BVG Pension Calculation and Default Interest on Disability Benefits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that Article 36 of the occupational pension law (BVG) establishes only a minimum standard for pension fund benefits, and compliance is verified via a comparative "shadow calculation" where, if the regulations-based total pension exceeds the legally required minimum adjusted for inflation, no further mandatory inflation adjustment is required for the excess amount (the crediting principle). Furthermore, the court confirmed that default interest on belatedly paid disability insurance benefits under the BVG is due from the moment a disability pension claim is filed, and in the absence of specific regulations, the default interest rate is 5% from the date the claim was made, or from the date of litigation filing if later.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 36 BVG, Art. 36 LPP, Art. 36 Abs. 1 BVG, Art. 6 i.V.m, Art. 49 BVG, Art. 26 BVG; BVG Pension Calculation and Default Interest on Disability Benefits: Für Hinterlassenenund Invalidenrenten, die über das vom Gesetz (BVG) vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich insofern nicht obligatorisch, als die Gesamtrente höher ist als die der Preisentwicklung angepasste BVG- Rente. Es erfolgt somit kein Splitting der Rente in einen obligatorischen Teil, welcher aufgrund der gesetzlichen Vorschriften der Teuerung anzupassen wäre, und einen überobligatorischenTeil. Es findet das Anrechungsprinzip Anwendung. Art. 36 Abs. 1 BVG stellt demnach nur eine Mindestvorschrift dar, die durch die Vorsorgeeinrichtung erfüllt wird, falls sie den Nachweis erbringt, dass sie BVG-Leistungen (laut eigenem Reglement) ausrichtet, die mindestens gleich hoch sind wie die gesetzlichen Mindestleistungen (vgl. H.U.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
8/11 Sozialversicherung PVG 2008
11 Berufliche Vorsorge. Überentschädigung.
– Art. 36 BVG stellt bloss eine Mindestvorschrift für die Sozialleistungen der Pensionskassen dar; zur Kontrolle der Einhaltung jenes gesetzlichen Minimalziels ist eine Schattenrechnung (Anrechnungsprinzip) durchzuführen (E. 3).
– Beim BVG sind Verzugszinsen auf verspätet ausgerichtete Versicherungsleistungen seit jeher ab Geltendmachung einer IV-Rente geschuldet (E. 4).
Previdenza professionale. Sovraindennizzo.
– L’art. 36 LPP è solamente una disposizione minima per le prestazioni sociali della cassa pensioni; per controllare il rispetto di questo minimo legale è dato operare un calcolo comparativo (principio dell’imputazione; cons. 3).
– Nella LPP gli interessi di mora su prestazioni assicurative versate in ritardo sono da sempre dovuti già dal momento in cui viene fatta valere una rendita AI (cons. 4).
Erwägungen:
3. a) Nach Art. 36 BVG werden die Hinterlassenenund Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Anordnung des Bundesrats der Preisentwicklung (Teuerung) angepasst (Abs. 1). Die Hinterlassenenund Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, und die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Teuerung angepasst (Abs. 2 Satz 1). In der Literatur und Rechtsprechung wurde dazu klärend was folgt festgehalten: Für Hinterlassenenund Invalidenrenten, die über das vom Gesetz (BVG) vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich insofern nicht obligatorisch, als die Gesamtrente höher ist als die der Preisentwicklung angepasste BVG- Rente. Es erfolgt somit kein Splitting der Rente in einen obligatorischen Teil, welcher aufgrund der gesetzlichen Vorschriften der Teuerung anzupassen wäre, und einen überobligatorischenTeil. Es findet das Anrechungsprinzip Anwendung. Art. 36 Abs. 1 BVG stellt demnach nur eine Mindestvorschrift dar, die durch die Vorsorgeeinrichtung erfüllt wird, falls sie den Nachweis erbringt, dass sie BVG-Leistungen (laut eigenem Reglement) ausrichtet, die mindestens gleich hoch sind wie die gesetzlichen Mindestleistungen (vgl. H.U. Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/St. Gallen 2008, S. 192; 8/11 Sozialversicherung PVG 2008
BGE 127 V 266 E. 4). Somit ergibt sich für die Vorsorgeeinrichtungen trotz des Obligatoriums durchaus die Möglichkeit, durch anderslautende Berechnungsoder Bemessungsmethoden in einzelnen Bereichen nicht lediglich die gesetzlichen Mindestleistungen zu erbringen. In den vom Gesetz definierten Mindestbereich darf jedoch nicht eingegriffen werden (Art. 6 i.V.m. Art. 49 BVG). Zur Kontrolle, ob die gesetzlichen Mindestvorschriften eingehalten werden, führt die Vorsorgeeinrichtung hierzu eine Schattenrechnung durch. Nebst der Leistungsberechnung nach den eigenen reglementarischen Grundlagen wird die Leistung nach BVG ermittelt. Fällt die Leistung nach BVG höher aus als die reglementarische Leistung, ist die höhere BVG-Leistung geschuldet. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die BVG-Praxis – wonach für Hinterlassenenund Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, der Teuerungsausgleich insoweit nicht zwingend ist, als die reglementarische Gesamtrente höher ist als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente (Anrechnungsprinzip) – gesetzmässig ist.
b) Vorliegend ist anerkannt und anhand des einschlägigen BVG-Reglements der Beklagten zudem erstellt, dass die Hinterlassenenund Invalidenvorsorge aus der früheren Beschäftigung bei der Beklagten (4 ½ Monate; vom 1.10.2000–16.2.2001) ohne Zweifel über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausging und demzufolge von der Vorinstanz auch kein Teuerungsausgleich (ab 2006) auf die seit 1.11.2002 effektiv geschuldeten und anerkannten BVG-Leistungen erbracht werden muss. Entgegen der vom Kläger noch in der Triplik vom 8.5.2008 vertretenen Meinung ist die Vorinstanz namentlich auch nicht zu einem «Splitting» der Rente in einen obligatorischen und überobligatorischenTeilbereich verpflichtet, da sich nach der in solchen Fällen vorzunehmenden Schattenrechnung insgesamt ergibt, dass die reglementarischen Gesamtleistungen eindeutig höher als die gesetzlichen Mindestleistungen zzgl. allfälliger Teuerung sind, so dass nach dem «Anrechnungsprinzip» gerade keine Preisentwicklung auf die ab November 2002 geschuldeten Beträge mitzuberücksichtigen ist. Auch in dieser Beziehung erweist sich die Klage somit als unbegründet (konkret kein Teuerungsausgleich geschuldet).
4. Laut Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Vorgaben des IVG (Art. 29). Beim BVG sind Verzugszinsen auf verspätetet ausgerichtete Versicherungsleistungen seit jeher schon ab Geltendmachung einer Invalidenrente geschuldet. Enthalten die
8/11 Sozialversicherung PVG 2008
Statuten bzw. Reglemente der betroffenen Vorsorgeeinrichtung keine eigenen Bestimmungen über die Höhe des Verzugszinses, beträgt dieser – nach dem Vorbild von Art. 104 Abs. 1 OR – ebenfalls 5 % ab Geltendmachung der Forderung (vgl. Murer/Stauffer, Rechtsprechung zur beruflichen Vorsorge [BVG/FZG], Basel 2006, zu Art. 26 BVG, S. 63–64). Vorliegend ist dazu aktenkundig, dass die Klageeinreichung am 18.12.2007 erfolgte und somit ein Verzugszins von 5 % ab jenem Zeitpunkt geschuldet wird. S 07 226 Urteil vom 28. August 2008