussenstation oder «Austrittswohnen» nach oder statt einem Klinikaufenthalt verstanden werden, selbst wenn dieses Angebot nicht durch die Klinik selber zur Verfügung gestellt wird. Die WG ist nach dem Gesagten klar als Heim im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung zu qualifizieren, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin als bisherige und jetzige Wohngemeinde des Beschwerdeführers zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten ist. U 08 98 Urteil vom 3. April 2009