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PVG 2007 31 • VG GR PVG 2007 31 KI-generiert

Courtyard Law Reconstruction Deadline Met by Timely Application Submission

Geschäftsnummer PVG 2007 31
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether the statutory six-year deadline for reconstruction under courtyard law is met by submitting a building application within that period. Reasoning that the law does not explicitly state how the deadline is to be observed, the court filled this gap by holding that the deadline is preserved if an application for reconstruction under courtyard law is filed within the time limit, ensuring the applicant retains control over exercising their right, unlike tying the deadline to factors beyond their influence, such as the duration of the approval process or third-party objections; however, this application must ultimately be approvable.

Legislator-Regeste

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Art. 7 Abs. 1 BG; Courtyard Law Reconstruction Deadline Met by Timely Application Submission: So hat das Verwaltungsgericht in VGE 444/95, E. 3., festgehalten, dass es für die Inanspruchnahme des Hofstattrechts insbesondere eines Baugesuches bedarf. Auch die Rechtsordnungen anderer Kantone sehen vor, dass zur Fristwahrung die Einreichung des Wiederaufbaugesuchs genügt (so Art. 79d des bernischen EGzZGB für das Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, das zürcherische Planungsund Baugesetz in § 307 Abs. 1 und das Baugesetz des Kantons St. Gallen in Art. 77bis Abs. 1 lit. c). Angefügt sei, dass die Einreichung des Wiederaufbaugesuchs innert der 6-jährigen Frist selbstverständlich nur dann fristwahrend sein kann, wenn das Gesuch auch bewilligt werden kann, was aber nach dem oben Gesagten der Fall ist.

Schlagwörter

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gesetzliche Frist Einreichungszeitpunkt Baupolizei Revisionsfrist Wohnungsrecht Änderung der Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 Abs. 1 BG
c) Art. 7 Abs. 1 BG regelt nicht, wie die 6-Jahresfrist einzuhalten ist.
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Volltext

10/31 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2007

31 Hofstattrecht. Frist für den Wiederaufbau.

– Die gesetzliche Frist für den Wiederaufbau wird gewahrt, wenn innerhalb dieses Zeitraumes ein bewilligungsfähiges Baugesuch eingereicht wird.

Diritto di rifabbricare. Termine per la ricostruzione.

– Il termine legale per rifabbricare è salvaguardato se nel corso di tale intervallo di tempo viene presentata una domanda di costruzione approvabile.

Erwägungen:

2.

c) Art. 7 Abs. 1 BG regelt nicht, wie die 6-Jahresfrist einzuhalten ist. Richtigerweise ist – unter Füllung dieser Gesetzeslücke (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen, 2006, Rz. 233 ff.) – davon auszugehen, dass diese Frist dann eingehalten ist, wenn innert derselben ein Gesuch um Wiederaufbau im Hofstattrecht gestellt wird. Nur so ist gewährleistet, dass es in der Macht des Bauherrn liegt, von seinem Hofstattrecht Gebrauch zu machen oder nicht. Würde für die Fristwahrung beispielsweise auf die Rechtskraft einer Baubewilligung oder auf den Baubeginn abgestellt, läge es an vom Bauherrn nicht zu beeinflussenden Faktoren wie der Dauer des Baubewilligungsverfahrens, der Erhebung von Einsprachen Dritter oder der Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens, ob das Hofstattrecht ausgeübt werden kann oder nicht.

So hat das Verwaltungsgericht in VGE 444/95, E. 3., festgehalten, dass es für die Inanspruchnahme des Hofstattrechts insbesondere eines Baugesuches bedarf. Auch die Rechtsordnungen anderer Kantone sehen vor, dass zur Fristwahrung die Einreichung des Wiederaufbaugesuchs genügt (so Art. 79d des bernischen EGzZGB für das Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, das zürcherische Planungsund Baugesetz in § 307 Abs. 1 und das Baugesetz des Kantons St. Gallen in Art. 77bis Abs. 1 lit. c). Angefügt sei, dass die Einreichung des Wiederaufbaugesuchs innert der 6-jährigen Frist selbstverständlich nur dann fristwahrend sein kann, wenn das Gesuch auch bewilligt werden kann, was aber nach dem oben Gesagten der Fall ist.

R 06 98 Urteil vom 27. März 2007