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PVG 2008 33 • VG GR PVG 2008 33 KI-generiert

Recusal Denial Based on Prior Decision and Unsubstantiated Bias Claims

Geschäftsnummer PVG 2008 33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed challenges seeking the recusal of administrative judges based on alleged bias stemming from a prior, allegedly legally incorrect decision regarding cost allocation and unsubstantiated claims of xenophobic animosity; the court reasoned that mere disagreement with a prior, unchallenged, and legally binding decision, or personal grievances, does not meet the objective standard required to establish a judge's appearance of bias under constitutional or convention law. Furthermore, the court rejected the request for mandatory inclusion of female judges, holding that in the absence of a specific statutory requirement, there is no general right to a gender-balanced panel, especially when deciding a pure question of law.

Legislator-Regeste

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Art. 42 lit. g GOG, Art. 42 lett. g LOG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 42 lit. a–g GOG, Art. 42 GOG; Recusal Denial Based on Prior Decision and Unsubstantiated Bias Claims: Furthermore, the court rejected the request for mandatory inclusion of female judges, holding that in the absence of a specific statutory requirement, there is no general right to a gender-balanced panel, especially when deciding a pure question of law.

Schlagwörter

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Befangenheit des Richters verfassungsrechtliche Rügen objektiver Anschein der Befangenheit Ausstandsbegehren begründeter Entscheid Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 lit. g GOG

Used as the factual basis for the claim that the judges should recuse themselves due to other circumstances suggesting bias.

Art. 30 Abs. 1 BV

The right to an impartial judge, cited in the context of the bias claim, although the claim was ultimately rejected on other grounds.

Art. 6 Ziff. 1 EMRK

The right to a fair trial/impartial tribunal, cited in the context of the bias claim, although the claim was ultimately rejected on other grounds.

Art. 8 Abs. 2 und 3 BV

Cited by the appellant in support of the demand for gender-specific composition of the bench, which the court rejected.

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Volltext

15/33 Verfahren PVG 2008

33 Ausstandseinrede. Befangenheit. Zusammensetzung Spruchkörper.

– Ausstandseinrede gegen Verwaltungsrichter wegen Befangenheit aufgrund anderer Umstände gemäss Art. 42 lit. g GOG (E. 1a–c).

– Befangenheit verneint (E. 1d).

– In der Regel besteht kein Anspruch auf Einsitznahme von Frauen im Gericht (E. 3).

Eccezione di ricusa. Prevenzione. Composizione dell’autorità che decide.

– L’eccezione di ricusa contro un giudice del Tribunale amministrativo per altri motivi giusta l’art. 42 lett. g LOG (cons. 1a–c).

– Assenza di prevenzione (cons. 1d).

– In principio, non vi è alcun diritto a che tra i membri del Tribunale sieda una donna (cons. 3).

Erwägungen:

1. a) Der Beschwerdeführer erhebt die Ausstandseinreden gegen den Präsidenten sowie die beiden (bis Ende 2008 ordnungsgemäss in der 3. Kammer Einsitz nehmenden) Verwaltungsrichter. In der Sache beruft er sich auf die Garantie des unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Er erachtet die umschriebene Garantie als verletzt, weil die beanstandeten Richter im Urteil U 08 63 seinen Anspruch auf Parteientschädigung (im vorinstanzlichen Verfahren U 07 23) wider eine klare gesetzliche Grundlage abgelehnt hätten. Zur Begründung des gesetzwidrigen Urteils hätten sie offensichtlich sachfremde Argumente angeführt. Zudem seien sie ihm gegenüber von ausländerfeindlicher Ranküne beseelt, weshalb sie als befangen erscheinen und für den weiteren Verfahrensausgang in den Ausstand treten müssten. Seine Einrede erweist sich als offensichtlich unbegründet.

b) In Art. 42 lit. a–g GOG sind die Umstände, unter denen ein Richter in den Ausstand zu treten hat, aufgelistet. Mit seiner Argumentation beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf lit. g der genannten Bestimmung, gemäss der ein Richter in den Ausstand zu treten hat, wenn er aufgrund anderer Umstände (als den in lit. a–f aufgeführten) als befangen erscheint.

c) Vorweg ist festzuhalten, dass Art. 42 GOG das Recht auf Ablehnung eines befangenen Richters im gleichen Umfang wie

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Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährt, was auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt. Nach der in Art. 58 Abs. 1 aBV bzw. im materiell unverändert in die neue Bundesverfassung überführten Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25 und 126 I 68 E. 3a S. 73, je mit Hinweisen). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall so genannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 131 I 24 E. 1.2 S. 26 und

114 Ia 50 E. 3d S. 57; Urteil des EGMR i.S. Saraiva de Carvalho gegen Portugal vom 22. April 1994, Série A, Nr. 286-B, Ziff. 38; Reinhold Hotz, in: Bernhard Ehrenzeller/ Philippe Mastronardi/Rainer

J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung – Kommentar, Zürich 2002, N 13 zu Art. 30 BV; Marc

E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N 418 ff.). Wegen der früheren Mitwirkung kann «Betriebsblindheit» in dem Sinne befürchtet werden, dass der Richter im späteren Verfahren seine Erwartungen in seine Fragen projiziert, die Antworten auf diese Fragen im Sinne seiner Erwartungen interpretiert und vor allem Fragen nicht sieht, die der unbefangene Richter sehen und stellen würde (BGE 114 Ia

50 E. 3d S. 57, mit Verweis auf Gunther Arzt, Der befangene Strafrichter, Tübingen 1969, S. 65). Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung eines Richters vorliegt, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall – anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59) – zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint (BGE 126 I 68 E. 3c S. 73 und 114 Ia 50 E. 3d

S. 57).

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d) Im Lichte dieser verfassungsund konventionsrechtlichen Vorgaben betrachtet, ist nun überhaupt nichts ersichtlich, was die vom Beschwerdeführer angeführten Richter als befangen erscheinen liesse. Die von ihm angeführten, von den Richtern herbeigezogenen, seines Erachtens «sachfremden Argumente» stellen eine Wertung des ihm missliebigen Urteils dar, hingegen sind sie nicht geeignet, die Befangenheit oder die Voreingenommenheit eines oder mehrerer der einsitznehmenden Richter zu begründen; ebenso zielt sein pauschal vorgebrachter Einwand, sein Anspruch sei entgegen einer klaren gesetzlichen Grundlage abgelehnt worden, ins Leere. Ob sein Einwand (materiell) zutrifft, hätte er im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht geltend machen müssen. Davon hat er jedoch abgesehen, weshalb das missliebige Urteil in Rechtskraft erwachsen und seinem Einwand der Boden entzogen ist. Zur Stützung seiner Begründung der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit der Richter eignet sich das Argument des gesetzwidrigen Urteils so oder anders nicht. Selbst erkannt hat er, dass die von ihm behaupteten ernsthaften Zweifel an der juristischen Sachkompetenz der Richter keinen Ausstandsgrund bilden können. Ebenso wenig vermögen seine gegenüber den Richtern vorgebrachten fremdenfeindlichen Unterstellungen oder seine sonstige, in unnötig scharfem Ton gehaltene, bestenfalls noch als Ausdruck seiner generellen Unzufriedenheit mit dem Ausgang verschiedener Verfahren zu wertende Argumentation, Umstände aufzuzeigen, die Anlass für einen Ausstand der drei Richter geben müssten. Letztlich beschränkt er sich in seiner Eingabe auf rein appellatorische Kritik an einem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil (U 08 63), aufgrund derer für das Gericht kein Anlass ersichtlich ist, im Sinne seines Begehrens zu entscheiden. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Ausstandseinreden gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts sowie die beiden weiteren Verwaltungsrichter erweisen sich als haltlos und sind entsprechend abzuweisen.

3. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, bei der materiellen Behandlung seiner Streitsache müssten zwei Frauen im Gericht Einsitz nehmen. Er begründet ihn im Wesentlichen mit der Überlegung, dass sich Frauen besser als Männer in die Notlage einer anderen Frau, die um die Existenz ihres Kindes kämpfe, versetzen könnten. Die Beurteilung durch ein reines Männergremium stelle entsprechend einen Verstoss gegen Art. 8 Abs. 2 und 3 BV (Diskriminierung als ungehörige Anknüpfung an das Geschlecht; Existenzfrage für die Mutter) dar. Der Gesetzgeber hat in Verfahren

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wie dem vorliegenden – im Gegensatz etwa zum Bereich der Opferhilfe – auf Gesetzesebene keine zwingende Einsitznahme von Frauen vorgesehen. Die geschlechtsspezifische Zusammensetzung des Spruchkörpers kann demnach auf die Beantwortung des zu beurteilenden Anspruchs keine Bedeutung haben. Zudem wird hier eine reine Rechtsfrage zu beantworten sein, die durch die Mitglieder des Spruchkörpers unabhängig vom Geschlecht der einzelnen Mitglieder zu beantworten sein wird. Wollte man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, so würde dies bedeuten, dass in der Praxis, je nach geschlechtsspezifischer Zusammensetzung eines Spruchkörpers, völlig konträre Ergebnisse zu erwarten wären, was wiederum der Rechtsprechung im Allgemeinen und einem Gericht im Speziellen ein schlechtes Zeugnis ausstellen würde. Von einem Verstoss gegen Art. 8 BV kann auch bei der Beurteilung durch ein reines Männergremium keine Rede sein; der Antrag ist daher ebenfalls abzuweisen. U 08 79a Urteil vom 4. November 2008