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PVG 2009 12 • VG GR PVG 2009 12 KI-generiert

Disability Insurance Coverage for Partial Breast Prosthesis

Geschäftsnummer PVG 2009 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns whether a partial breast prosthesis qualifies as a covered medical aid under disability insurance following a mastectomy. The court reasoned that medical aids are objects replacing lost bodily functions or parts, and the purpose of a breast prosthesis, similar to a wig, is to counteract a disadvantageous external appearance and alleviate psychological distress. Consequently, the critical factor for coverage is not whether the entire breast was removed, but the extent of the removal and the resulting external disfigurement; thus, a claim for a partial prosthesis can exist even after a partial or breast-conserving surgery if the volume loss, such as one-third, causes significant external impairment and psychological burden.

Legislator-Regeste

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Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 14 IVV, Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG; Disability Insurance Coverage for Partial Breast Prosthesis: The court reasoned that medical aids are objects replacing lost bodily functions or parts, and the purpose of a breast prosthesis, similar to a wig, is to counteract a disadvantageous external appearance and alleviate psychological distress. Consequently, the critical factor for coverage is not whether the entire breast was removed, but the extent of the removal and the resulting external disfigurement; thus, a claim for a partial prosthesis can exist even after a partial or breast-conserving surgery if the volume loss, such as one-third, causes significant external impairment and psychological burden.

Schlagwörter

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Deckung der Invalidenversicherung medizinische Gründe Gegenstandslosigkeit Teilklage psychische Beeinträchtigungen Kostenübernahme der Krebstherapie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 Abs. 1 IVG

This provision defines the entitlement to aids for insured persons, forming the basis for the discussion on the right to a breast prosthesis.

Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG

Cited in conjunction with Art. 21 Abs. 1 IVG as the legal basis for the enactment of the list of aids (HVI-Anhang).

Art. 14 IVV

Cited in conjunction with Art. 21 Abs. 1 IVG as the legal basis for the enactment of the list of aids (HVI-Anhang).

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Volltext

8/12 Sozialversicherung PVG 2009

12 Invalidenversicherung. Hilfsmittel. Brustprothese.

– Hilfsmittel sind Gegenstände, die den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers ersetzen (E. 2).

– Auslegung des Begriffs Mamma-Amputation (E. 3a, b).

– Entscheidend ist nicht, ob die Brust vollständig entfernt wurde, sondern wie gross das Mass der Brustentfernung und damit der äusseren unvorteilhaften Beeinträchtigung in der Erscheinung ist (E. 3b).

– Bei einem Volumenverlust von einem Drittel kann auch bei einer Teilamputation bzw. bei einer brusterhaltenden Operation ein Anspruch auf eine Brust-(Teil)prothese gegeben sein (E.3c).

Assicurazione per l’invalidità. Mezzi ausiliari. Esoprotesi del seno.

– I mezzi ausiliari sono oggetti che sostituiscono la perdita di determinate parti o funzioni del corpo umano (cons. 2).

– Interpretazione della nozione di mastectomia (cons. 3a, b).

– Determinante non è la questione di sapere se il seno sia stato asportato completamente, ma l’entità della parte asportata e l’appariscente inconveniente esterno della menomazione che ne risulta (cons. 3b).

– Dopo una perdita di volume di un terzo anche un’amputazione parziale rispettivamente un intervento di conservazione del seno può dare diritto ad una esoprotesi (parziale) del seno (cons. 3c).

Erwägungen:

2. Nach Art. 21 Abs. 1 IVG haben die Versicherten im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Ausund Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen (Satz 1). Als Hilfsmittel gilt ein Gegenstand, dessen Gebrauch den Ausfall gewisserTeile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag. Er muss also ohne strukturelle Änderung abzulegen und wieder zu verwenden sein (BGE 11 5 V 191 E. 2c). Gestützt auf Art. 8 Abs. 3 lit. d und Art. 21 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 14 IVV hat der Bundesrat bzw. das Departement die Hilfsmittelliste im Anhang zur HVI erlassen. Gemäss Ziffer 1.03 des HVI-

8/12 Sozialversicherung PVG 2009

Anhangs werden Kostengutsprachen für definitive Brust-Exoprothesen nach Mamma-Amputationen, beim Vorliegen eines Poland- Syndroms oder bei Agenesie der Mamma erteilt.

3. a) Für die Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall ein Anspruch auf eine solche Kostengutsprache der Invalidenversicherung besteht, ist abzuklären, ob unter der Formulierung «Mamma-Amputation» lediglich die komplette Amputation, das heisst eine vollständige Wegnahme der Brust, zu verstehen ist oder ob auch eineTeilamputation, wie sie im vorliegenden Fall vorgenommen wurde, darunter subsumiert werden kann. Da die Antwort mittels des Wortlauts der Bestimmung nicht gefunden werden kann, ist die teleologische Auslegung heranzuziehen, wonach auf die Zweckvorstellung abgestellt wird, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist. Vorausgesetzt ist, dass der Zweck in der Norm selbst enthalten sein muss, und es ist demnach unzulässig, normfremde Zwecke in die Norm hineinzulegen.

b) Der Sinn und Zweck von solchen Brustprothesen ist vergleichbar mit jenem von Perücken, zumal beide Hilfsmittel die benachteiligte äussere Erscheinung der betroffenen Person aufheben sollen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, handelt es sich bei Perücken im Gegensatz zu Brustprothesen um ein Hilfsmittel, welches – wie der vorliegende Fall zeigt – oftmals nur zeitweilig in Anspruch genommen werden muss. Zu Perücken wird in dem vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) ausgeführt, dass Versicherte, deren Kahlköpfigkeit die äussere Erscheinung unvorteilhaft beeinträchtige und zu erheblichen psychischen Belastungen führe, Anspruch auf Perücken hätten, wenn die Haare als Folge eines akuten Gesundheitsschadens oder dessen Behandlung (z. B. Bestrahlung oder Chemotherapie) ausgefallen seien (vgl. Ziffer 5.06.1). Folglich ist bei der Beurteilung der Kostenübernahme für Brustprothesen nach denselben Kriterien vorzugehen wie bei den Perücken.

Im Hinblick auf die äussere Erscheinung ist es durchaus möglich, dass bei einer Vollamputation einer kleinen Brust die Beeinträchtigung in der Erscheinung kleiner ist als bei einer Frau mit grossen Brüsten, bei der das Fehlen eines Drittels einer Brust unter Umständen eben vergleichsweise grössere Auswirkungen in der Erscheinung hat. Nach Auffassung der IV-Stelle wären diese Fälle jedoch so zu behandeln, dass bei der Vollamputation eine Kostenübernahmepflicht zu bejahen wäre und bei der Teilamputation, obwohl diese grössere optische Auswirkungen hätte, nicht.

8/12 Sozialversicherung PVG 2009

Daraus kann geschlossen werden, dass nicht allein zwischen dem Kriterium VollundTeilamputation unterschieden werden kann. Es muss stattdessen auf ein anderes quantitatives Kriterium abgestellt werden, nämlich wie gross das Mass der Brustentfernung bzw. der äusseren unvorteilhaften Beeinträchtigung ist.

Zusammenfassend ergibt sich, dass eine sinnund zweckmässige Auslegung der Kostenübernahmepflicht beim Hilfsmittel Brustprothese, nämlich mit den Kriterien des Masses der optischen Beeinträchtigung und dem Zweck der Verminderung der psychischen Belastung, dazu führt, dass für die Übernahme der Kosten nicht eine Vollamputation der Brust verlangt werden kann. In diesem Sinne hat eine Teilamputation somit auch zu einem Ersatz durch eine Teilprothese zu führen.

c) Für den vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass die IV- Stelle die Kosten für die Hilfsmittel aufgrund der Teilamputation der linken Brust zu übernehmen hat, sofern die äussere Erscheinung der Beschwerdeführerin unvorteilhaft beeinträchtigt wird und dies bei ihr zu einer erheblichen psychischen Belastung führt. Das Gericht gelangt zur Auffassung, dass die Beschwerdeführerin mittels Arztrezept und ihrer Ausführungen in der Beschwerde genüglich darlegt, dass sie der Volumenverlust von einem Drittel psychisch erheblich belastet. Ferner ist ein Drittel Brustverlust auch unter dem quantitativen Kriterium nicht derart vernachlässigbar, dass die Ansicht vertreten werden könnte, es liege keine unvorteilhafte Beeinträchtigung der äusseren Erscheinung vor. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. S 09 63 und S 09 47 Urteil vom 2. Dezember 2009

Dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten noch hängig.