Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PVG 2007 22 • VG GR PVG 2007 22 KI-generiert

Intensive Building Modifications Trigger Full Parking Recalculation

Geschäftsnummer PVG 2007 22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Graubünden (CH-GR)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

When buildings undergo modifications and expansions that are so intensive as to practically constitute a new construction, the required calculation for parking spaces must include the existing building, even if it did not previously meet the legally mandated number of parking spaces. The court reasoned that the legislative intent behind parking requirements and compensatory fees is to ensure that the traffic generated by a property is accommodated on-site, preventing the burdening of public roads; therefore, if intense alterations eliminate the initial assumptions that only part of the structure is affected and that the existing structure was compliant, a more comprehensive calculation encompassing the entire complex, treating it like a new build, is necessary to fulfill the purpose of the regulation, justifying a restrictive interpretation of existing rights protection.

Legislator-Regeste

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Art. 31 Abs. 1 BG, Art. 31 BG; Intensive Building Modifications Trigger Full Parking Recalculation: Es sind stets so viele Abstellplätze zu verlangen, wie wenn der neue geänderte Zustand von Anfang an bestanden hätte; bereits vorhandene Abstellplätze werden dabei angerechnet (Frey, a.a.O., S. 47 mit Hinweisen). Die Bestandesgarantie, welche sich aus Art. 31 BG für erweiterte oder umgebaute Altbauten hinsichtlich der Pflichtparkplätze ergibt, ist demnach nach den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen restriktiv zu handhaben. Darin fügt sich die von der Gemeinde vorgenommene Auslegung von Art. 31 BG nahtlos ein.

Schlagwörter

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Parkplatzpflicht Immobilienbesitz Bauordnung Strassenbau Änderung der Baubewilligung öffentliches Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31 Abs. 1 BG
a) Die vorliegend umstrittene Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 BG lautet wie folgt:
Art. 31 BG
Die Bestandesgarantie, welche sich aus Art. 31 BG für erweiterte oder umgebaute Altbauten hinsichtlich der Pflichtparkplätze ergibt, ist demnach nach den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen restriktiv zu handhaben.
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Volltext

9/22 Gebühren und Abgaben PVG 2007

22 Parkplatzersatzabgabe. Bedarfsberechnung und Besitzstandsgarantie.

– Bei Umbauten und Erweiterungen von Gebäuden kann für die Berechnung der erforderlichen Abstellplätze auch das schon bestehende Gebäude miteinbezogen werden, wenn es noch nicht über die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl Parkplätze verfügt und die baulichen Änderungen derart intensiv sind, dass die Umgestaltungen praktisch einem Neubau gleichkommen.

Contributo compensativo per posteggi. Calcolo del fabbisogno e garanzia dei diritti acquisiti.

– Nel calcolo dei necessari posteggi dopo rinnovamenti e ampliamenti di costruzioni si può tenere in considerazione anche l’esistente costruzione, se la stessa non dispone già del numero legale di posteggi richiesti e se le modifiche edilizie apportate sono d’intensità tale da poter essere equiparate in pratica ad una nuova costruzione.

Erwägungen:

3. a) Die vorliegend umstrittene Bestimmung von Art. 31 Abs. 1 BG lautet wie folgt:

«Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, sind auf der Bauparzelle während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offen zu halten.»

Die Gemeinde legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass ein zusammengehörender Betriebskomplex aus einer Kombination von Neubauten, Umbauten und Erweiterungen ganzheitlich beurteilt werden könne mit der Folge, dass dann der gesamte Gebäudekomplex wie ein Neubau zu behandeln sei. Dieser Auslegung steht weder der Wortlaut der Bestimmung noch ihr Sinn und Zweck entgegen. Ratio legis der Bestimmungen über die Parkplatzerstellungspflicht und deren Abgeltung durch eine Ersatzabgabe ist es zu gewährleisten, dass jede überbaute Parzelle grundsätzlich den durch ihre Benutzung bewirkten ruhenden Verkehr aufnimmt, damit durch diesen nicht die öffentlichen Strassen belastet werden (vgl. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2.A., S. 157 f.; VGU A 04 26). Das Gesetz verlangt zwar bei reinen Umbauten und Erweiterungen nur die Deckung eines durch zu-

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sätzlichen Verkehr bedingten Mehrbedarfes. Der Grundsatz der Selbstdeckung des Mehrbedarfs beruht indessen auf einer doppelten Fiktion: Zum einen liegt ihm die Annahme zugrunde, dass die baulichen und bewerbungsmässigen Änderungen, welche die Abstellplatzerstellungspflicht auslösen, stets nur einen Teil einer Baute und Anlage betreffen und nicht derart intensiv sind, dass sie einen Wandel im Baucharakter zur Folge haben. Und zum andern geht er stillschweigend von der Vorstellung aus, dass die vom Umbau oder von der Nutzungsänderung betroffenen Bauten und Anlagen im Lichte der Abstellplatzvorschriften materiell rechtmässig sind, d.h. über die für den bisherigen Zustand gesetzlich vorgeschriebene Zahl von eigenen Abstellplätzen verfügen.

Falls sich nun im Einzelfall herausstellt, dass die eine oder die andere Fiktion oder sogar beide zusammen in Wirklichkeit nicht gegeben sind, lässt sich die Zahl der Abstellplätze nicht mehr nur nach Massgabe des Mehrbedarfs, also des durch die bauliche oder bewerbungsmässige Änderung hervorgerufenen zusätzlichen Bedarfs bestimmen. Vielmehr drängt sich diesfalls eine differenzierendere Berechnungsweise auf, wobei auch der Altbau ganz oder teilweise in die Rechnung einbezogen werden muss. Ein Nichteinbezug des Altbaus würde in solchen Fällen regelmässig zu einem stossenden Ergebnis führen (Frey, Die Erstellungspflicht von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nach zürcherischem Recht, S. 47).

Bauliche Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen können unter Umständen derart intensiv sein, dass die Baute ihren bisherigen Charakter verliert und einer Neuerrichtung nahe kommt. Derart weitgehende Änderungen werden baurechtlich nicht mehr als Umbauten oder allgemeine bauliche Änderungen behandelt, sondern als sog. Umgestaltungen einem Neubau gleichgestellt. Wie bei einem Neubau ist alsdann auch die Zahl der erforderlichen Abstellplätze zu ermitteln. Der Bedarfsberechnung ist insbesondere die ganze Baute oder Anlage zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob von der baulichen Änderung die ganze Baute oder nur einzelne Teile davon betroffen werden.

Es sind stets so viele Abstellplätze zu verlangen, wie wenn der neue geänderte Zustand von Anfang an bestanden hätte; bereits vorhandene Abstellplätze werden dabei angerechnet (Frey, a.a.O., S. 47 mit Hinweisen). Die Bestandesgarantie, welche sich aus Art. 31 BG für erweiterte oder umgebaute Altbauten hinsichtlich der Pflichtparkplätze ergibt, ist demnach nach den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen restriktiv zu handhaben. Darin fügt sich die von der Gemeinde vorgenommene Auslegung von Art. 31 BG nahtlos ein.

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Sie entspricht vollumfänglich der oben erwähnten ratio legis, dass möglichst alle Bauten über die erforderliche Anzahl Pflichtparkplätze verfügen sollten oder diese allenfalls abzugelten sind. A 06 32 Urteil vom 8. Juni 2007