Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PVG 2008 20 • VG GR PVG 2008 20 KI-generiert

Water Body Setback Reduction Determination

Geschäftsnummer PVG 2008 20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns the reduction of the statutory water body setback distance, which is generally established by building lines, but defaults to 10m or 20m where lines are absent, allowing for exceptions under special circumstances if overriding public interests are not opposed. The court reasoned that the approval of a reduced water setback in specific instances, particularly where pre-existing structures already violate the general standard, does not constitute an exceptional permit or legal dispensation under the relevant statute; instead, it is a determination that adherence to the general setback is unnecessary in that particular case because the underlying protective goals can be achieved with a smaller distance due to the concrete situation, thus making the reduced distance legally sound rather than tolerating an illegal state.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 78 Abs. 1 KRG, Art. 78 KRG, Art. 82 KRG; Water Body Setback Reduction Determination: Gemäss Art. 78 Abs. 1 KRG haben Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern die in der Grundordnung festgelegten Gewässerabstandslinien einzuhalten. Wo Gewässerabstandslinien fehlen, gilt gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung innerhalb der Bauzone ein Gewässerabstand von 10 m und ausserhalb der Bauzone ein solcher von mindestens 20 m, gemessen ab Schnittlinie zwischen dem mittleren Sommerwasserstand und der Uferböschung. Bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen, kann die für die Bewilligung zuständige Behörde nach Anhören der kantonalen Fachbehörde Ausnahmen von diesen Abständen gewähren, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Schlagwörter

KI-generiert
Gewässerabstand Grenzabstand Hoheitsgewässer Wasserbedarf Verschmutzung der Wasserläufe Baubewilligungserteilung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

10/20 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008

20 Gewässerabstand. Reduktion des gesetzlichen Abstandes.

– Legaldefinition (E. 1).

– Bei der Reduktion des gesetzlichen Gewässerabstandes handelt es sich nicht um eine Ausnahmebewilligung, sondern um eine im Einzelfall gebotene Unterschreitung des gesetzlichen Gewässerabstandes (E. 2).

Distanza dalle acque. Riduzione della distanza legale.

– Definizione legale (cons. 1).

– In caso di riduzione della distanza legale dalle acque non si tratta di un’autorizzazione eccezionale, ma di una dovuta riduzione della distanza legale dalle acque in un caso specifico (cons. 2).

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 KRG haben Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern die in der Grundordnung festgelegten Gewässerabstandslinien einzuhalten. Wo Gewässerabstandslinien fehlen, gilt gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung innerhalb der Bauzone ein Gewässerabstand von 10 m und ausserhalb der Bauzone ein solcher von mindestens 20 m, gemessen ab Schnittlinie zwischen dem mittleren Sommerwasserstand und der Uferböschung. Bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen, kann die für die Bewilligung zuständige Behörde nach Anhören der kantonalen Fachbehörde Ausnahmen von diesen Abständen gewähren, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

2. Aus Art. 78 KRG ergibt sich zunächst, dass der Gewässerabstand in der Regel mittels Baulinien festzulegen ist. Baulinien bilden ein planungsrechtliches Institut von allgemeiner Bedeutung. Sie sind ein wichtiges Mittel insbesondere der Nutzungsplanung. Sie gehen weit über den Bereich des Baupolizeirechtes hinaus und zählen zu dem im kantonalen Recht seit jeher anerkannten Instrumentarium zur Sicherstellung der geordneten baulichen Entwicklung (vgl. Schürmann/Hänni, Planungs-, Bauund besonderes Umweltschutzrecht, 3. Aufl., S. 185). Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten von öffentlichen Verkehrsanlagen, Gewässern, Wald usw. Sie haben grundsätzlich die nämliche Bedeutung wie geschriebene Abstandsvorschriften und sind analog zu behandeln. Sie gehen aber diesen Vorschriften, die stets nur subsidiäre Bedeutung haben, vor, können diesen ge-

10/20 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008 genüber grössere, aber auch geringere Abstände festlegen und gegebenenfalls neben dem Bestimmen von Baugrenzen weitere Aufgaben erfüllen (vgl. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., S. 327 f.; VGE 618/97). Sie dienen also in der Regel nicht der einzelparzellenweisen Festlegung von Abständen, sondern sollen je nach ihrem konkreten Zweck ein mehr oder weniger grosses Gebiet erfassen. So ist es insbesondere entlang von die Bauzone durchfliessenden Gewässern grundsätzlich geboten, die Baulinie auf der Strecke des gesamten innerhalb der Bauzone gelegenen Gewässerlaufes zu ziehen, da in der Regel nur so in einer umfassenden Interessenabwägung geprüft werden kann, wie in zweckmässigster Weise das Ufer freigehalten werden kann, die Gebäude vor Überschwemmungen zu schützen sind und wie genügend Raum für Schutzmassnahmen bei Hochwasser bereitgestellt werden kann.

Von dieser Regel kann indessen abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse gegeben sind. Dies ist vorliegend beim Landwasser der Fall. Die Gemeinde D. hat es offenbar in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten unterlassen, den Gewässerabstand mittels eines umfassenden Baulinienplanes zu regeln. Stattdessen hat sie immer wieder im Einzelfall im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens einen reduzierten Gewässerabstand gewährt. So ist im Laufe der Jahre insofern entlang des Landwassers faktisch eine Baulinie entstanden, als offenbar im weiten Umkreis die bestehenden Bauten den gesetzlichen Gewässerabstand unterschreiten.

Nachdem der Gewässerlauf so auf diese Weise auf weite Strecken von Gebäuden gesäumt wird, die den gesetzlichen Gewässerabstand (rechtmässig) nicht einhalten, ist es durchaus sinnvoll, dass die Gemeinde bei Neubauten, die an die Stelle abgerissener Gebäude treten, jeweils prüft, ob der gesetzliche Gewässerabstand reduziert werden kann. Bei dieser Überprüfung geht es indessen entgegen der Ansicht der Gemeinde nicht um die Erteilung einer eigentlichen Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 82 KRG. Diese Bestimmung ermöglicht es der Baubehörde bei Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse einen eigentlichen Gesetzesdispens zu erteilen, wenn die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde.

Zudem dürfen dadurch keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen verletzt werden. Demgegenüber erfordert ein Abweichen vom gesetzlichen Gewässerabstand lediglich das Vorliegen besonderer Umstände und das Fehlen entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen. Bei der Reduktion des Gewässerabstandes, der ohnehin nur dort

10/20 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2008 gilt, wo in der Grundordnung keine Baulinien ausgeschieden wurden, handelt es sich somit nicht um einen Gesetzesdispens im Sinne von Art. 82 KRG. Vielmehr wird mit einer solchen Bewilligung nur festgestellt, dass die Einhaltung des im Allgemeinen geltenden Gewässerabstandes im Einzelfall nicht erforderlich ist, weil aufgrund der besonderen konkreten Situation die oben umschriebenen Ziele des Gewässerabstandes auch mit einem geringeren Abstand erreicht werden können als dem generell vorgesehenen. Insoweit wird durch die Bewilligung eines reduzierten Gewässerabstandes eben gerade kein gesetzwidriger Zustand toleriert, der allenfalls später wieder einmal zu beseitigen wäre. Im Gegenteil wird mit einer entsprechenden Bewilligung festgestellt, dass sich im konkreten Fall ein reduzierter Gewässerabstand als rechtmässig erweist. Damit kann Art. 82 KRG von vornherein nicht auf solche Bewilligungen zur Anwendung kommen. Für die Anordnung eines Beseitigungsreverses fehlt es infolgedessen schon an einer gesetzlichen Grundlage, weshalb die Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist. R 07 45 Urteil vom 17. Januar 2008