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PVG 2007 8 • VG GR PVG 2007 8 KI-generiert

Military Personnel Insurance Exemption and Premium Reduction Eligibility

Geschäftsnummer PVG 2007 8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Individuals belonging to the military instruction corps are subject to military insurance rather than mandatory health insurance under the relevant statute, and because they are exempted from this mandatory insurance, they do not meet the prerequisite conditions to be eligible for an individual premium reduction for basic health insurance. The court reasoned that the purpose of premium reductions for those under the mandatory health insurance scheme is to ensure affordable coverage for economically disadvantaged individuals, while military personnel receive an equivalent benefit through a differentiated premium reduction scheme offered by the military insurance, thus upholding the principle of equal treatment as the distinction between the two groups is factually significant and serves the regulatory goal.

Legislator-Regeste

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Art. 3 Abs. 1 KVG, Art. 3 KVG, Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV, Art. 2 MVG, Art. 47 Abs. 3 MG, Art. 2 Abs. 1 lit. a MVG; Military Personnel Insurance Exemption and Premium Reduction Eligibility: a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG untersteht grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der (Kranken-)Versicherungspflicht. Diese Versicherungspflicht wird sistiert für Personen, die während mehr als 60 aufeinander folgender Tage dem Bundesgesetz über die Militärversicherung unterstehen.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Militärversicherung Befreiung von der Krankenversicherungspflicht Gleichbehandlungsgebot Prämienherabsetzung Militärpersonen Versicherungsprämie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Sozialversicherung 6 Assicurazioni sociali

8 Krankenversicherung. Individuelle Prämienverbilligung.

Angehörige des Instruktionskorps der Armee.

– Angehörige des Instruktionskorps der Armee unterliegen nicht der Versicherungspflicht im Sinne des KVG und erfüllen somit als von dieser Pflicht Befreite die Voraussetzungen nicht, um Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung zu haben.

Assicurazione malattie. Riduzione individuale dei premi.

Membri del corpo degli istruttori dell'esercito.

– Membri del corpo degli istruttori dell'esercito non sottostanno all'obbligo di assicurazione ai sensi della LA- Mal e non adempiono perciò, essendo liberati dal citato obbligo, le condizioni per avere

diritto alla riduzione individuale dei premi.

Erwägungen:

1. a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG untersteht grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der (Kranken-)Versicherungspflicht. Diese Versicherungspflicht wird sistiert für Personen, die während mehr als 60 aufeinander folgender Tage dem Bundesgesetz über die Militärversicherung unterstehen.

b) Gänzlich befreit von dieser Versicherungspflicht im Sinne von Art. 3 KVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV sind aktive und pensionierte Bundesbedienstete, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 1a Abs. 1 lit. b Ziff. 1– 7 und Artikel 2 MVG). Als beruflich Versicherter bei der Militärversicherung (Art. 2) gilt unter anderem, wer im Bundesdienst steht als Angehöriger des Instruktionskorps der Armee (Art. 1a Abs. 1 lit. b Ziff. 1). In Art.

47 des Militärgesetzes wird geregelt, dass das militärische Personal Berufsund Zeitmilitär umfasst und dass diese Personen als Angehörige der Armee und damit als Bundesbedienstete gelten. Als Zeitmilitär ist angestellt, wer über einen befristeten Arbeitsvertrag verfügt (Art. 47 Abs. 3 MG).

c) Beruflich Versicherte (Militärangehörige) haben zur Abgeltung von Leistungen, die ihnen die Militärversicherung anstelle

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der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bietet, angemessene Prämien zu bezahlen (Art. 2 Abs. 1 lit. a MVG). Ihre jährliche Prämie (Anteil Krankheit) kann bis zu 48 % reduziert werden (Art.

8 MVV).

2. Durch die Verbilligung der Prämien für die Krankenpflege-Grundversicherung soll den beitragsberechtigten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährt werden (Art. 3 KPVG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 KPVG haben Personen mit Wohnsitz im Kanton Graubünden Anspruch auf Prämienverbilligung, die zumindest während einer gewissen Zeit der Versicherungspflicht im Sinne des KVG unterliegen.

Der Beschwerdeführer hat zwar Wohnsitz im Kanton Graubünden, er ist jedoch Fachoffizier und bei der Schweizerischen Armee, Kompetenzzentrum Sport und Prävention, im Berufskader als Zeitmilitär angestellt. Demzufolge ist er bei der Militärversicherung krankenpflegeversichert und leistet seine diesbezüglichen Prämien an die Militärversicherung. Somit unterliegt der Beschwerdeführer nicht der Versicherungspflicht im Sinne des KVG, da er als Zeitmilitär davon befreit ist (vgl. vorstehend E. 1b). Als von dieser Pflicht Befreiter erfüllt er jedoch die Voraussetzungen nicht, um Anspruch auf eine Prämienverbilligung zu haben.

3. Im Weiteren rügte der Beschwerdeführer sinngemäss die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, da er Prämien für die Krankenversicherung leiste und es aus seiner Sicht nicht gerechtfertigt sei zu unterscheiden, an welche Institution diese bezahlt würden.

In Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot gilt es vorab festzustellen, dass der Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erhebliche Unterscheidungen zu Grunde liegen. Andererseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden. Eine Regelung, die Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich behandelt, ist dann zulässig, wenn diese Gleichoder Ungleichbehandlung notwendig ist, um das Ziel der Regelung zu erreichen, und die Bedeutung des Ziels die Gleichoder Ungleichbehandlung rechtfertigt. Es muss

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also abgewogen werden zwischen dem Interesse an der Erreichung des Regelungsziels und dem Interesse an der Gleichbeziehungsweise Ungleichbehandlung (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2006, Rz 495).

Wie erwähnt ist es der Zweck von Prämienverbilligungen, den beitragsberechtigten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen einen angemessenen Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen zu gewähren. Die Militärversicherung sieht demgegenüber eine abgestufte Prämienreduktion von 48, 27 bzw. 12 % vor (Anteil Krankheit) für Angestellte, differenziert nach Lohnklassen. Mit dieser speziellen Regelung wird für Armeeangehörige der gleiche Zweck erreicht, wie mit Prämienverbilligungen für dem KVG unterstellte Versicherte. Deshalb sticht die Rüge einer Verletzung des Gleichbehandlungsprinzipes ins Leere.

4. Auch unter dem Blickwinkel des Gesetzmässigkeitsprinzips kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Der Grundsatz der Gesetzesmässigkeit, des Legalitätsprinzips, hat zu seinem Hauptanliegen, alle Verwaltungstätigkeit ans Gesetz zu binden. Das Gesetz ist einerseits Massstab und Schranke der Verwaltungstätigkeit. Verwaltungstätigkeiten dürfen nicht gegen das Gesetz verstossen. Alles Verwaltungshandeln muss sich andererseits auf das Gesetz stützen. Verwaltungstätigkeiten, die nicht auf einem Gesetz beruhen, sind unzulässig (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 368). Da auch in der Leistungsverwaltung das Gesetzmässigkeitsprinzip gilt, dürfen keine Leistungen ausgerichtet werden, für die keine rechtsgenügliche gesetzliche Grundlage besteht.

Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht der Versicherungspflicht im Sinne des KVG untersteht und ihm damit kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung zusteht, verstiesse die Beschwerdegegnerin gegen das Gesetzmässigkeitsprinzip, wenn sie bei der Berechnung der IPV für die übrigen Familienmitglieder des Beschwerdeführers ebenfalls dessen Prämien an die Militärversicherung für die Krankenpflege mitberücksichtigte.

Zusammenfassend erweist sich somit der Einspracheentscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. S 07 165 Urteil vom 6. November 2007